ECLI:DE:BGH:2018:050718B1STR201.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 201 / 1 8 vom 5. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Jul i 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2017 wird als unbegründet verwo r- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das La ndgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und schwerer Brandstift ung sowie wegen Brandstiftung in vier we i- teren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist un begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 St PO. Der Erörterung bedarf lediglich die Annahme des Landgerichts, der A n- geklagte sei im Fall III.1. der Urteilsgründe nicht gemäß § 24 Abs. 1 StGB stra f- befreiend vom Versuch des Mordes (§§ 211, 23 Abs. 1 StGB) und der Bran d- 1 2 - 3 - sti f tung mit Todesfolge (§§ 306 c, 23 Abs. 1 StGB) zurückgetreten. Sie hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall III.1. der Urteil s- gründe setzte der Angeklagte, der Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr R . war, am späte n Abend des 5. Januar 2016 ein bewohntes dreistöckiges Wohnhaus im Erdgeschoss in Brand, um dadurch einen Feuerwehreinsatz au s- zulösen und an der Bekämpfung des Feuers mitzuwirken. Ihm kam es hierbei allein darauf an, die ausgelobte Einsatzvergütung zu erla ngen und so seine schlechte Vermögenssituation zu verbessern. Aufgrund des durch den Brand entstandenen Rauches und hochgiftiger Brandgase, die in die Wohnbereiche des 1. und 2. Obergeschosses des Ha u- ses zogen, war den vier zu dieser Zeit im Haus befindl ichen Bewohnern der Fluchtweg durch das Treppenhaus abgeschnitte n. Während die Gebrüder P. vom 1. Obergeschoss aus über den Balkon des Nebenhauses aus dem Haus gelangten, brachten sich G . und ihr Mann zunächst auf dem Balkon ihrer Wohnung im 2. Obergeschoss in Sicherheit. Dort machten sie eine Nachbarin auf sich aufmerksam, die dann die Feuerwehr alarmierte . Die Feuerw ehr evakuierte das Ehepaar G. dann nach einigen Minuten mittels einer Leiter von dem Balkon. Der Angeklagte ha tte bereits nach der Brand - legung das Haus verlassen und abgewartet, bis sein Feuerwehrpiepser den Feueralarm meldete. Danach machte er sich mit dem Fahrrad auf den Weg zum Feuerwehrhaus, wo er anschließend in der Funkzentrale für über vier Stunden seinen Dienst versah. 2. Die Annahme des Landgerichts, dass es hier für einen Rücktritt g e- mäß § 24 Abs. 1 StGB nicht ausreichend war, sich nach Eingang eines 3 4 5 - 4 - erst durch Dritte ausgelösten Feueralarms auf seinem Feuerwehrpiepser zum Feuerwehrhaus zu begeben und dort die Funkzentrale zu besetzen, hält im E r- gebnis rechtlicher Nachprüfung stand . Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Versuch des Mordes und der Brandstiftung mit Todesfolge aus Sicht des Angeklagten beendet war, als er einen in der Waschküche abgestellten Altpapiersack en t- zündet und anschließend das Haus verlassen hatte, nachdem er sich versichert hatte, dass der Brand weiterbrennen würde und er deshalb alles zur Erfolg s- herbeiführung Erforderliche getan habe . Für einen strafbefre ienden Rücktritt hätte der Angeklagte daher entweder die Vollendung der Tat freiwillig verhi n- dern müssen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB) oder sich zumindest freiwillig und ernsthaft um die Abwendung des Erfolgseintritts bemühen müssen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) Allerdings hat das Landgericht für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte ge mäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB durch Mitwirkung an der E r- folgsverhinderung vom Versuch zurückgetreten ist, unric htige Maßstäbe ang e- legt. Es nahm rechtsfehlerhaft an, der Angeklagte wäre auch bei diesem Rüc k- trittsgrund verpflichtet gewesen, nach besten Kräften für die Erfolgsvermeidung zu sorgen. Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf dem unz u- treffende n rechtlichen Ansatz des Landgerichts beruht, weil ausgehend von den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom (beendeten) Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB auch bei Zugrundelegu ng zutreffender Maßstäbe für die erforder - lichen Rettungsbemühen nicht gegeben waren. 6 7 - 5 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB schon dann in Betracht, wenn der Täter unter mehrere n Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung nicht die gerichtete Verhalten des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhind e- rung der Tatvollendung als ursächlich erweist. Es komm t nicht darauf an, ob dem Täter schnellere oder sicherere Möglichkeiten der Erfolgsabwendung zur gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für diesen Fall nicht (BGH, Besc hluss vom 20. Dezem ber 2002 2 StR 251/02, BGHSt 48, 147, 149 f.; zum Meinung s- stand in der Literatur vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 65. Aufl., § 24 , Rn. 32 ff.). Erforderlich ist aber stets, dass der Täter eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, die für die Nichtv ollendung der Tat ursächlich oder jedenfalls mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. August 1985 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 301; vom 13. März 2008 4 StR 610/07, NStZ 2008, 508 , 509; Beschluss vom 20. Mai 2010 3 StR 78/10, NStZ - RR 2010 , 276, 277). Ohne Belang ist dabei, ob der Täter noch mehr hätte tun können, sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel benutzt hat, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten (vgl. BGH aaO, BGHSt 33, 295, 301 m wN ). Nach d en Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte durch sein Handeln keine neue Kausalkette zur Rettung der Hausbewohner in Gang, die für die Nichtvollendung der Tat zumindest mitursächlich werd en konnte. Die Gebrüder P. hatten sich bereits se lbst auf den Balkon des Nebenhauses gerettet. Die beiden weiteren Bewohner wurden bereits nach einigen Minuten aufgrund einer Benachrichtigung durch eine Nachbarin von der Feuerwehr g e- rettet. Der Angeklagte trug zu der Rettung durch eigenes Verhalten nicht bei. Er 8 9 - 6 - wies weder auf den Brand hin noch machte er als der Notruf Dritter bei der Feuerwehr eingegangen war Angaben zu rettungsbedürftigen Personen, Brandherd oder Brandursache. Auch leistete der Angeklagte selbst keine akt i- ven Beiträge zur Rettung d er Personen. Allein dadurch, dass er zunächst auf die Mitteilung des Feueralarms auf seinem Feuerwehrpiepser wartete, um dann in der Funkzentrale seinen Dienst zu verrichten, setzte er keine neue Kausa l- ke t te zur Rettung der Hausbewohner in Gang. Ausgehend von den Urteilsfes t- stellungen schließt der Senat auch aus, dass die Tätigkeit des Angeklagten in der Funkzentrale für die Erfolgsverhinderung kausal oder zumindest mitursäc h- lich geworden sein kö nnte. b) Ein Rücktritt des Angeklagten vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB ist ebenfalls nicht gegeben. Wird wie hier der Taterfolg durch Dritte verhindert, setzt ein strafbefreiender Rücktritt voraus, dass der Täter alles tut, was in seinen Kräften steht und nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwe n- dung erforderlich ist, und dass er die aus seiner Sicht ausreichenden Verteid i- gungsmöglichkeiten ausschöpft, wobei er sich auch der Hilfe Dritter bedienen kann (vgl. BGH, Urteile vom 22. August 1985 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 301 f.; vom 13. März 2008 4 S tR 610/07, NStZ 2008, 508 , 509; Beschluss v om 20. Mai 2010 3 StR 78/10, NStZ - RR 2010, 276, 277). Hierfür genügt die bloße Dienstverrichtung des Angeklagten in der Funkzentrale der Freiwilligen Feuerwehr R . erst recht nicht. Insbesondere hat der Angeklagte die 10 - 7 - Rettungskräfte vor Ort nicht über die ihm bekannten Informationen über die Brandursache und den Brandherd informiert, was aber erforderlich gewesen wäre, um sie möglichst effektiv bei der Rettung zu unterstützen. Raum Jäger Radtke H ohoff Pernice ECLI:DE:BGH:2018:030918B1STR201.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 201/18 vom 3. September 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Berichtigung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2018 beschlossen: Der Senatsbeschluss vo m 5. Juli 2018 wird wegen eines offensicht - lichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es unter Randnu m- mer i- Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Radtke ist aus dem Bundesgerichtshof ausgeschieden und daher gehindert, an der Beric h- tigung des Senatsbeschlusses mitzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1981 4 StR 97/80; BGH bei Kusch NStZ 1993, 30; OLG Karlsruhe, NStZ 2009, 587 mwN; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 267 Rn. 39; Kuckein in KK - StPO, 7. Aufl., § 267 Rn. 46). Die Berichtigung war daher von den verbleibenden vier Richtern vorzune h- men. Raum Jäger Hohoff Pernice
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