BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 201 /12 vom 27. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land gerichts Augsburg vom 1. Dezember 2011 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Koste n des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1 . Auch die Strafzumessung , insbesondere die Entscheidung über die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung , hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung a lle tat - und täterbezog e- nen Strafzumessungsgesichtspunkte umfassend abgewogen (UA S. 35 ff.). Dass es dabei - auch angesichts der Mehrzahl ähnlicher Taten und der beso n- deren Stellung , die der Angeklagte innehatte - jeweils die Verhängung kurzer Freiheitsst rafen zur Einwirkung auf den Täter für unerlässlich gehalten hat (§ 47 Abs. 1 StGB), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Versagung einer Aussetzung der verhängten G e- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB). Das Landgericht hat eine rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten vorg e- - 3 - nommen. Die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGHS t 6, 298 , 300; 24, 3, 5); sie darf vom R e- visionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden und ist im Zweifel " bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren " (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei F i- scher, StGB, 59. Aufl., § 56 Rn. 25). 2. Das Schreiben von Rechtsanwalt D . vom 25. Juni 2012 hat vorgelegen. Nack Rothfuß Hebenstreit RiBGH Dr. Graf ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Nack Jäger
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