BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 2/04 vom31. März 2004in der Strafsachegegenwegen gefährlicher KörperverletzungDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBaden-Baden vom 22. September 2003 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nötigung des C. warvollendet, weil der Angeklagte eine eigenständig bedeutsame Vor-stufe des gewollten Enderfolges erreicht hatte (vgl. UA S. 11: "WillstDu zahlen"?"; siehe Senat, NJW 1997, 1082 f.).Nack Boetticher Schluckebier Kolz Elf
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