BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 205/09 vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1., 2., 3. und 5.: Misshandlung u.a. zu 4.: gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nster vom 12. M344rz 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten J. und B. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wer-den kostenpflichtig als unbegr374ndet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht, 247 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Nack Wahl Elf Graf Sander
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