BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 205/03 vom5. August 2003in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMannheim vom 10. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die rechtliche Beurteilung der Tat als schwerer Raub in Tateinheitmit gefährlicher Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2und 4 StGB durch das Landgericht entspricht der ständigenRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, was sich auch aus dervom Beschwerdeführer selbst zitierten Entscheidung BGH NStZ1997, 272 = BGH, Beschl. v. 12. Februar 1997 - 2 StR 28/97 - er-gibt. Am Ende der Entscheidung wird ausgeführt: "Der [zu beur-teilende] Sachverhalt unterscheidet sich damit von Fallgestaltun-gen, in denen der später hinzutretende Mittäter an der Vollendungeiner erschwerten Tat - zum Beispiel eines Diebstahls in einembesonders schweren Fall nach § 243 StGB - mitwirkt; ihm sindtatbestandliche, das sachliche Unrecht kennzeichnende Erschwe-rungen, die vor seinem Hinzukommen bereits verwirklicht wurden, - 3 -zuzurechnen, wenn er sie kennt (vgl. BGH StV 1994, 240 mitRechtsprechungsnachweisen)." Die eckige Klammer wurde demZitat hinzugefügt.Nack Boetticher Kolz Herr RiBGH Hebenstreit befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Elf
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