BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 203/07 vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Mannheim vom 20. Dezember 2006 a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 37 F344llen schuldig ist (247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG); b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Der Angeklagte hat in jedenfalls 36 F344llen jeweils mindestens 3 kg Mari-huana zu gewinnbringendem Weiterverkauf erworben. Verk344ufer waren jeweils B. und T. . Auf K344uferseite war neben dem Angeklag-ten noch W. beteiligt, der jeweils vor der Lieferung des Rausch-gifts den 374berwiegenden Teil des Kaufpreises zu den Verk344ufern brachte. In 1 - 3 - einem weiteren (37.) Fall kam es nicht mehr zur Lieferung des Rauschgifts - es ging dieses Mal um 4 kg Marihuana - weil W. , B. und T. an-l344sslich der 334berbringung des Kaufpreises festgenommen wurden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 30a Abs. 1 BtMG) in 37 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren (Einzelstra-fen in den F344llen 1 bis 36 je f374nf Jahre und sechs Monate, im Fall 37 f374nf Jahre) verurteilt, ein Geldbetrag wurde f374r verfallen erkl344rt, sichergestelltes Rauschgift wurde eingezogen. 2 Die Revision des Angeklagten f374hrt zur Ab344nderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist sie unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 3 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen - anderes wird auch von der Revision nicht konkret geltend gemacht - tragen den Schuldspruch we-gen Bandenhandels nicht. Die Strafkammer f374hrt nicht konkret aus, aus wel-chen Beteiligten sich nach ihrer Auffassung die Bande hier zusammensetzt. 4 a) M366glicherweise ist sie davon ausgegangen, die Bande bestehe aus dem Angeklagten, W. , B. und T. . Eine Bande im Sinne des 247 30a Abs. 1 BtMG liegt aber nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs nicht schon dann vor, wenn sich Beteiligte eines Drogengesch344ftes, sei es auch in einem eingespielten Bezugs- und Abnahmesystem, lediglich auf der Verk344ufer- und Erwerberseite gegen374ber stehen (vgl. nur BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ-RR 2007, 153). Dies haben auch die Revision und der Gene-ralbundesanwalt im Einzelnen zutreffend dargelegt und belegt. 5 - 4 - b) M366glicherweise ist die Strafkammer aber auch davon ausgegangen, dass schon der Angeklagte und W. allein eine Bande bilden w374rden. Auch unter diesem Aspekt w344re die Annahme einer Bande aber nicht tragf344hig. Eine Bande liegt n344mlich nur bei einem Zusammenschluss von mindestens drei Per-sonen vor (BGH StV 2001, 407). 6 2. In 334bereinstimmung mit s344mtlichen Verfahrensbeteiligten sieht der Senat hier die Voraussetzungen f374r eine Schuldspruch344nderung durch das Re-visionsgericht als erf374llt an. Der Angeklagte ist des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in 37 F344llen schuldig. Eine eigene Bestimmung f374r gewerbsm344337iges Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge enth344lt das BtMG nicht. 247 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist hier nicht einschl344gig. Diese Bestimmung betrifft Ge-werbsm344337igkeit im Fall des 247 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, also bei Abgabe, Ver-abreichung oder 334berlassen von Bet344ubungsmitteln an Personen unter 18 Jah-ren. 7 3. Die Strafkammer ist von der in 247 30a BtMG Abs. 1 regelm344337ig vorge-sehenen gesetzlichen Mindeststrafe von f374nf Jahren ausgegangen. Die regel-m344337ige Mindeststrafe des hier jedoch allein erf374llten 247 29a Abs. 1 BtMG betr344gt demgegen374ber nur ein Jahr. Unter diesen Umst344nden macht der Senat von der M366glichkeit einer Entscheidung gem344337 247 354 Abs. 1a StPO keinen Gebrauch, sondern verweist die Sache zu neuer Strafzumessung an einen neuen Tatrich-ter zur374ck (vgl. BGH NJW 2005, 913, 914; Senge in FS f374r Dahs, 2005, 475, 485). 8 4. Die dem Strafausspruch zu Grunde liegenden tats344chlichen Feststel-lungen des Urteils sind von dem aufgezeigten Mangel nicht ber374hrt. Da sie auch sonst fehlerfrei getroffen sind, k366nnen sie bestehen bleiben. Erg344nzende 9 - 5 - Feststellungen, die zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch ste-hen, bleiben jedoch zul344ssig. 5. Die Entscheidungen 374ber Verfall und Einziehung k366nnen ebenfalls be-stehen bleiben, da sie von dem aufgezeigten Mangel nicht ber374hrt und auch sonst rechtsfehlerfrei sind. 10 6. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer w344re aus Rechts-gr374nden nicht gehindert, gem344337 247 64 StGB eine Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Senat bemerkt jedoch, dass die Erw344gungen, mit denen im angefochtenen Ur-teil eine solche Ma337regel abgelehnt wurde, auch unter Ber374cksichtigung des hierauf bezogenen Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler erkennen lassen. 11 Nack Wahl Boetticher Herr RiBGH Dr. Graf ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Kolz Nack
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