BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 204/08 vom 12. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Ein Fall des 247 356a StPO liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung vom 18. Juni 2008 keinen tats344chlichen Verfahrensstoff ber374cksich-tigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen k366nnen. Der Beschwerdef374hrer wurde geh366rt, aber nicht erh366rt. 1 Der Senat ist wie der Beschwerdef374hrer selbst davon ausgegangen, dass bei der Unterredung der Verteidigung mit dem Gericht und der Staatsan-waltschaft zwischen dem ersten und dem zweiten Hauptverhandlungstag keine Verst344ndigung zustande gekommen ist und dass das Gericht am zweiten Ver-handlungstag eine einseitige Zusicherung gemacht hat. Ob die Wiedergabe dieser Zusicherung den Zusatz "heutigen" enthielt oder nicht, war f374r die Ent-scheidung des Senats ohne Bedeutung, da er - zugunsten des Beschwerdef374h-rers - aus dem weiteren Ablauf des Verfahrens entnommen hat, dass die Kam-mer ihre Zusicherung 374ber den zweiten Verhandlungstag hinaus aufrechterhal-ten hat. Die Ausf374hrungen des Beschwerdef374hrers stellen lediglich andere 2 - 3 - Bewertungen des festgestellten Verfahrens dar und ersch366pfen sich somit in der Behauptung, der Senat habe falsch entschieden. Damit kann eine Verlet-zung des rechtlichen Geh366rs nicht dargetan werden. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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