BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 205/01 vom 11. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 8. Februar 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhän g - ten Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Fre i - heitsstrafe ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Mai 2001 dargestellten Gründen rechtsfe hlerhaft. Daß sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vorwegvollzug von Strafe e r - geben könnten, ist auszuschließen. Nack Wahl Schluckebier Hebenstreit Schaal
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