BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 204/07 vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen: 1. Die Antr344ge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2006 werden als unzul344ssig verworfen. 2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Gegen das am 7. Dezember 2006 verk374ndete Urteil des Landgerichts Landshut hat der Angeklagte durch seinen Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt H. , am 13. Dezember 2006 form- und fristgerecht Revision eingelegt, diese aber nicht innerhalb der Frist des 247 345 Abs. 1 StPO begr374ndet. Darauf-hin hat das Landgericht die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 27. Februar 2007 gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. 1 Der Angeklagte hat gegen diesen ihm am 1. M344rz 2007 zugestellten Verwerfungsbeschluss mit Schreiben vom 2. M344rz 2007 fristgem344337 die Ent-scheidung des Revisionsgerichts beantragt sowie Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist begehrt. 2 Unter Bezugnahme hierauf hat der Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. B. , mit Schriftsatz vom 30. M344rz 2007 (Eingang beim Landgericht Landshut am selben Tage) nochmals Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist beantragt 3 - 3 - und (erstmals) die vers344umte Rechtsmittelbegr374ndung durch Erhebung der all-gemeinen Sachr374ge nachgeholt. Der Senat folgt in seiner Begr374ndung dem Generalbundesanwalt: 4 1. Die Antr344ge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist entsprechen nicht den Anforderun-gen des 247 45 StPO. Sie sind schon deshalb unzul344ssig, weil die Revisionsbe-gr374ndung nicht innerhalb der Wochenfrist des 247 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachge-holt wurde. Ein besonderer Fall, in dem die f374r das Nachholen der vers344umten Handlung geltenden Wochenfrist durch die Monatsfrist des 247 345 Abs. 1 StPO verdr344ngt w374rde (vgl. Maul in KK 5. Aufl. 247 45 Rdn. 9) ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. Senat BGHR StPO 247 345 Abs. 1 Fristdauer 1), zumal hier ledig-lich die allgemeine Sachr374ge erhoben wurde. Zudem hat der Angeklagte den behaupteten Hinderungsgrund nicht glaubhaft gemacht, auch nicht im Rahmen seines zweiten Wiedereinsetzungsantrags. Dies h344tte ohne Weiteres durch Vor-lage einer entsprechenden anwaltlichen Versicherung seines Pflichtverteidigers geschehen k366nnen. Dass und weshalb dies nicht m366glich war, wird weder vom Angeklagten noch seinem Wahlverteidiger dargetan (vgl. BGH NJW 1994, 3112). 5 Damit kann dahinstehen, ob der vom Angeklagten vorgetragene Sach-verhalt ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschlie337t. Dies erscheint zweifelhaft, weil sich der Angeklagte lediglich darauf beruft, er habe seinem Pflichtverteidiger Anweisungen gegeben, wie dieser die Revision begr374nden solle, was er offenbar nicht gemacht habe. Der Angeklagte behaup-tet jedoch nicht, dass sein Pflichtverteidiger die von ihm gew374nschte Begr374n-dung oder eine sonstige Begr374ndung des Rechtsmittels auch tats344chlich zuge-sagt hat (vgl. BGHR StPO 247 44 Verschulden 8). Auch der Schriftsatz seines Wahlverteidigers, Rechtsanwalt Dr. B. , verh344lt sich hierzu nicht. 6 - 4 - Schlie337lich kommt auch nicht in Betracht, dem Angeklagten Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist des 247 45 Abs. 1 StPO zu gew344hren. Der Angeklagte hat weder dargetan noch glaubhaft ge-macht, welche Ma337nahmen - und wann - er ergriffen hat, um die vers344umte Handlung nachholen zu lassen. 7 2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegr374ndet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht mangels rechtzeitiger Begr374ndung als unzul344ssig verworfen. 8 3. Auch die Revision selbst w344re unbegr374ndet, da die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der - versp344teten - allgemeinen Sachr374ge keinen durchgreifen-den Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 9 Nack Wahl Boetticher Kolz Graf
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