BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 202/06 vom 31. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2006 beschlossen: I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen II vom 13. Januar 2006 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass 1. der Urteilstenor dahingehend erg344nzt wird, dass der Ange-klagte in weiterer Tatmehrheit des unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln schuldig ist (Fall II. 5. der Ur-teilsgr374nde), 2. der Schuldspruch dahingehend ge344ndert wird, dass a) der Angeklagte sich in den F344llen II. 4. des unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen sowie des unerlaubten Erwerbs von Bet344u-bungsmitteln und b) in den F344llen II. 2. c), 6., 7. a) und b) - in letzterem Fall Ecstasy betreffend - der gewerbsm344337igen unerlaubten Abgabe von Bet344ubungsmitteln als Person 374ber 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahre, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln, schuldig ist, und 3. im Ausspruch 374ber die Vollstreckungsreihenfolge die Anord-nung des Vorwegvollzugs von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt entf344llt. - 3 - II. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: 1. Zur Erg344nzung des Urteilstenors bez374glich Fall II. 5. der Urteilsgr374nde hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt: 1 "Das Landgericht hat entsprechende Feststellungen getroffen und f374r diese Tat eine Einzelstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich zudem, dass der verk374ndete Urteilstenor den entsprechenden Schuldspruch enthielt, somit lediglich die 334bertragung fehler-haft war." 2 2. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte in den F344llen II. 4. wegen unerlaubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln in Tat-einheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen F344llen (Kauf von 20, 30 und 50 g Kokain zum Eigen-konsum) verurteilt worden ist. Hinsichtlich des Kaufs von 20 g Kokain ist bei einem Wirkstoffgehalt von 20 % (UA S. 15) der Grenzwert zur nicht geringen Menge noch nicht erreicht, sodass der Angeklagte nicht wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen ist, son-dern wegen unerlaubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln; der Auffangtatbe-stand des unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln wird vom Erwerb ver-dr344ngt (vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2). Hinsichtlich des Kaufs von 30 und 50 g Kokain hat die tateinheitliche Verurteilung wegen Er-werbs von Bet344ubungsmitteln zu entfallen, weil dieser hinter dem Tatbestand 3 - 4 - des Besitzes einer nicht geringen Menge zur374cktritt (vgl. BGHR BtMG 247 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3). Ebenfalls fehlerhaft ist der Schuldspruch, soweit der Angeklagte in den F344llen II. 2. c), 6., 7. a) und b) - in letzterem Fall Ecstasy betreffend - jeweils auch wegen tateinheitlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge verurteilt worden ist. Bei einem festgestellten Wirkstoffgehalt von 12,7 g MDMA-Base ist insoweit keine Bet344ubungsmittelmenge belegt, die den Grenzwert zur nicht geringen Menge 374berschreitet. 4 247 265 StPO steht der Berichtigung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als erfolgt h344tte verteidigen k366nnen. 5 Der Strafausspruch wird durch die 304nderung des Schuldspruchs nicht ber374hrt. Das Nichterreichen der nicht geringen Menge wird dadurch kompen-siert, dass der Angeklagte in allen F344llen gewerbsm344337ig gehandelt hat, sodass gem344337 247 29 Abs. 3 BtMG der Strafrahmen gegen374ber dem des 247 29a Abs. 1 BtMG unver344ndert bleibt. Die Korrektur der Konkurrenzen 344ndert am Unrechts-gehalt der Taten nichts (vgl. BGHSt 40, 218, 239). Der Senat kann ausschlie-337en, dass sich die falsche konkurrenzrechtliche Einordnung auf den Rechtsfol-genausspruch ausgewirkt haben k366nnte. 6 3. Der Ausspruch 374ber den Vorwegvollzug von zwei Jahren der erkann-ten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt entf344llt. Der Senat kann sich der hierzu gegebenen Begr374ndung des Generalbundesanwalts nicht verschlie337en. 7 - 5 - 4. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 8 Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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