BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 205/03 vom5. September 2003in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2003 be-schlossen:Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. August 2003 auf Auf-hebung des Verwerfungsbeschlusses vom 5. August 2003 (§ 349Abs. 2 StPO) wird zurückgewiesen.Gründe: Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Vielmehr unterliegt der Be-schwerdeführer in seiner Gegenvorstellung einem Rechtsirrtum. Bei der Be-zugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs - NStZ 1997, 272 - indem Verwerfungsbeschluß hat der Senat - erkennbar - auf die Frage der Tat-vollendung abgestellt. Diese ist bei einer gefährlichen Körperverletzung (FallBGH NStZ 1997, 272) anders zu beurteilen als bei dem hier gemeinsam ge-planten - gerade noch nicht vollendeten - Raub. Nach den Feststellungen hatteder Angeklagte den Einsatz des Astes als Schlagwerkzeug durch den Mittätermitbekommen und gebilligt. Er wollte die besprochene Tat gemeinsam durch-führen und schlug daraufhin mit der Faust zu, um das Opfer "endgültig" zu Fallzu bringen und widerstandsunfähig zu machen, um diesem sein Geld ungehin-dert wegnehmen zu können (UA S. 16). Danach hat der Angeklagte an derVollendung einer erschwerten Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 StGB und 250 Abs. 2 - 3 -Nr. 1 StGB mitgewirkt. Der vom Beschwerdeführer urteilsfremd modifizierteSachverhalt durch Ersetzung des Wortes "Messer" durch das Wort "Ast" gehtdaher an den Feststellungen des angefochtenen Urteils vorbei.RiBGH Dr. Boetticherbefindet sich in Urlaubund ist daher an derUnterschrift gehindert.NackNack Kolz Hebenstreit Elf
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