BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 202/07 vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 4. Dezember 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Zum Inhalt der Urteilsgr374nde weist der Senat auf Folgendes hin: Verfahrensvorg344nge sind im Urteil grunds344tzlich nicht zu er366rtern. Insbesondere sind Ausf374hrungen zur Verwertbarkeit von Beweis-mitteln von Rechts wegen nicht geboten (vgl. BGH NJW 2006, 1361, 1362; BGH wistra 2006, 311, 313). Zur Vermeidung der 334-berfrachtung der schriftlichen Urteilsgr374nde sind sie regelm344337ig sogar tunlichst zu unterlassen. Nack Wahl Boetticher Kolz Graf
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