BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 203/08 vom 7. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - - 2 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2008 beschlossen: 1. Der Angeklagten wird antragsgem344337 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt, soweit sie im Rahmen der Begr374ndung ihrer Revision ge-gen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 3. Dezember 2007 die Frist zur rechtzeitigen Anbringung der im Schriftsatz vom 4. M344rz 2008 erhobenen Verfahrensr374ge (Aufkl344rungsr374ge) vers344umt hat. 2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Angeklagte wurde wegen mehrfacher - in einem Fall gef344hrlicher - K366rperverletzung, mehrfachen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. 1 Ihre Revision gegen dieses Urteil ist innerhalb der mit Ablauf des 25. Feb-ruar 2008 endenden Frist des 247 345 StPO rechtzeitig mit der nicht n344her ausge-f374hrten Sachr374ge begr374ndet worden. Dar374ber hinaus wurde mit Schriftsatz vom 4. M344rz 2008 noch eine Verfahrensr374ge (Aufkl344rungsr374ge) erhoben und insoweit zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 2 1. Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg (247 44 StPO). 3 a) Der Verteidiger hat insoweit rechtzeitig im Einzelnen vorgetragen und glaubhaft gemacht: Er habe zusammen mit Sozien eine gemeinschaftliche Kanz-lei betrieben. Am 24. Februar 2008 habe er den Soziet344tsvertrag fristlos gek374n- 4 - - 3 digt. Daraufhin habe ihn ein (ehemaliger) Sozius am Morgen des 25. Februar 2008 aus den R344umen der Kanzlei gewiesen. F374r den Fall, dass er nicht freiwillig gehe, habe ihm dieser angedroht, er w374rde ihn durch die Polizei entfernen las-sen. Um eine Eskalation zu vermeiden, sei er gegangen und habe noch am glei-chen Tag beim Landgericht (Zivilkammer) eine einstweilige Verf374gung erwirkt, die ihm das Betreten der Kanzlei wieder gestattete. Diese einstweilige Verf374gung habe ihm dann unter Einschaltung des Gerichtsvollziehers am n344chsten Tag das Betreten der Kanzlei wieder erm366glicht. Es habe sich ergeben, dass seine Akten bereits aus seinem Zimmer entfernt gewesen w344ren. Sie h344tten erst wieder zu-r374ckgebracht und sortiert werden m374ssen. Dies habe die Revisionsbegr374ndung im vorliegenden Verfahren weiter verz366gert. b) Der Generalbundesanwalt hat zu alledem unter anderem ausgef374hrt: 5 204Zwar hat die Beschwerdef374hrerin keine Frist vers344umt, sondern ledig-lich 226 nach 205 fristgerecht erhobener allgemeiner Sachr374ge 226 keine Ver-fahrensr374gen innerhalb der Frist erhoben. Dies berechtigt grunds344tzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung zu verlangen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 4, 5, 7; StPO 247 345 Abs. 2 Begr374ndungs-schrift 5; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 226 1 StR 432/07). Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen zu-gelassen, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) unerl344sslich erscheint, etwa wenn der Beschwerdef374hrer aufgrund Erkrankung seines Verteidigers gehindert worden ist, Verfah-rensr374gen innerhalb der Revisionsbegr374ndungsfrist anzubringen (vgl. BGH NStZ 1985, 204). Ein Ausnahmefall liegt auch bei der vorliegen-den Fallgestaltung vor.223 - - 4 c) Dem stimmt der Senat zu. Insoweit vergleichbar dem Fall einer Erkran-kung liegt hier ein Fall vor, in dem der rechtzeitigen Anbringung der Verfahrens-r374ge unverschuldet ein auf 344u337eren Umst344nden beruhendes nicht zurechenba-res Hindernis entgegenstand (vgl. auch BGH NStZ-RR 1999, 110; BGH Beschl. vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01). 6 2. Die danach als rechtzeitig angebracht zu behandelnde Aufkl344rungsr374ge bleibt jedoch aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374n-den erfolglos. Da auch die auf Grund der Sachr374ge gebotene 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, war die Revision als unbegr374ndet zu verwerfen (247 349 Abs. 2 StPO). 7 Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
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