BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 202/11 vom 17. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. November 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung entf344llt (247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 354a StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgeb374hr um ein Viertel erm344337igt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen und notwendigen Aus-lagen des Angeklagten wird der Staatskasse auferlegt. Gr374nde: Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesan-walts und den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 528/10 - Bezug. Nack Rothfu337 Graf J344ger Sander
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