BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 205/09 vom 28. Oktober 2009 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja _______________________ StPO 247 200 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage, inwieweit zur Beurteilung der Umgrenzungsfunkti-on der Anklage auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlun-gen zur Pr374fung der Frage zur374ckgegriffen werden kann, ge-gen welchen von mehreren Angeklagten sich ein bestimmter Vorwurf richtet. BGH, Urt. vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09 - LG M374nster in der Strafsache gegen - 2 - 1. 2. 3. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Sander, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanw344ltin als Verteidigerin des Angeklagten J. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts M374nster vom 12. M344rz 2008 wird a) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten J. betrifft, im Fall B.II.3 der Urteilsgr374nde aufgehoben und das Verfahren insofern eingestellt; im Umfang der Einstel-lung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten J. zu tra-gen, b) das genannte Urteil im 334brigen, soweit die Angeklagten S. , K. und J. freigesprochen wurden, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Fest-stellungen zum 344u337eren Tatgeschehen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung - auch 374ber die verbleibenden Kosten dieser Rechtsmittel - an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die den Angeklagten J. betreffende weitergehende Revi-sion der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Von Rechts wegen - 5 - Gr374nde: 1 Das Landgericht hat die Angeklagten (betreffend den Angeklagten S. in den F344llen B.I., B.II.2 und 3 der Urteilsgr374nde, bei dem Angeklagten K. in den F344llen B.II.1 bis 3 der Urteilsgr374nde und bez374glich des Angeklag-ten J. in den F344llen B.II.1 und 3 der Urteilsgr374nde) von den Vorw374rfen der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entw374rdigen-der Behandlung freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts r374gt und die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, f374hren betreffend den Ange-klagten J. zur Einstellung des Verfahrens im Fall B.II.3 der Urteilsgr374nde, weil es insofern an den Verfahrensvoraussetzungen der Erhebung einer ord-nungsgem344337en Anklage und damit auch an der ordnungsgem344337en Zulassung der Anklage fehlt. Im 334brigen war das Urteil in dem aus dem Urteilstenor er-sichtlichen Umfang aufzuheben. Soweit die Beschwerdef374hrerin betreffend den Angeklagten J. zudem im Fall B.II.2 der Urteilsgr374nde einen Versto337 ge-gen die gerichtliche Kognitionspflicht beanstandet, bleibt das Rechtsmittel hin-gegen ohne Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 1. Die Angeklagten - bis auf den Mitangeklagten Sc. allesamt Unter-offiziere verschiedenen Ranges - waren im Jahr 2004 in Coesfeld in der 7. Kompanie des 7. Instandsetzungsbataillons der Bundeswehr t344tig und bilde-ten dort Rekruten in der Grundausbildung aus. Bei dieser Kompanie, die in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne stationiert war und die vom Mitangeklagten Haupt- 3 - 6 - mann Sc. gef374hrt wurde, handelt es sich um eine reine Ausbildungskom-panie, der jeweils zu Quartalsbeginn neue Rekruten zur dreimonatigen Allge-meinen Grundausbildung zugewiesen wurden. 4 Zur Tatzeit - im zweiten und dritten Quartal 2004 - war der Angeklagte S. im Rang eines Oberfeldwebels als Gruppenf374hrer eingesetzt. Der An-geklagte K. war im zweiten Quartal 2004 zum Hauptfeldwebel bef366rdert und als Gruppenf374hrer im zweiten Zug sowie im dritten Quartal 2004 als stell-vertretender Zugf374hrer im ersten Zug eingesetzt worden. Der Angeklagte J. war im Juni/Juli 2004 zur 7. Kompanie nach Coesfeld versetzt worden und seitdem im Rang eines Stabsunteroffiziers als Gruppenf374hrer t344tig. 2. Im zweiten und dritten Quartal 2004 galt f374r die Ausbildung der Rekru-ten die 204Anweisung f374r die Truppenausbildung Nummer 1223 (AnTrA1), Stand Juni 2001. Sie regelte Ziele und Inhalte der Allgemeinen Grundausbildung und sah f374r die dreimonatige Allgemeine Grundausbildung der Rekruten eine Ausbildung 204Geiselnahme/Verhalten in Geiselhaft223 nicht vor. Am 8. Juli 2004 wurde nach l344ngeren 334berlegungen im Bundesministerium der Verteidigung eine ge344nderte AnTrA1 herausgegeben, die zum 1. Oktober 2004 in Kraft trat. Diese enthielt einen neuen Teil 204Basisausbildung EAKK223 (Einsatzvorbereitende Ausbildung f374r Krisenbew344ltigung und Konfliktverh374tung) mit dem Ziel, bereits in der Grund-ausbildung die f374r einen Auslandseinsatz im Rahmen der Konfliktverh374tung und Krisenbew344ltigung erforderlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zu er-lernen. Dieser neue Ausbildungsteil sah eine zweist374ndige, vom Kompaniechef selbst durchzuf374hrende, ausschlie337lich theoretische Unterrichtseinheit 374ber Geiselhaft, Entf374hrung und Gefangenschaft bei Eins344tzen sowie 374ber die Kon-frontation mit Verwundung und Tod und deren Bew344ltigung vor. Eine praktische 334bung in einem solchen Zusammenhang und zu diesem Thema ist nicht vorge- 5 - 7 - sehen. Diese ge344nderte AnTrA1 war bereits seit dem 19. Juli 2004 im Intranet der Bundeswehr abrufbar. 6 Schon zuvor fanden im Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum in Ham-melburg Lehrg344nge statt, in denen Zugf374hrer von Ausbildungskompanien f374r die Ausbildung nach der neuen AnTrA1 geschult wurden, um als Multiplikatoren f374r die 374brigen Ausbilder zu fungieren. Den Ausbildern wurden hier die neuen In-halte der ge344nderten AnTrA1 auszugsweise vermittelt. Es wurde ihnen aufge-zeigt, wie die neuen Ausbildungsinhalte in den Einheiten praktisch umgesetzt werden konnten. Eine Ausbildung zum Thema 204Geiselnahme/Verhalten in Gei-selhaft223 erfolgte nicht. Die Mitangeklagten D. und H. hatten an ei-nem solchen Lehrgang bereits teilgenommen. Die 334bung 204Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft223 ist ein Abschnitt der 204Einsatzbezogenen Zusatzausbildung223, die von der Bundeswehr nur f374r die-jenigen Soldaten auf Zeit, freiwillig l344nger Dienende oder Berufssoldaten vorge-sehen ist, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen und den Befehl bekom-men haben, an einem Auslandseinsatz teilzunehmen. Diese 334bung wurde von der Bundeswehr nur an drei Standorten im Bundesgebiet durchgef374hrt, wozu die Freiherr-vom-Stein-Kaserne aber nicht geh366rte. Sie wurde zudem zuvor im Unterricht mit allen Teilnehmern besprochen und von Psychologen begleitet. Die 334bung selbst lief dergestalt ab, dass die auszubildenden Soldaten eine Busfahrt unternahmen, w344hrend derer sie 374berfallen wurden. Ihnen wurden die Augen verbunden und sie wurden aufgefordert, ihre H344nde in den Nacken, auf die Knie oder die Sitzbank vor ihnen zu legen. Anschlie337end wurden sie an ei-nen Ort verbracht, an dem eine 204Befragung223 stattfand. Hierbei wurden die Sol-daten, deren Augen nach wie vor verbunden waren, physischen und psychi-schen Belastungen ausgesetzt, um bei ihnen Stress zu erzeugen. Sie wurden 7 - 8 - lautstark befragt und mussten k366rperliche 334bungen wie Liegest374tze oder Knie-beugen machen. Zudem wurde ihnen gedroht, Kameraden zu schlagen oder zu erschie337en, wenn sie nicht die gew374nschten Antworten gaben. Zur m366glichst realistischen Untermalung wurden die entsprechenden Ger344usche (Schl344ge und Sch374sse) simuliert. W344hrend der 334bung hatten die Soldaten - wie ihnen beim vorhergehenden Unterricht gesagt worden war - jederzeit die M366glichkeit, durch ein Handzeichen aus der 334bung auszusteigen. Die Mitangeklagten D. und H. hatten eine solche 204Einsatzbezogene Zusatzausbildung223 be-reits absolviert. 3. Nachdem in der Vergangenheit auch au337erhalb der drei festgelegten Standorte eine Ausbildung 204Geiselnahme/Geiselhaft223 durchgef374hrt worden war, die nicht derjenigen in den drei Ausbildungszentren entsprach und die bei eini-gen Teilnehmern zu Anzeichen einer Traumatisierung gef374hrt hatte, wies das Heeresf374hrerkommando der Bundeswehr in einem als 204VS - nur f374r den Dienst-gebrauch223 gekennzeichneten Schreiben vom 26. Februar 2004 darauf hin, dass diese Ausbildung ausschlie337lich im Rahmen der 204Einsatzbezogenen Zusatz-ausbildung223 in den drei Ausbildungs- beziehungsweise Gefechts374bungszentren durchgef374hrt werden d374rfe, da sie dort unter Anleitung des daf374r speziell ge-schulten Personals erfolgen k366nne. Empf344nger dieses Schreibens war auch die 7. Ausbildungskompanie in Coesfeld. Au337erdem war in dem 204Befehl 38/10223 vom 12. April 2004 die Ausbildung 374ber das Thema 204Verhalten in Geiselhaft223 aus-schlie337lich dem Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum zugewiesen worden. Dass die Angeklagten dieses Schreiben oder den Befehl kannten, vermochte die Kammer nicht festzustellen. 8 4. Anfang April 2004 (Fall B.I. der Urteilsgr374nde) begannen in der Frei-herr-vom-Stein-Kaserne etwa 80 Rekruten, von denen zirka die H344lfte Wehr- 9 - 9 - dienstleistende waren, ihre dreimonatige Grundausbildung. Es wurden zwei Ausbildungsz374ge gebildet, deren Zugf374hrer die Mitangeklagten Hauptfeldwebel D. und H. waren. 10 a) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Verlauf des zweiten Quartals 2004 kamen die beiden Zugf374hrer auf die Idee, in der Allge-meinen Grundausbildung in Coesfeld eine Geiselnahme374bung durchzuf374hren. Ihnen war - ebenso wie dem Mitangeklagten Hauptmann Sc. - bekannt, dass eine 304nderung der AnTrA1 bevorstand und auch eine 334bung 204Geiselhaft223 in die Allgemeine Grundausbildung eingef374hrt werden sollte. Nach Ansicht der Kammer lie337 sich jedoch nicht feststellen, ob sie auch wussten, dass diese 334bung lediglich theoretisch und nur durch den Kompaniechef ausgebildet wer-den sollte. Vor dem 8. Juni 2004 fand auf Anordnung der beiden Zugf374hrer eine Ausbilderbesprechung statt, an der auch der Angeklagte S. teilnahm. Da-bei wurde der grobe Ablauf der Geiselnahme374bung er366rtert. Die beiden Zugf374h-rer D. und H. beabsichtigten, die Rekruten nach der dienstplanm344-337igen Nachtschie337374bung am 8. Juni 2004 gruppenweise auf einen n344chtlichen Orientierungsmarsch zu schicken, bei dem zum Schluss die 204Geiselnahme223 mit anschlie337endem 204Verh366r223 erfolgen sollte. Weder der Orientierungsmarsch noch die Geiselnahme374bung standen auf dem f374r die Rekruten einsehbaren Dienst-plan und waren diesen somit nicht bekannt. Auch auf den Dienstpl344nen, die von den Zugf374hrern erstellt und dem Mitangeklagten Sc. zur Unterzeichnung und anschlie337enden Weiterleitung an das Bataillon vorgelegt worden waren, war eine Geiselnahme nicht erw344hnt. 11 - 10 - Die beiden Zugf374hrer D. und H. teilten neben f374nf weiteren Ausbildern den Angeklagten S. f374r das 204334berfallkommando223 ein. Dieses sollte die Rekruten nach Bew344ltigung des Nachtmarsches in den fr374hen Mor-genstunden des 9. Juni 2004 374berfallen, entwaffnen, fesseln und ihnen die Au-gen verbinden. F374r die Fesselung waren dabei Kabelbinder vorgesehen, weil den bei der Besprechung Anwesenden bei dem Gebrauch von 204Panzerklebe-band223 die Verletzungsgefahr zu hoch erschien. Anschlie337end sollten die Rekru-ten mit einem Pritschenwagen zum Standort374bungsplatz gefahren werden, um in einer dortigen Sandgrube 204verh366rt223 zu werden. F374r dieses 204Verh366r223 teilten die beiden Zugf374hrer den fr374heren Mitangeklagten He. ein. Diesem sagte der Mitangeklagte D. , das 204Verh366r223 solle 204etwa so wie in Hammelburg223, im Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum, ablaufen, wo der fr374here Mitangeklagte He. eine Geiselnahme374bung absolviert hatte. Au337erdem wurde vereinbart, den Rekruten vor dem 334berfall das Codewort 204Tiffy223 mitzuteilen, mit dem die Rekruten jederzeit aus der 334bung aussteigen k366nnten. Dieser Begriff wurde in der Grundausbildung als Synonym f374r 204Schw344chling223 oder 204Weichei223 verwendet, um Kameraden zu verh366hnen. 12 Das Landgericht sah sich nicht in der Lage aufzukl344ren, ob bei dieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten der Geiselnahme374bung er366r-tert wurden. Die beiden Mitangeklagten D. und H. teilten den Anwe-senden mit, die geplante Geiselnahme374bung sei vom Kompaniechef 204abgeseg-net worden223. Tats344chlich hatte der Mitangeklagte Hauptmann Sc. eine sol-che 334bung auch genehmigt, obwohl er Bedenken hatte, weil er wusste, dass diese in der geltenden AnTrA1 nicht vorgesehen war. 13 b) Gegen Ende der Nachtschie337374bung am 8. Juni 2004 erkl344rten die bei-den Zugf374hrer D. und H. den angetretenen Rekruten, im Raum 14 - 11 - Coesfeld seien Terroristen gesichtet worden, das Gebiet m374sse bestreift und s344mtliche Auff344lligkeiten m374ssten dokumentiert werden. Die Rekruten, die ihr gesamtes Marschgep344ck und ihr Gewehr bei sich hatten, machten sich grup-penweise auf den Weg. Dabei marschierten die einzelnen Gruppen zeitlich ver-setzt ohne ihren planm344337igen Gruppenf374hrer los. Die Rolle des Gruppenf374hrers musste jeweils ein Rekrut 374bernehmen. Es gab keinen ausdr374cklichen Hinweis darauf, dass etwas Besonderes passieren k366nnte. Entgegen der urspr374nglichen Planung in der Ausbilderbesprechung wurde den Rekruten ein Kennwort, mit dem die 334bung h344tte beendet werden k366nnen, nicht mitgeteilt. Lediglich man-chen Rekruten war w344hrend ihres sp344teren 204Verh366rs223 gesagt worden, sie m374ss-ten nur das Wort 204Tiffy223 sagen, um aus der 334bung auszusteigen. c) Die sechs Beteiligten des 204334berfallkommandos223 hatten einen Hinter-halt im Gel344nde eingerichtet. Sie trugen Bundeswehrkleidung, hatten aber teil-weise ihre Dienstgradabzeichen und Namensschilder entfernt. Ihre Gesichter waren vermummt, um nicht auf den ersten Blick erkannt zu werden. Sie hatten Gewehre mit geladenen Man366verpatronenger344ten dabei, teilweise auch unge-ladene Pistolen und mehrere 334bungsgranaten. Es waren auch Kabelbinder zum vorgesehenen 334berfallort gebracht worden. Diese sollten laut Anweisung der Zugf374hrer D. und H. den Rekruten m366glichst 374ber der Kleidung an-gelegt und nicht ganz eng zugezogen werden, damit sie nicht in die Haut schnit-ten. 15 Die erste Gruppe traf versp344tet erst in den Morgenstunden des 9. Juni 2004 ein. Das 204334berfallkommando223, das zeitweise von den Mitangeklagten D. und H. verst344rkt wurde, die dann zum Teil beim 334berfallen und 334berw344ltigen der Rekruten mithalfen, lenkte die Rekruten zuerst ab und griff sie dann schreiend und schie337end an. Die Rekruten waren im Allgemeinen zu 16 - 12 - 374berrascht und - nach rund 24 Stunden Dienst und dem mehrst374ndigen Orien-tierungsmarsch - zumeist auch zu ersch366pft, um noch gr366337ere Gegenwehr zu leisten. Sie gingen durchweg davon aus, dass es sich bei den maskierten An-greifern um Bundeswehrangeh366rige handelte. In aller Regel kamen die Rekru-ten der Aufforderung, sich zu ergeben und sich auf den Boden zu legen, letzt-lich freiwillig nach. Bei manchen Rekruten halfen die Angreifer mit k366rperlichem Druck nach. Allerdings leisteten andere Rekruten auch Widerstand. So wurde der Zeuge L. von einem der Angreifer zu Boden gerissen, wo er auf dem Bauch zum Liegen kam. Damit er nicht wieder aufstehen konnte, dr374ckte einer der Ausbilder ein Knie auf seinen Hals. Anschlie337end wurden L. s H344nde mit den Kabelbindern auf den R374cken gefesselt und zus344tzlich mit der Splitterschutzweste oder dem Koppeltragegestell verbunden, wodurch seine Arme nach oben gezogen wurden und er schmerzhaften Druck auf seinen Schultern versp374rte. Als er sich gegen die Fesselung wehrte, nahm einer der Angreifer das Knie des Zeugen L. in einen Haltegriff, so dass dessen Bein verdreht wurde und er Schmerzen erlitt. Auch mit dem Zeugen R. gab es bei der Entwaffnung eine 204kleine Rangelei223, bei der er aber nicht verletzt wurde. Der Zeuge Kl. wurde bei dem 334berfall von hinten in einen W374rgegriff genommen und zu Boden gebracht. Alle Rekruten mussten sich nach ihrer Entwaffnung hinknien oder auf den Bauch legen. Ihnen wurden die H344nde mit Kabelbindern auf den R374cken gefesselt, wobei gr366337tenteils darauf geachtet wurde, dass sie nicht zu stramm anlagen. Bei den meisten Soldaten hinterlie337en die Kabelbinder keine Spuren. Sechs Rekruten trugen jedoch Druckstellen an den Handgelenken davon; zwei - darunter der Zeuge F. , der vom Angeklagten S. gefesselt worden war - erlitten Kratzer beziehungsweise kleine Schnittwunden an den Armen. Bei einem Rekruten sa337en die Kabelbinder so stramm, dass sie Schmerzen verur- 17 - 13 - sachten und es sp344ter Schwierigkeiten bereitete, ihn davon zu befreien. Bei dem Versuch eines Ausbilders, sie mit einem Taschenmesser zu durchtrennen, trug der Rekrut eine leichte Schnittverletzung davon. 18 Die Augen der Rekruten wurden mit einem Dreiecktuch verbunden; m366g-licherweise wurde einzelnen auch ein W344schesack 374ber den Kopf gezogen. Teilweise wurden sie bereits jetzt befragt. Als der Zeuge B. , der mit ge-fesselten H344nden und verbundenen Augen auf dem Boden lag, hierbei 204patzige223 Antworten gab, stellte einer der Ausbilder seinen Stiefel unter dessen Hoden und hob den Stiefel etwa zwei Sekunden an. Dies war f374r den Zeugen B. schmerzhaft. d) Nachdem s344mtliche Rekruten einer Gruppe wie geschildert au337er Ge-fecht gesetzt worden waren, was zwischen f374nf und zehn Minuten dauerte, wurden sie von den Ausbildern auf die Ladefl344che eines Pritschenwagens 204ver-laden223. Dabei wurde ein Rekrut 204in den Lkw hineingezogen oder unsanft hinein-geschoben223. Ein anderer kam nach dem Einladen auf einem Kameraden zu lie-gen und wieder ein anderer wurde auf den Lkw geschubst, wobei er sich das Knie schmerzhaft anstie337. W344hrend der langsamen Fahrt zur etwa zwei Kilome-ter entfernten Sandgrube war einer der Angreifer - bei einer Fahrt auch der An-geklagte S. - auf dem Lkw dabei, um f374r Ruhe zu sorgen und zu verhin-dern, dass die Rekruten miteinander redeten. Kam ein Rekrut einer Anweisung nicht nach, so erhielt er einen leichten Schlag - zumeist auf den Helm. Dies war - mit Ausnahme der Schl344ge, die der Zeuge L. bezog - nicht schmerzhaft. Jedoch bekam ein Rekrut w344hrend der Fahrt aufgrund der beeng-ten Platzverh344ltnisse einen schmerzhaften Krampf in den Beinen. 19 - 14 - e) Nach etwa f374nf bis zehn Minuten Fahrt an der Sandgrube angekom-men, wurden die Rekruten einzeln von der Ladefl344che geholt, wobei darauf ge-achtet wurde, dass sie sich nicht verletzten. F374nf Rekruten fielen beim 204Abla-den223 allerdings auf den Sandboden. Der Ausbilder fuhr mit dem Pritschenwagen zur374ck zum 334berfallort, um auf die n344chste Gruppe zu warten. 20 Die Rekruten mussten sich in einem von dem fr374heren Mitangeklagten He. und den ihm zur Unterst374tzung zugeteilten drei Hilfsausbildern mit Sta-cheldraht abgetrennten Bereich zun344chst hinknien. Einige wurden angewiesen, sich mit ihrem Kopf an eine steile Sandwand anzulehnen. Es begann dann das vom fr374heren Mitangeklagten He. geleitete 204Verh366r223. Dabei befragte er die Rekruten zuerst ganz allgemein in gebrochenem Englisch. Die Reaktionen wa-ren unterschiedlich. Die Rekruten waren auf eine solche 334bung nicht vorbereitet worden, so dass sie nicht wussten, wie sie sich richtig zu verhalten hatten. Die schweigenden Rekruten und diejenigen, die unpassende Antworten gaben, un-terzog der fr374here Mitangeklagte He. unterschiedlichen 204Behandlungen223, die er sich ausgedacht hatte. 21 So mussten sich einige Rekruten - mit nach wie vor auf dem R374cken ge-fesselten H344nden - in einer Entfernung von etwa einem Meter einem Kamera-den gegen374ber hinknien. Beiden wurde dann der Oberk366rper so weit nach vor-ne gezogen, bis sie sich mit ihren Helmen gegenseitig st374tzten. Dies f374hrte da-zu, dass beide in den Sand fielen, sobald einer von ihnen die Position nicht mehr halten konnte. Teilweise mussten sich die gefesselten Rekruten an einen Baum stellen und sich mit dem behelmten Kopf daran anlehnen. Ihnen wurden die F374337e ebenfalls so weit zur374ckgezogen, bis sie ihre Stellung nur mit M374he halten konnten. W344re ein Rekrut abgerutscht, w344re er ohne die M366glichkeit des Abfangens umgefallen. Andere Rekruten wurden von den Kabelbindern befreit 22 - 15 - und mussten mit verbundenen Augen Liegest374tze oder Kniebeugen machen. Den Zeugen B. fasste der fr374here Mitangeklagte He. dabei am Kragen und dr374ckte ihn nach unten, wodurch die Ausf374hrung der Liegest374tze erheblich erschwert wurde und der Zeuge mit dem Kopf auf den Sandboden aufschlug. Wieder andere mussten allein oder zu zweit mit verbundenen Augen einen Baumstamm vor dem K366rper oder 374ber dem Kopf halten. F374r den Fall, dass Rekruten Aufgaben nicht erf374llten oder Fragen des fr374heren Mitangeklagten He. nicht beantworteten, gab es simulierte Erschie-337ungen dergestalt, dass zun344chst die Erschie337ung des Rekruten oder eines Kameraden angedroht und schlie337lich ein Feuersto337 aus dem Maschinenge-wehr abgegeben wurde. 23 Aus einer mitgebrachten K374belspritze wurden zahlreiche Rekruten mit Wasser bespritzt. Dem Zeugen L. wurde, w344hrend er von oben herab nass gespritzt wurde, gesagt, es werde auf ihn und seine Gruppe uriniert. Eini-gen Rekruten wurde Sand unter die Kleidung geworfen und wieder andere wur-den mit beidem - Sand und Wasser - 204traktiert223. Da der nasse Sand an der Klei-dung haftete und auf der Haut rieb, f374hrte dies bei zwei Rekruten dazu, dass sie sich beim anschlie337enden Marsch in die Kaserne die Oberschenkel wund liefen beziehungsweise sich ihre bereits vorhandenen wunden Stellen verschlimmer-ten. 24 Einem anderen Teil der Rekruten pumpten der fr374here Mitangeklagte He. und ein Hilfsausbilder mit der K374belspritze Wasser auch in den Mund, wobei ein anderer den Rekruten festhielt. Der Zeuge L. wurde im Laufe seiner Befragung auf den R374cken gelegt, was die Schmerzen in seinen Schultern verschlimmerte; dabei wurde er festgehalten. Zus344tzlich wurde sein 25 - 16 - Mund gewaltsam ge366ffnet, indem der fr374here Mitangeklagte He. oder in des-sen Beisein ein Hilfsausbilder mit der Hand Druck auf den Unterkiefer aus374bte. In den ge366ffneten Mund wurde sodann mehrmals Wasser hineingepumpt, so dass der Zeuge L. keine Luft mehr bekam. Schlie337lich wurde ihm der Rei337verschluss seiner Hose ge366ffnet, der Schlauch hineingesteckt und Wasser in die Hose gepumpt. Der fr374here Mitangeklagte He. verh366hnte ihn anschlie-337end als 204Bettn344sser223. Als der Zeuge L. daraufhin seinerseits He. beleidigte, bekam er, nachdem er gefragt worden war, ob er sterben wolle, ei-nen metallischen Gegenstand an den Kopf gehalten und h366rte einen Maschi-nengewehrverschluss einrasten. Dadurch geriet er in Panik, weil er dachte, ein echtes Maschinengewehr werde ihm an den Kopf gehalten, und er wusste, wel-che Verletzungen auch Platzpatronen in solchen Waffen verursachen k366nnen, wenn sie in unmittelbarer N344he eines Menschen abgefeuert werden. Es fielen sodann tats344chlich auch mehrere Sch374sse, wobei sich das Maschinengewehr aber in einiger Entfernung befand. Der Zeuge F344. musste sich w344hrend seines Verh366rs mit auf dem R374-cken gefesselten H344nden und verbundenen Augen mit dem Kopf an einen Baum anlehnen. Die Ausbilder zogen ihm die Beine so weit zur374ck, bis es f374r ihn anstrengend wurde, die Position zu halten. Dann wurde auch ihm mit der K374belspritze Wasser in die Hose gepumpt, w344hrend er weiter befragt wurde. Als der Zeuge F344. eine 204patzige223 Antwort gab, wurde er auf den R374cken ge-legt und es wurde ihm Wasser in die Nase gepumpt. Anschlie337end hielt ihm der fr374here Mitangeklagte He. die Nase zu und dr374ckte ihm den Mund auf, w344h-rend ihm ein Hilfsausbilder Wasser hinein pumpte. Dabei verschluckte sich F344. . Diese Vernehmung des Zeugen F344. wurde vom Mitangeklagten D. , der sich zu diesem Zeitpunkt - ebenso wie der Mitangeklagte H. - in der Sandgrube aufhielt, fotografiert. 26 - 17 - 27 Auch weiteren Rekruten wurde, w344hrend sie mit auf dem R374cken gefes-selten H344nden und verbundenen Augen auf dem Boden knieten oder lagen, Wasser in den Mund gepumpt. Teilweise wurde ihnen dabei der Mund gewalt-sam ge366ffnet oder die Nase zugehalten, damit sie den Mund 366ffneten. Einige Rekruten konnten dadurch nicht mehr richtig atmen. Einem dieser Rekruten wurde zudem ebenfalls Wasser in die Hose gepumpt. f) Das 204Verh366r223 einer Gruppe dauerte zwischen 20 und 30 Minuten. Da-nach wurden die Rekruten, soweit noch nicht geschehen, von Kabelbindern und Augenbinden befreit. Der Zeuge L. konnte, weil seine Schultern auf-grund der Fesselung derart stark schmerzten, nicht allein aufstehen, sondern musste von zwei Hilfsausbildern unterst374tzt werden. Im Anschluss an die 334bung fand eine Nachbesprechung statt. 28 Die Kammer sah sich nicht in der Lage festzustellen, ob der Angeklagte S. wusste, was der fr374here Mitangeklagte He. und die diesem zuge-wiesenen Hilfsausbilder in der Sandgrube im Einzelnen taten. 29 5. Anfang des dritten Quartals 2004 begannen etwa 150 Rekruten ihre Allgemeine Grundausbildung in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne in Coesfeld, die auf drei Ausbildungsz374ge verteilt wurden. Zugf374hrer waren unter anderem die beiden Mitangeklagten D. und H. . Nach deren Planung sollten auch in diesem Quartal wieder Geiselnahme374bungen stattfinden - dieses Mal jedoch f374r jeden Zug gesondert. 30 a) Zun344chst sollte der dritte, vom Mitangeklagten H. gef374hrte Zug die 334bung absolvieren (Fall B.II.1 der Urteilsgr374nde). 31 - 18 - 32 aa) An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag vor dem 24. August 2004 fand deshalb wiederum eine von den Mitangeklagten D. und H. anberaumte Ausbilderbesprechung statt, an der auch die Angeklagten K. und J. teilnahmen. Dabei wurde der grobe Ablauf der Geiselnah-me374bung f374r den dritten Zug er366rtert. Die beiden Zugf374hrer D. und H. beabsichtigten, die Rekruten nach der dienstplanm344337igen Schie337374bung des dritten Zuges am 24. August 2004, die sich bis in den sp344ten Abend hinzie-hen sollte, wieder auf einen zuvor nicht angek374ndigten n344chtlichen Orientie-rungsmarsch zu schicken. Gegen dessen Ende sollten sie 374berfallen, entwaff-net und gefesselt und anschlie337end mit einem Pritschenwagen zum 204Verh366r223 gebracht werden, das dieses Mal im Keller des Kasernenblocks 6, in dem der dritte Zug untergebracht war, stattfinden sollte. Vorgesehen war weiterhin, ei-nen Raum mit Sportmatten auszulegen, in den zun344chst alle Rekruten ver-bracht werden sollten. Von dort sollten die Rekruten dann einzeln in einen an-deren Raum zum 204Verh366r223 gebracht und wieder mit einer K374belspritze nass gemacht werden. Anschlie337end sollten alle Soldaten in einem weiteren Raum gesammelt werden. Damit sie w344hrenddessen nicht fr366ren, sollten sie mit be-reitgelegten Decken zugedeckt werden, bevor sie schlie337lich freigelassen w374r-den. Trotz dieser Feststellungen vermochte das Landgericht aber nicht fest-zustellen, ob der Angeklagte K. , der f374r das 204Verh366r223 im Keller eingeteilt war, und der Angeklagte J. , der neben weiteren Ausbildern f374r den Zugriff vorgesehen war, jeweils damit rechneten, dass die Rekruten w344hrend des 204Ver-h366rs223 l344ngere Zeit mit gefesselten H344nden und mit verbundenen Augen auf dem Boden w374rden knien m374ssen. Dies gilt ebenso f374r den Umstand, dass die vor-bereitete K374belspritze dazu Verwendung finden k366nnte, die Rekruten mit Was- 33 - 19 - ser zu durchn344ssen und ihnen damit gewaltsam Wasser in den Mund zu pum-pen. Au337erdem sah sich die Kammer auch nicht in der Lage aufzukl344ren, ob bei dieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten der Geiselnahme374bung er366rtert wurden. Allerdings wurde nach den Feststellungen zu der Station 204Ver-h366r223 zumindest gesagt, die daf374r eingeteilten Ausbilder sollten sich 204an den Sa-chen aus der Sandgrube orientieren223. Auch hier enthielten weder der f374r die Rekruten einsehbare, noch der vom Kompaniechef, dem Mitangeklagten Sc. , unterzeichnete und an das Bataillon gesandte Dienstplan Informationen 374ber die geplante Geiselnahme mit Verh366r. 34 Nach dieser Ausbilderbesprechung sprachen sich die f374r das 204Verh366r223 eingeteilten Ausbilder - darunter auch der Angeklagte K. - ab, wie der Kel-lerraum f374r die geplante Befragung der Rekruten herzurichten sei. 35 bb) Nachdem die Rekruten des dritten Zuges am 24. August 2004 die dienstplanm344337ige Schie337374bung absolviert hatten, kehrten sie gegen Mitternacht in die Kaserne zur374ck. Von dem Mitangeklagten H. wurde ihnen mitge-teilt, im Raum Coesfeld habe es terroristische Anschl344ge gegeben und die Bahnstrecke m374sse gesichert werden. Die geplante Geiselnahme erw344hnte er nicht. Allerdings erkl344rte er den Rekruten, dass sie die 334bung jederzeit durch Nennung des Wortes 204Tiffy223 beenden k366nnten. Auch einige Rekruten des dritten Quartals verstanden dieses Wort als Synonym f374r 204Weichei223; f374r die meisten hatte es hingegen keine spezielle Bedeutung. Die Rekruten wurden auf vier Gruppen aufgeteilt und marschierten zeitlich versetzt, begleitet von ihrem jewei-ligen Gruppenf374hrer, los. 36 - 20 - cc) W344hrenddessen bereitete sich das 204334berfallkommando223, das dieses Mal aus zehn und zw366lf Ausbildern bestand, wie bereits bei der 334bung im Juni 2004 auf den Zugriff vor. Vor Ort wurden die daran Beteiligten - unter anderem der Angeklagte J. - von den Zugf374hrern D. , dem die Leitung dieser Station oblag, und H. eingewiesen. Die Rekruten sollten nach dem 334ber-fall, der so verlaufen sollte wie bereits im Juni 2004, wiederum entwaffnet und gefesselt werden. Au337erdem sollte ihnen jeweils ein W344schebeutel oder Stie-felsack 374ber den Kopf gezogen werden. Beim Anlegen der Kabelbinder sollte darauf geachtet werden, dass sie nicht in die Haut schnitten. 37 In den fr374hen Morgenstunden des 25. August 2004 waren die Rekruten, nach einem etwa 20 Kilometer langen Marsch auf dem R374ckweg zur Kaserne. Als sie an den 334berfallort gelangten, verwirrten die Ausbilder die Rekruten durch den lauten Knall eines gez374ndeten Bodensprengsimulators und kamen laut schreiend aus ihrer Deckung. Auch hier waren die Rekruten aufgrund des langen Marsches und nach fast 24 Stunden Dienst zu ersch366pft und auch zu 374berrascht, um noch gr366337eren Widerstand zu leisten. Nach einem Schuss-wechsel leisteten die Rekruten der Aufforderung, die Waffe abzulegen und sich hinzulegen, Folge. Einige Rekruten wurden von den Ausbildern zu Boden ge-dr374ckt oder gerissen. Als sich der Zeuge P. verteidigen wollte, rammte ihm einer der Ausbilder die Schulterst374tze eines Gewehres in den R374cken. 38 Nachdem die Rekruten entwaffnet worden waren, wurden ihnen die H344nde mit Kabelbindern auf den R374cken gefesselt. Bei acht Rekruten sa337en sie jedoch so eng, dass diese Druckspuren auf der Haut davontrugen. Drei Solda-ten erlitten durch die Fesselung Sch374rfwunden und bei dem Zeugen P. , dem zus344tzlich - ebenso wie dem Zeugen M. - auch die F374337e gefesselt worden waren, schnitten die Kabelbinder in die Haut ein, so dass anschlie337end Abdr374- 39 - 21 - cke auf der Haut zu sehen waren. Allen Rekruten wurde zudem ein W344sche-beutel beziehungsweise Stiefelsack 374ber den Kopf gezogen, oder ihnen wurden die Augen mit einem Dreiecktuch verbunden. Zugleich wurden die Rekruten be-fragt. Dabei erhielt einer, weil er eine Frage nicht beantwortete, von einem der Ausbilder einen Schlag gegen seinen Helm, einem anderen wurden leichte Trit-te versetzt, und neben dem Kopf des Zeugen La. wurde eine Pistole durchgeladen und ihm an die Schl344fe gehalten. dd) Anschlie337end wurden die Rekruten auf die Ladefl344che eines heran-gefahrenen Pritschenwagens gesetzt und hinein geschoben. Die Zeugen P. und M. , die an H344nden und F374337en gefesselt waren, wurden zum Fahrzeug getragen und auf die Ladefl344che gelegt. Auf der folgenden Fahrt zur Kaserne fuhr zumindest einer der Ausbilder auf der Ladefl344che mit, um die Rekruten zu befragen und um f374r Ruhe zu sorgen. Als der Zeuge P. , der mit seinem Bauch auf dem Knie eines Kameraden lag und deshalb schlecht Luft bekam, versuchte, sich aufzurichten, wurde er von einem der Ausbilder niedergedr374ckt und geschlagen, wodurch er Schmerzen erlitt. Ein anderer Rekrut wurde mit der Schulterst374tze eines Gewehrs angesto337en, was 204nicht 374bertrieben weh tat, aber auch nicht angenehm223 war. Wieder einem anderen wurde, als er eine Frage falsch beantwortet hatte, der M374ndungsfeuerd344mpfer eines Gewehres in seine Oberschenkelregion gedr374ckt, was Schmerzen verursachte. 40 ee) Im Keller des Kasernenblocks 6 hatten sich zwischenzeitlich die f374r das Verh366r eingeteilten Ausbilder - darunter auch der Angeklagte K. - ein-gefunden und warteten auf die Ankunft der ersten Gruppe. Als diese um 6.30 Uhr immer noch nicht in der Kaserne war, meldete sich der Angeklagte K. , der ab 7.00 Uhr den zweiten Zug unterrichten sollte, ab und ging auf seine Stube. 41 - 22 - 42 ff) Nach kurzer Fahrt in der Kaserne angekommen, fuhr der Pritschen-wagen mit den Rekruten r374ckw344rts an eine auf dem Boden ausgelegte, etwa 30 bis 40 cm dicke Hochsprungmatte heran. Zum 204Abladen223 wurden die Rekruten bis an die Ladekante des Fahrzeugs gezogen und wurden dann entweder zum Springen aufgefordert oder hinunter gesto337en. Dadurch sollte bei den Rekruten, die nichts sehen konnten, Angst erzeugt werden. Sodann wurden die Rekruten in den Keller des Kasernenblocks 6 ge-bracht. Dabei wurden sie wegen ihrer verbundenen Augen in der Regel von ei-nem Ausbilder begleitet. Der Zeuge Lan. , dessen Schn374rsenkel m366glicher-weise zusammengebunden waren, fiel dabei auf der Kellertreppe hin und stie337 sich das Knie, was ihm wehtat. Zudem lie337 ihn der Ausbilder, der ihn in den Kel-ler f374hrte, gegen eine Wand laufen. 43 gg) Die Rekruten sollten sich zun344chst in einem Waschraum hinknien und wurden weiterhin auf Englisch befragt. Wenn sie keine Antworten gaben, wurden sie verschiedenen Behandlungen unterzogen. Teilweise wurde ihnen Wasser mit der K374belspritze oder mit einem Eimer auf die Kleidung gespritzt, so dass diese durchn344sst war. 44 Dann wurden die Rekruten nacheinander in den als 204Verh366rraum223 vorge-sehenen Partyraum gebracht und weiter 204verh366rt223. Als der Zeuge P. als ein-ziger noch im Waschraum war und versuchte die T374r zuzuschlagen, um sich zu befreien, stie337 ihn ein Ausbilder in eine Ecke, wo er mit dem Kopf gegen die Wand prallte. Anschlie337end wurde der Zeuge P. in dem 204Verh366rraum223 auf ei-nen Stuhl gesetzt und weiter befragt. Als er nach wie vor nicht antwortete, wur-de er mit einem harten, l344nglichen Gegenstand fest auf Arme, Beine und R374- 45 - 23 - cken geschlagen. Dies bereitete ihm Schmerzen. Nachfolgend wurde er in ei-nem anderen Raum weiterhin befragt, w344hrend seine Kleidung mit Wasser durchn344sst wurde. Schlie337lich wurde er in den Kellerflur hinausgebracht, wo er sich hinknien musste. Dort blies ihm einer der Ausbilder Rauch unter das Drei-ecktuch und es wurde ihm ein hei337er Gegenstand an seinen Nacken gedr374ckt. Auch einem weiteren Rekruten wurde, als er im Kellerflur knien musste und be-fragt wurde, Rauch ins Gesicht geblasen. Dem Zeugen La. wurde w344hrend der Befragung mit einer Lampe ins Gesicht gestrahlt. Danach musste er sich in einem anderen Raum hinknien und mit dem Kopf auf einem Waschbecken abst374tzen. Nachdem er in dieser Stellung einige Zeit ausgeharrt hatte, wurde seine Feldbluse aufgekn366pft und er wurde mit Wasser 374bergossen, w344hrend er weiter befragt wurde. Der Zeuge B344. musste sich hinknien und seinen Kopf an eine Wand anlehnen. In dieser Haltung wurde er dann befragt. Gab er keine Antworten, bekam er einen Schlag auf den Helm. Zwei andere Rekruten wurden herum und gegen die gepolsterten W344nde geschubst, wodurch einer stolperte und sich schmerzhaft das Knie stie337. 46 Sechs Rekruten - darunter auch der Zeuge Lan. - wurde wiederum mit der K374belspritze Wasser in den Mund gepumpt. Teilweise wurde ihnen dabei die Nase zugehalten, so dass sie zeitweise keine Luft mehr bekamen. Der Zeu-ge Lan. , dem bei diesem Geschehen Wasser auch in die Nase gelaufen war und dem daher das Atmen schwer fiel, musste anschlie337end aufstehen und al-lein die deutsche Nationalhymne singen. Danach wurde er auf dem Kellerflur weiter befragt. Da er nach wie vor keine Antworten gab, wurde sein Oberk366rper nach vorne gebeugt. In dieser Haltung wurde er mehrmals - jedes Mal, wenn er nicht antwortete - mit seinem behelmten Kopf gegen die Kellerwand gesto337en. 47 - 24 - Er erlitt dadurch zwar keine Schmerzen, empfand es jedoch als 204unangenehm223. Weil der Zeuge Lan. die ihm gestellten Fragen immer noch nicht beantworte-te, sagte einer der Ausbilder, dass man jetzt 204Ernst223 mache. Dem Zeugen Lan. wurde daraufhin der Helm abgenommen und er wurde nochmals mit dem Kopf gegen die Wand geschubst. Entgegen seinen Bef374rchtungen prallte der Zeuge jedoch lediglich gegen ein St374ck Schaumstoff, das einer der Ausbilder zum Abfangen des Sto337es an die Wand gehalten hatte. Einem anderen Rekruten wurde w344hrend seiner Befragung eine 204wirklich nicht gut223 riechende Creme unter die Nase gerieben, w344hrend wieder anderen der Mund gewaltsam ge366ffnet wurde und ihnen sodann Ketchup und/oder Senf beziehungsweise So337enreste eingefl366337t wurden. 48 hh) Nach etwa 30 bis 45 Minuten war die 334bung f374r eine Gruppe been-det. Die Rekruten wurden in der Regel von den Kabelbindern befreit und konn-ten auf ihre Stube gehen. Bei dem Zeugen P. sa337en die Kabelbinder aller-dings so eng, dass sie zun344chst nicht gel366st werden konnten und erst von ei-nem Kameraden mit einem Messer durchtrennt werden mussten. 49 Auch die 374brigen Gruppen des dritten Zuges wurden im Laufe der Nacht 374berfallen, gefangen genommen und in dem Keller 204verh366rt223. Zu einem sp344teren Zeitpunkt erkl344rte der Mitangeklagte H. den Rekruten des dritten Zuges, wie sie sich bei einer Geiselnahme richtig zu verhalten h344tten. 50 b) F374r den zweiten Zug fand in diesem Quartal die Geiselnahme374bung in der Nacht vom 31. August auf den 1. September 2004 statt (Fall B.II.2 der Ur-teilsgr374nde). 51 - 25 - aa) Auf einer zuvor stattfindenden Ausbilderbesprechung, deren Leitung dem fr374heren Mitangeklagten Z. oblag, der stellvertretender Zugf374hrer die-ses Zuges war, wurde das Vorgehen zumindest wieder in groben Z374gen er366r-tert. Die Rekruten sollten im Anschluss an die f374r den 31. August 2004 vorge-sehene Schie337374bung, die sich bis in den sp344ten Abend ziehen sollte, erneut auf einen zuvor nicht angek374ndigten n344chtlichen Orientierungsmarsch geschickt werden, bei dem sie kurz vor Ende 374berfallen, gefangen genommen und mit ei-nem Fahrzeug zum 204Verh366r223 gebracht werden sollten, das auch dieses Mal im Keller des Kasernenblocks 6 stattfinden sollte. Der fr374here Mitangeklagte Z. teilte bei dieser Besprechung f374r den 204Zugriff223 neben anderen die Angeklagten S. und K. ein. F374r das 204Verh366r223 sah er neben einigen Hilfsausbildern den Angeklagten J. vor (ihn betreffend ist das Geschehen nach Ansicht des Landgerichts nicht Gegenstand der gegen ihn erhobenen Anklage). 52 Das Landgericht sah sich erneut nicht in der Lage aufzukl344ren, ob bei dieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten der Geiselnahme374bung er366rtert wurden. 53 Auch hier enthielten weder der f374r die Rekruten einsehbare, noch der vom Kompaniechef, dem Mitangeklagten Sc. , unterzeichnete und an das Bataillon gesandte Dienstplan Informationen 374ber die geplante Geiselnahme mit Verh366r. 54 bb) Die Rekruten des zweiten Zuges wurden am 31. August 2004 - wie auch in den vorangegangenen F344llen - im Anschluss an ihre Schie337374bung auf den n344chtlichen Orientierungsmarsch geschickt. Der fr374here Mitangeklagte Z. wies sie in die Lage ein. Auch er erkl344rte den Rekruten, sie k366nnten die 334bung durch Nennung des Wortes 204Tiffy223 jederzeit beenden. 204M366glicherweise223 55 - 26 - 344u337erte er dabei ironisch, dieses Wort sei als Codewort international anerkannt und stehe auch in der Genfer Konvention. Jedenfalls einer der Rekruten ging deshalb davon aus, dass das Wort zwar benutzt werden k366nne, dies aber nur auf Kosten des Stolzes oder der Ehre der Rekruten. Die bevorstehende Geisel-nahme erw344hnte der fr374here Mitangeklagte Z. nicht. Einige Rekruten hatten zwischenzeitlich aber von der vorangegangenen Geiselnahme374bung des dritten Zuges erfahren und ahnten, dass ihnen Gleiches widerfahren k366nnte. cc) Die Rekruten des zweiten Zuges wurden auf 204vermutlich223 drei Grup-pen aufgeteilt und marschierten zeitlich versetzt begleitet von ihrem jeweiligen Gruppenf374hrer los. Wie bei den 334bungen vorher kamen die Rekruten nach ei-nem etwa 20 Kilometer langen, mehrst374ndigen Marsch, dieses Mal allerdings noch im Dunkeln, am 334berfallort an. Die Ausbilder verwirrten die Rekruten durch das Z374nden eines Bodensprengsimulators und von Gefechtsfeldbeleuch-tung, die zudem auch blendete. Sie kamen aus ihrer Deckung und forderten die Rekruten auf, ihre Waffen ab und sich auf den Boden zu legen. Nach einem Schusswechsel wurden diejenigen Rekruten, die dieser Aufforderung nicht frei-willig Folge leisteten, mit k366rperlicher Gewalt zu Boden gedr374ckt oder geworfen. Einem Rekruten wurde zudem mehrfach mit einem Pistolengriff auf den Hinter-kopf geschlagen, weil er sich der Festnahme widersetzte und fliehen wollte. 56 Den Rekruten wurden wiederum die H344nde mit Kabelbindern auf den R374cken gefesselt. Bei drei Soldaten sa337en sie so eng, dass sie Schmerzen be-reiteten. Drei andere Rekruten trugen durch diese Fesselung Druckspuren auf der Haut und ein weiterer dar374ber hinaus Hautabsch374rfungen davon. Allen Re-kruten wurde zudem ein W344schebeutel oder Stiefelsack 374ber den Kopf gezo-gen, und sie mussten sich hinknien. In dieser Situation wurden die Rekruten be-fragt, wobei einem von ihnen eine Pistole an den Kopf gehalten wurde. Ein an- 57 - 27 - derer wurde zu der 304u337erung 204I am a donkeyfucker223 aufgefordert. Auch dem Zeugen Be. wurde, w344hrend er bei seiner Befragung mit auf dem R374cken ge-fesselten H344nden und einem 374ber den Kopf gezogenen W344schebeutel auf dem Boden kniete, eine - wie ihm bewusst war - ungeladene Pistole an den Kopf ge-halten. Als er sich wegen eines schmerzhaften Krampfes in seinen Beinen hin-legte, bekam er von einem der Ausbilder einen Tritt in den R374cken und musste sich wieder hinknien. Dem Zeugen De. war es gelungen, sich aus den Kabelbindern zu befreien und den W344schesack vom Kopf abzustreifen. Als er jedoch in den Wald hineinlief, wurde er sogleich von mehreren Ausbildern verfolgt, die ihn einholten und zu Boden warfen. Dadurch war der Zeuge De. 204nervlich of-fenbar 374berfordert223. Er bekam pl366tzlich Angst und begann am ganzen K366rper zu zittern. Daraufhin brach der Mitangeklagte D. f374r diesen Zeugen die 334bung ab, beruhigte ihn und lie337 ihn zur374ck zur Kaserne bringen. 58 Der Zeuge Hi. hatte, nachdem seine H344nde gefesselt worden waren und ihm ein Stiefelbeutel 374ber den Kopf gezogen worden war, mit einem metallischen Gegenstand einen Schlag auf seinen Kopf und zudem einen Tritt in den R374cken bekommen, wodurch er kurz Zeit schlecht Luft bekam. Deshalb sagte er das Wort 204Tiffy223, woraufhin er freigelassen wurde. Auch f374nf weitere Rekruten hatten das Codewort genannt, so dass die 334bung f374r sie ebenfalls beendet war und sie zur374ck zur Kaserne gebracht wurden. Darunter befanden sich auch der Zeuge K374. , der bei dem 334berfall auf sein Knie gest374rzt war und Schmerzen hatte, sowie der Zeuge Dz. . Dieser hatte, als er mit gefesselten H344nden und einem Stiefelbeutel 374ber dem Kopf auf dem Waldboden lag, vom Angeklagte K. einen leichten Tritt mit dem Stiefel gegen den Kopf bekom- 59 - 28 - men. Dies war aber nicht absichtlich geschehen; vielmehr war der Angeklagte K. , als er einen Schritt r374ckw344rts machte, versehentlich dagegen gesto337en. 60 dd) Die 374brigen Rekruten wurden anschlie337end auf die Ladefl344che eines Pritschenwagens gelegt und zur Kaserne gebracht. Beim 204Abladen223 der Rekru-ten war dieses Mal keine Matte ausgelegt. Die Rekruten wurden bis zur Lade-kante des Fahrzeugs gezogen und sodann von einem Ausbilder auf die F374337e gestellt. Anschlie337end wurden sie in den Keller des Kasernenblocks 6 und zwar zun344chst wieder in den Waschraum gebracht, wo sie sich hinknien oder setzen sollten. Teilweise wurden die Rekruten weiter befragt. Manchen wurde die Klei-dung mit Wasser aus der K374belspritze oder aus einem Eimer durchn344sst - so auch dem Zeugen Bl. . Zudem wurde 374ber diesem ein gef374llter Wassereimer ausgeleert und ihm anschlie337end der Eimer 374ber den Kopf gest374lpt, w344hrend er weiter befragt wurde. Dadurch f374hlte sich der Zeuge Bl. gedem374tigt. Au337er-dem f374llte sich durch das Wasser auch der 374ber den Kopf gezogene und zuge-bundene W344schebeutel immer weiter mit Wasser, so dass der Zeuge Bl. zeitweise Probleme mit dem Atmen hatte. Anderen Rekruten wurden die Feld-bluse aufgekn366pft und hochgeschoben sowie die Feldhose bis zu den Kn366cheln hinuntergezogen, bevor ihnen Wasser auf die entbl366337ten K366rperteile gegossen wurde. Ein Rekrut wurde unter eine Dusche gelegt und nass gemacht. Durch den nassen W344schesack bekam er zunehmend schlechter Luft, so dass er das Codewort nannte und die 334bung f374r ihn abgebrochen wurde. ee) Die Rekruten wurden dann entweder in den 204Verh366rraum223 gebracht und dort weiter verh366rt oder in einen Duschraum, wo der Angeklagte J. - was nach Ansicht des Landgerichts allerdings ihn betreffend nicht Gegenstand der Anklage ist - eine Personen374berpr374fung durchf374hrte. Dazu 366ffnete dieser Feldbluse und -hose sowie Stiefel der Rekruten und 374berpr374fte sie auf Waffen. 61 - 29 - Ihm war zuvor von einem nicht n344her bekannten Ausbilder gesagt worden, er solle die Rekruten 204ruhig etwas ruppiger anfassen223, um ihnen zu zeigen, dass das kein Spa337 sei. 62 Teilweise wurde den Rekruten w344hrend der Befragung ein Gegenstand oder eine Pistole an den Kopf gehalten. Vier Rekruten wurden der Bauch oder die Beine entbl366337t und mit einer B374rste dar374ber gestrichen. Dies empfand der Zeuge Po. als 204kratzig223. Dem Zeugen Bl. , dessen Haut anschlie337end ger366-tet war, tat es weh. Der Zeuge Po. wurde schlie337lich in den Verh366rraum gebracht, wo sich zu diesem Zeitpunkt ein Pr374fger344t f374r Feldfernsprecher befand. Dieses Ger344t besitzt eine Kurbel, durch deren Drehung Induktionsstrom erzeugt werden kann. Damit wurden dem Zeugen Po. mehrere Stromst366337e an Bauch und Beinen versetzt, indem zwei angeschlossene Dr344hte an den entsprechenden K366rperstellen angelegt wurden. Die Stromst366337e dauerten jeweils einige Sekun-den und verursachten ein Kribbeln, das deutlich unter der Schmerzgrenze blieb, da die Ausbilder, als sie merkten, dass es wehzutun begann, mit dem Kurbeln aufh366rten. Auch ein weiterer Rekrut erhielt, nachdem er mit Wasser aus Eimern durchn344sst worden war, w344hrend seines 204Verh366rs223 mit dem Feldfernsprecher-Pr374fger344t mindestens vier Stromschl344ge am Bauch und 374ber seine Erken-nungsmarke. Dies empfand er als unangenehm, aber nicht als schmerzhaft. 63 Der Zeuge Be. wurde w344hrend seiner Befragung zun344chst auf den Boden gelegt und mit Wasser aus einer K374belspritze durchn344sst. Da er nicht die verlangten Antworten gab, wurde er sodann in einem anderen Raum auf ei-nen Stuhl gesetzt, dann die beiden Kabelenden des Feldfernsprecher-Pr374fger344tes an einen seiner Handballen gehalten und die Kurbel des Ger344tes 64 - 30 - bet344tigt. W344hrenddessen wurden ihm immer die gleichen Fragen gestellt, die er aber weiterhin nicht beantwortete. Daraufhin wurde die Kurbel schneller ge-dreht, so dass st344rkerer Strom floss. Der Zeuge ballte seine Hand zur Faust, um die Stromschl344ge besser aushalten zu k366nnen. Auch einem weiteren Rekru-ten wurden, w344hrend er 204verh366rt223 wurde, Stromst366337e versetzt, indem die Kabel-enden des Pr374fger344ts an seine nassen und unbekleideten Oberschenkel ange-legt wurden. Die Stromst366337e waren anfangs relativ milde, wurden aber immer st344rker, bis sie die Schmerzgrenze des Soldaten erreicht hatten und dieser zu zittern begann. ff) Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob die Angeklagten S. und K. , die in dieser Nacht an der Station 204Zugriff223 im Gel344nde t344tig wa-ren, mitbekommen oder im nachhinein davon erfahren haben, auf welche Art und Weise die Rekruten bei dieser 334bung im Keller 204verh366rt223 wurden. 65 c) In der Nacht vom 1. auf den 2. September 2004 fand schlie337lich f374r den ersten Zug in diesem Quartal die Geiselnahme374bung statt (Fall B.II.3 der Urteilsgr374nde). 66 aa) Zuvor fand erneut eine Ausbilderbesprechung statt, die der Mitange-klagte D. als Zugf374hrer leitete. Dieser teilte bei dieser Besprechung unter anderem f374r den 204334berfall223 neben anderen die Angeklagten S. und J. ein. Die Vorgehensweise bei der Geiselnahme374bung sollte unver344ndert bleiben. Lediglich das Verh366r sollte dieses Mal im Keller des Kasernengeb344u-des 14 stattfinden, in dem der erste Zug untergebracht war. 67 Wiederum sah sich das Landgericht nicht in der Lage aufzukl344ren, ob bei dieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten der Geiselnahme374bung 68 - 31 - er366rtert wurden. Jedenfalls sollte im Keller aber wieder eine K374belspritze bereit-stehen, um damit die Rekruten nass zu machen. 69 Auch dieses Mal enthielten weder der f374r die Rekruten einsehbare, noch der vom Kompaniechef, dem Mitangeklagten Sc. , unterzeichnete und an das Bataillon gesandte Dienstplan Informationen 374ber die geplante Geiselnah-me mit Verh366r. bb) Der Angeklagte J. bereitete den Keller f374r das Verh366r vor. Er stellte einen Tisch und St374hle auf, legte Matratzen auf dem Boden aus, auf die die Soldaten gelegt werden konnten, und lie337 zumindest eine K374belspritze mit Wasser f374llen und bereitstellen. 70 cc) Die Rekruten des ersten Zuges absolvierten am 1. September 2004 - wie auch in den vorangegangenen F344llen - zun344chst ihre Schie337374bung. Nach-dem diese gegen Mitternacht beendet war, teilte ihnen der Mitangeklagte D. mit, dass sie nun auf einen Nachtorientierungsmarsch gehen m374ssten, wo-bei das Gebiet zur Verhinderung terroristischer Angriffe bestreift werden m374sse. Zudem erkl344rte er ihnen, sie k366nnten die 334bung durch Nennung des Wortes 204Tiffy223 jederzeit beenden. Auch einige Rekruten dieses Zuges verstanden die-ses Wort als Synonym f374r 204Weichei223 oder 204Schw344chling223; f374r die meisten hatte es hingegen keine besondere Bedeutung. 71 Im Unterschied zu den vorhergehenden 334bungen vermuteten dieses Mal zahlreiche Rekruten, dass sie 374berfallen werden w374rden, da sie teilweise Ge-r374chte oder Andeutungen aus den anderen Z374gen 374ber eine bevorstehende Geiselnahme geh366rt hatten. Der genaue Ablauf war jedoch keinem der Rekru-ten bekannt. 72 - 32 - 73 dd) Auch die Rekruten des ersten Zuges machten sich in Gruppen ohne ihren planm344337igen Gruppenf374hrer im Abstand von etwa 20 Minuten auf den Weg. Die Rolle des Gruppenf374hrers musste jeweils ein Rekrut 374bernehmen. Der Angeklagte K. fuhr gemeinsam mit den Mitangeklagten D. und H. los, um den Marsch zu 374berwachen. Gegen 23.30 Uhr informierten sie den Mitangeklagten Ja. telefonisch dar374ber, dass sich die erste Gruppe nun auf dem Weg zum 334berfallort befinde und sich die Ausbilder bereit machen sollten. Der Angeklagte K. erwartete gemeinsam mit den Mitangeklagten D. und H. die f374r den 204334berfall223 eingeteilten Ausbilder bereits am Ort des geplanten Zugriffs. Die erste Gruppe kam nach einem etwa 20 Kilometer langen Marsch ge-gen 3.00 Uhr am 334berfallort an. Anders als in den vorangegangenen F344llen gingen die Rekruten dieses Mal 344u337erst behutsam vor, weil sie den 334berfall er-ahnten. Dennoch entdeckten sie die Angreifer nicht. Trotz ihrer Vorahnung wa-ren die Rekruten infolge des Z374ndens eines Bodensprengsimulators und von Gefechtsfeldbeleuchtung durch die Ausbilder im ersten Moment 374berrascht. Sie gingen aber in Deckung und versuchten, sich zu verteidigen. Nach einem kur-zen Schusswechsel hatten ihnen die Ausbilder aber die Gewehre abgenom-men. Die Rekruten sollten sich sodann hinknien oder auf den Boden legen. Ei-nige von ihnen leisteten aber auch nach der Entwaffnung Widerstand und lie-337en sich nicht mehr so bereitwillig fesseln wie in den vorangegangenen F344llen. 74 Einem der Rekruten, der bereits auf dem Boden lag, wurde von einem Ausbilder, 204vermutlich223 von dem Angeklagten S. , ein Stiefelbeutel 374ber den Kopf gezogen. Ihm wurden die Arme mit leichter k366rperlicher Gewalt nach hinten gedreht und mit den daf374r vorgesehenen Kabelbindern auf dem R374cken 75 - 33 - gefesselt. Ein anderer war bei dem 334berfall von einem der Ausbilder umgeris-sen worden und wurde ebenfalls mit Kabelbindern gefesselt. Nachdem er die zu feste Fesselung reklamiert hatte, bekam er lockerer sitzende Kabelbinder ange-legt. Zwischen einem Rekruten und einem Ausbilder gab es ein 204kleines Hand-gemenge223, w344hrend dessen der Rekrut schlie337lich zu Boden gebracht, entwaff-net und gefesselt wurde. W344hrend seiner anschlie337enden Befragung wurde sein Gesicht teilweise in seinen am Boden liegenden Helm gedr374ckt. Au337erdem versp374rte er Druck an seinem Hinterkopf, der vermutlich von einem auf seinen Hinterkopf gestellten Stiefel herr374hrte. Der Zeuge Bla. wurde bei dem 334berfall zu Boden gerissen, mit Kabelbindern gefesselt, und ihm wurde ein Stiefelbeutel 374ber den Kopf gezogen. Damit er sich nicht weiter r374hrte, stellte einer der Aus-bilder einen Stiefel in seinen Nacken; einen anderen Schuh sp374rte der Zeuge Bla. an seinen Genitalien. Bewegte sich der Zeuge, wurde dort gedr374ckt, um ihn ruhig zu stellen. Nachdem es einem weiteren Rekruten zweimal gelungen war, die ange-legten Kabelbinder zu zerrei337en, setzte sich der Mitangeklagte Bu. auf den am Boden liegenden Soldaten, damit dieser sich nicht mehr so stark wehrte. Dennoch versuchte dieser weiterhin, sich zu befreien und streifte sich mehrfach den 374bergezogenen Stiefelbeutel ab. Daraufhin beendete der Mitangeklagte D. die 334bung f374r ihn. Auch der Zeuge O. wehrte sich, so dass auch er eine Rangelei mit einem Ausbilder hatte. Er wurde schlie337lich von zwei Angrei-fern 374berw344ltigt und mit Kabelbindern gefesselt; anschlie337end wurde ihm eine Kapuze 374ber den Kopf gezogen und zugebunden. Auch er zerriss mehrere Ka-belbinder, bekam aber jeweils neue angelegt, bis er sich letztlich nicht mehr wehrte. 76 - 34 - Wieder ein anderer Soldat wurde bei dem 334berfall von einem Ausbilder zu Boden gedr374ckt. Die Kabelbinder, mit denen ihm die H344nde auf dem R374cken gefesselt worden waren, sa337en sehr stramm, so dass er R366tungen und Haut-absch374rfungen davontrug. Einer der Ausbilder forderte ihn auf, das Codewort 204Tiffy223 zu sagen. Dem kam der Zeuge schlie337lich nach, woraufhin die 334bung f374r ihn beendet wurde. Auch ein weiterer Rekrut wurde gepackt, zu Boden gedr374ckt und mit zu stramm sitzenden Kabelbindern gefesselt. Als er dies monierte, wur-de ebenfalls verlangt, er solle zun344chst das Codewort nennen. Als er dieses sagte, wurde er sofort befreit. Allerdings konnten die sehr eng sitzenden Kabel-binder nicht ohne weiteres durchtrennt werden. Bei dem Versuch sie mit einem Messer zu durchschneiden, erlitt dieser Rekrut leichte Schnittverletzungen an den Handgelenken. Schlie337lich beendete auch noch ein weiterer Rekrut durch Nennung des Codeworts die 334bung, nachdem er Platzangst bekommen hatte, als ihm der Stiefelbeutel 374ber den Kopf gezogen worden war. 77 Dem Zeugen Ly. wurde w344hrend seiner Befragung eine Pistole an den Kopf gehalten. Weil er nicht antwortete, wurde er zudem mit Tritten in den R374-cken 204maltr344tiert223, wodurch er zwei bis drei Tage anhaltende R374ckenschmerzen erlitt. Dem Zeugen Deu. wurde bei seiner Entwaffnung ebenfalls eine Pistole vor den Kopf gehalten. Er wurde zu Boden gesto337en und, als er gefesselt auf dem Boden lag, trat jemand auf seinen R374cken. Zudem stellte ein Ausbilder f374r kurze Zeit einen Fu337 auf seinen Helm, so dass er sich nicht mehr bewegen konnte. Der Zeuge Ku. wurde w344hrend der Befragung dadurch am Boden fixiert, dass sich einer der Ausbilder auf seinen R374cken stellte, was schmerzhaft war. Au337erdem erhielt er von Zeit zu Zeit einen leichten Tritt gegen seine Stie-fel. Auch zwei weitere Rekruten bekamen jeweils einen - in einem Fall kr344ftigen, schmerzhaften - Tritt in den R374cken, dies sogar, obwohl einer der beiden der 78 - 35 - Aufforderung, sich auf den Boden zu legen und die Waffe abzugeben, sofort nachgekommen war. 79 ee) Nachdem alle Rekruten der ersten - und sp344ter auch der zweiten - Gruppe 374berw344ltigt, entwaffnet und gefesselt worden waren, wurden sie - zum Teil 204recht unsanft223 - auf die Ladefl344che eines Pritschenwagens 204verladen223 und zur Kaserne gebracht. W344hrend der Fahrt befand sich zumindest ein Ausbilder auf der Ladefl344che, um f374r Ruhe zu sorgen. Dennoch verhielten sich die Rekru-ten nicht ruhig, sondern versuchten teilweise, die Stiefelbeutel von ihren K366pfen abzustreifen. Deshalb gab einer der Ausbilder einen Schuss ab. Der Mitangeklagte D. hatte zwischenzeitlich den Mitangeklagten Ja. dar374ber unterrichtet, dass die erste Gruppe bald in der Kaserne eintref-fen werde. Der Mitangeklagte Ja. traf sich daraufhin mit den weiteren drei f374r das 204Verh366r223 eingeteilten Ausbildern im Keller und besprach mit ihnen das weitere Vorgehen. Die Rekruten sollten nach dem 204Abladen223 zun344chst in den Waschraum des Kellers gebracht und dort auf den ausgelegten Matten abge-legt werden. Dann sollten sie einzeln zum 204Verh366r223 gebracht werden, dessen Leitung dem Mitangeklagten Ja. und dem fr374heren Mitangeklagten Z. oblag. Zuletzt sollten die Rekruten in einem Materialraum auf Matten abgelegt werden, um dort zu warten, bis das 204Verh366r223 f374r s344mtliche aus der Gruppe be-endet ist. 80 Die vier Ausbilder sahen, dass in dem Verh366rraum ein Feldfernsprecher-Pr374fger344t war. Sp344testens jetzt vereinbarten sie, dieses bei dem 204Verh366r223 ein-zusetzen und den Rekruten damit Stromschl344ge zu verabreichen. 81 - 36 - ff) W344hrend der Fahrt zur Kaserne gelang es drei Rekruten, sich von den Kabelbindern zu befreien. Als das Fahrzeug an der Kaserne angekommen war, wurden zwei von ihnen von den dort bereitstehenden Ausbildern erneut gefes-selt - dieses Mal jedoch mit einer deutlich stabileren und rei337festen Kunststoff-schnur beziehungsweise mit Klebeband. Der Zeuge O. , der ebenfalls er-neut gefesselt werden sollte, setzte sich derart heftig zur Wehr, dass er schlie337-lich aus der 334bung genommen wurde. 82 Die 374brigen Rekruten wurden von der Ladekante des Fahrzeugs gezo-gen, wobei sie auf den F374337en aufkamen. Anschlie337end wurden sie in den Waschraum des Kellers des Kasernenblocks gef374hrt oder an beiden Armen hin-unter getragen. Dort mussten sie sich hinknien oder auf die ausgelegten Schaumstoffmatten legen und wurden weiter befragt. 83 gg) Der Zeuge W. hatte wegen der zu fest sitzenden Kabelbinder das Gef374hl in seinen H344nden verloren und beschwerte sich dar374ber, so dass er da-von befreit und nunmehr mit Klebeband gefesselt wurde. Danach wurde er in einen anderen Raum gebracht, wo ihm mit einer K374belspritze Wasser in den Kragen gepumpt wurde, wodurch seine Kleidung vollst344ndig durchn344sst wurde. Sodann wurden seine Feldbluse ge366ffnet und seine Feldhose bis zu den Kn366-cheln hinuntergezogen, bevor ihm mit dem Feldfernsprecher-Pr374fger344t zwei bis drei Stromst366337e am Bauch versetzt wurden. Anschlie337end wurde er in einen weiteren Raum gebracht, wo er auf den Boden gelegt wurde und warten sollte. Nach einiger Zeit nannte der Zeuge W. , der die ihm zuteil gewordene Be-handlung als entw374rdigend empfand, der fror und keine Lust mehr hatte, auf dem Boden zu liegen, das Codewort. 84 - 37 - Der Zeuge Ly. wurde zun344chst mit Wasser aus einer K374belspritze durchn344sst, so dass er ausk374hlte und fror. Anschlie337end wurde er auf den R374-cken gelegt, und es wurde ihm mit dem Schlauch der K374belspritze Wasser in den Mund gepumpt, bis er zu husten begann. In dem 204Verh366rraum223 wurde er weiter befragt und erhielt Stromschl344ge in seinen Nacken, die ihm wehtaten, so dass auch er schlie337lich das Codewort zur Beendigung der 334bung nannte. Auch die Kleidung eines weiteren Rekruten wurde durchn344sst und ihm wurde Wasser in den Mund gepumpt. Zudem erhielt dieser Schl344ge mit der Faust und der flachen Hand sowie Tritte auf seinen Nacken und den Hinterkopf, so dass auch er letztlich die 334bung beendete. 85 Der Zeuge Ku. wurde ebenfalls mit Wasser aus der K374belspritze durchn344sst und auch ihm wurde Wasser in den Mund gepumpt. Au337erdem stell-te sich einer der Ausbilder, nachdem der Zeuge auf den Bauch gelegt worden war und w344hrend er befragt wurde, auf seinen R374cken, was Schmerzen verur-sachte. Desgleichen wurde der Zeuge Deu. durchn344sst und ihm Wasser in den gewaltsam aufgedr374ckten Mund gepumpt, so dass er sich verschluckte. Zus344tzlich wurde ihm ein Gegenstand, der sich wie eine Pistole anf374hlte, in den Mund gesteckt, ihm wurde seine Hose heruntergezogen und er wurde an-schlie337end mit kaltem Wasser 374bergossen. Weil er die Fragen nach wie vor nicht beantwortete, wurden ihm zudem zwei bis drei Stromst366337e am Arm ver-setzt, die zunehmend st344rker wurden und unangenehm waren. Schlie337lich wur-de er nochmals mit einem Schwall kalten Wassers 374bergossen. Im Anschluss musste er sich auf den Kellerflur neben zwei Kameraden knien und mit seinem Kopf an die Wand anlehnen. Der Mitangeklagte Ja. versetzte ihnen - und auch weiteren - Rekruten nun mehrfach der Reihe nach Schl344ge auf den Kopf, woraufhin die Rekruten nacheinander jeweils eine Silbe des Wortes 204Budwei-ser223 nennen mussten. 86 - 38 - 87 Letzteres musste auch der Zeuge Wa. 374ber sich ergehen lassen, nachdem er zuvor w344hrend der Befragung ebenfalls mit Wasser bespritzt wor-den war. Au337erdem war ihm befohlen worden, ein Lied mit dem Titel 204Crazy monkey223 zu singen, w344hrend ihm mit der K374belspritze Wasser in den Mund ge-pumpt worden war, so dass er sich verschlucke. Anschlie337end wurden auch ihm mehrere Stromst366337e versetzt - vier bis f374nf am Oberschenkel und weitere vier bis f374nf an seinem entbl366337ten Bauch, wodurch sich sein Bein und seine Bauchmuskulatur verkrampften. Als der Zeuge die Fragen weiterhin nicht be-antwortete, sondern die Ausbilder als 204asozial223 bezeichnete und nach ihnen trat, wurde ihm seine Feldhose bis zu den Kn366cheln hinuntergezogen, um seine Bewegungsfreiheit einzuschr344nken. Weil seine Boxershorts verrutscht waren, war sein Glied zu sehen. In dieser Situation wurde der Zeuge Wa. fotogra-fiert. Der Zeuge Bla. erlitt Tritte auf seine Beine, so dass er mehrere Tage auf der Krankenstation verbringen musste. Zudem schmerzten und bluteten seine Handgelenke aufgrund der zu streng sitzenden Kabelbinder. Diese wurden ihm zwar schlie337lich von einem Ausbilder abgenommen, als er sich jedoch gegen eine erneute Fesselung wehrte und erkl344rte, dass es ja wohl bald reiche, wurde er gepackt, in das Treppenhaus hinaus geschubst und als 204Heulsuse223 bezeich-net. 88 hh) Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob die Angeklagten S. und K. wussten, wie das 204Verh366r223 der Rekruten im Einzelnen ablaufen sollte. Der Angeklagte J. , der am 334berfall beteiligt war, rechnete damit, dass die Kleidung der Rekruten w344hrend des 204Verh366rs223 durchn344sst wird. 89 - 39 - ii) Die 334bung wurde schlie337lich von dem Mitangeklagten D. ab-gebrochen. Bereits nach dem 334berfall auf die erste Gruppe des ersten Zuges hatten der Angeklagte K. und die Mitangeklagten D. und H. be-ratschlagt, ob die 334bung wegen des gro337en Widerstandes der Rekruten nicht abgebrochen werden sollte. Sie entschieden, erst noch abzuwarten und zu-n344chst das 204334berfallkommando223 mit zwei Mann zu verst344rken. Nachdem aber auch die zweite Gruppe heftigen Widerstand geleistet hatte und nur mit M374he hatte 374berw344ltigt werden k366nnen, kamen sie schlie337lich 374berein, die folgenden Gruppen nicht mehr zu 374berfallen und die 334bung insgesamt vorzeitig zu been-den. 90 II. Das Urteil des Landgerichts ist, soweit es den Angeklagten J. be-trifft, im Fall B.II.3 der Urteilsgr374nde aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. dazu BGHSt 46, 130, 135 f.), da diese abgeurteilte Tat in Be-zug auf diesen Angeklagten nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage ist. Eine diese Tat wirksam einbeziehende Nachtragsanklage (247 266 StPO) ist nicht erhoben worden. Demnach mangelt es insofern - was von Amts wegen zu pr374-fen ist - an den Verfahrensvoraussetzungen der Erhebung einer ordnungsge-m344337en Anklage und demnach an der ordnungsgem344337en Zulassung der Ankla-ge zur Hauptverhandlung. 91 1. Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identit344t des ge-schichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben T344ters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion - st. Rspr., vgl. 92 - 40 - nur BGHSt 40, 44, 45; BGHR StPO 247 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24 jew. m.w.N.). Es darf nicht unklar bleiben, 374ber welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Wil-len der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Die begangene, konkrete Tat muss vielmehr durch bestimmte Tatumst344nde so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit dar374ber m366glich ist, welche Handlungen dem Angeklag-ten zur Last gelegt werden. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (vgl. BGHSt 40, 44, 45; BGH NStZ 1995, 245 jew. m.w.N.). Dar374ber hinaus hat die Anklage auch die Aufgabe, den Angeklagten und die 374brigen Verfahrensbetei-ligten 374ber weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gele-genheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf einzustellen. M344ngel der Anklage in dieser Hinsicht f374hren nicht zu ih-rer Unwirksamkeit. Insoweit k366nnen Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hinweise entsprechend 247 265 StPO geheilt werden (Informationsfunktion - vgl. BGHSt 40, 44, 45; BGHR StPO 247 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24 jew. m.w.N.). 2. Diesen Anforderungen wird die mit Beschluss des OLG Hamm vom 25. Juli 2006 unter anderem gegen den Angeklagten J. unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage (nachdem das Landgericht mit Be-schluss vom 22. Dezember 2005 insoweit die Er366ffnung des Hauptverfahrens insgesamt abgelehnt und auch Bedenken im Hinblick auf die Umgrenzungs-funktion der Anklage ge344u337ert hatte) nicht gerecht. Die von der Kammer im Ur-teil abgeurteilte rechtlich selbst344ndige Tat im Fall B.II.3 der Urteilsgr374nde ist be-treffend den Angeklagten J. weder im Anklagesatz noch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen hinreichend konkret beschrieben. 93 a) Die Anklageschrift vom 1. Juni 2005 richtete sich insgesamt gegen 18 Angeklagte und legte diesen unterschiedliche Beteiligungen an insgesamt vier rechtlich selbst344ndigen Taten zur Last. Der im Anklagesatz gegen den Ange- 94 - 41 - klagten J. erhobene Vorwurf der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tatein-heit mit Misshandlung und mit entw374rdigender Behandlung begangen durch 204zwei selbst344ndige Handlungen223 ersch366pft sich, bezogen auf diesen Angeklag-ten, allein in der Darstellung des konkreten Lebenssachverhalts im Fall B.II.1 der Urteilsgr374nde (204zweiter Vorfall223 der Anklage - EA Bd. IX Bl. 1282 f.). Im Fall B.II.3 der Urteilsgr374nde (204vierter Vorfall223 der Anklage - EA Bd. IX Bl. 1283 f.) richtet sich die Anklage indes ausschlie337lich gegen die (fr374heren) Mitangeklag-ten D. , H. , Sc. , Bu. , K. , M366. , S. , Z. und Ja. . Eine Tatbeteiligung des Angeklagten J. wird insoweit im Anklage-satz nicht geschildert. b) Zwar d374rfen bei der Pr374fung, ob die Anklage die gebotene Umgren-zung leistet, die Ausf374hrungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Erg344nzung und Auslegung des Anklagesatzes herangezogen werden (BGHSt 46, 130, 134; BGH NStZ 2001, 656, 657; BGHR StPO 247 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24; Schneider in KK 6. Aufl. 247 200 Rdn. 30; BeckOK-StPO/Ritscher 247 200 Rdn. 19 jew. m.w.N.). Voraussetzung hierf374r ist jedoch stets, dass sich aus dem Anklagesatz zumindest Grundlagen einer Tatbeteiligung ergeben. Fehlende Angaben k366nnen dann aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ent-nommen werden, wenn sie dort eindeutig benannt sind und daraus deutlich wird, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hierauf erstreckt (vgl. Stuckenberg in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 200 Rdn. 81 m.w.N.). 95 Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Im Anklagesatz wird die Person des Angeklagten J. im Zusammenhang mit dem Fall B.II.3 der Urteils-gr374nde 374berhaupt nicht erw344hnt. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis wird demgegen374ber im Rahmen der Wiedergabe der Zeugenaussagen und der An-gaben des Angeklagten J. in seiner disziplinarischen Vernehmung nicht 96 - 42 - nur dessen behauptetes T344tigwerden im Fall B.II.3 der Urteilsgr374nde geschildert (vgl. EA Bd. IX Bl. 1378, 1383, 1410), sondern dar374ber hinaus auch im Fall B.II.2 der Urteilsgr374nde (204dritter Vorfall223 der Anklage - vgl. EA Bd. IX Bl. 1404 - der nach Ansicht der Kammer nicht Gegenstand der gegen den Angeklagten J. erhobenen Anklage ist, siehe dazu unten Ziffer V.). Zudem sind die diesbez374glichen Ausf374hrungen auch widerspr374chlich: W344hrend die Einlassung des Angeklagten J. dahingehend dargestellt wird, dass er seine Beteili-gung an den 334bungen im Fall B.II.1 (204zweiter Vorfall223 der Anklage) und B.II.2 der Urteilsgr374nde (204dritter Vorfall223 der Anklage - vgl. EA Bd. IX Bl. 1404) einge-r344umt habe (EA Bd. IX Bl. 1403 f.), lautet die abschlie337ende Feststellung: 204Der Angeklagte J. war, wie sich aus seiner Einlassung ergibt, im zweiten Fall als Mitglied des '334berfallkommandos' und im vierten Fall bei den 'Vernehmun-gen' im Keller beteiligt223. Demnach ergibt sich auch aus einer Gesamtschau des Anklagesatzes und des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen nicht hinreichend konkret, ob die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten J. 374ber die Tat im Fall B.II.1 der Urteilsgr374nde hinaus nun eine Beteiligung im Fall B.II.2 oder im Fall B.II.3 der Urteilsgr374nde zur Anklage bringen wollte. Damit ist die zweite dem Angeklagten J. vorgeworfene Tat nicht hinreichend beschrieben. Die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage ist nicht gewahrt. Dieser Mangel der Anklage konnte auch nicht im Er366ffnungsbeschluss des OLG Hamm vom 25. Juli 2006 behoben werden. 97 c) Das Verfahren ist daher insoweit einzustellen. Dies steht einer neuen, den verfahrensrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Anklage jedoch nicht entgegen. 98 - 43 - III. 99 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie eine Verurteilung der Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit Miss-handlung und entw374rdigender Behandlung - betreffend die Angeklagten S. und K. in drei F344llen und in Bezug auf den Angeklagten J. in ei-nem Fall - erstrebt, haben Erfolg. 1. Schon der Ausgangspunkt der Kammer, wonach sie bei der rechtli-chen W374rdigung des Verhaltens der Angeklagten in den F344llen, in denen diese 204nur am 334berfall223 (vgl. beispielsweise UA S. 147, 150) auf die Rekruten teilge-nommen haben (betreffend den Angeklagten S. in den F344llen B.I., B.II.2 und 3 der Urteilsgr374nde, den Angeklagten K. im Fall B.II.2 der Urteilsgr374n-de und den Angeklagten J. im Fall B.II.1 der Urteilsgr374nde), ausschlie337lich auf deren T344tigwerden beim Zugriff abgestellt hat, die nachfolgenden Gescheh-nisse bei den jeweiligen 204Verh366ren223 indes unber374cksichtigt gelassen und sich insofern mit der Frage der mitt344terschaftlichen Zurechnung nicht auseinander-gesetzt hat, ist rechtsfehlerhaft. 100 a) Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mitt344ter begeht, ist nach den gesam-ten Umst344nden des konkreten Falles in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierf374r sind der Grad des eigenen Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille hierzu, so dass Durchf374hrung und Ausgang der Tat ma337geblich von seinem Willen abh344ngen (st. Rspr. - vgl. nur BGHR StGB 247 25 Abs. 2 Mitt344ter 13 m.w.N.). Zwar haftet jeder Mitt344ter f374r das Handeln der anderen nur im Rahmen seines - zumindest bedingten - Vorsatzes; er ist also f374r den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht 101 - 44 - zur Last f344llt. Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit de-nen nach den Umst344nden des Einzelfalles gerechnet werden muss, vom Willen des Mitt344ters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat. Ebenso ist er f374r jede Ausf374hrungsart einer von ihm gebilligten Straftat verant-wortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichg374ltig ist (vgl. BGHR StGB 247 25 Abs. 2 Mitt344ter 32 m.w.N.). Dabei kann bei einem mehrakti-gen Geschehen T344ter auch derjenige sein, welcher nicht s344mtliche Akte selbst erf374llt. Es gen374gt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung f366rdernden Beitrag leistet (vgl. BGHR StGB 247 25 Abs. 2 Willens374bereinstimmung 3). Diese Ma337st344be hat die Strafkammer ihrer rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt. b) Nach den Feststellungen des Landgerichts wussten die Angeklagten aufgrund der jeweils vorangegangenen Ausbilderbesprechungen, dass die un-ter anderem von ihnen ausgef374hrten 334berf344lle der Erm366glichung der nachfol-genden Befragungen dienten, die im Fall B.I. der Urteilsgr374nde 204etwa so wie in Hammelburg 205 ablaufen223 (UA S. 23) und sich im Fall B.II.1 der Urteilsgr374nde 204an den Sachen in der Sandgrube orientieren223 (UA S. 45) sollten. Die Ur-teilsausf374hrungen belegen zudem, dass s344mtlichen Beteiligten - insbesondere aufgrund ihrer eigenen Ausbildung bei der Bundeswehr, ihrer T344tigkeit als Aus-bilder sowie den damit einhergehenden Lehrg344ngen und wie das Fehlen einer Nachfrage zeigt - bewusst war, dass die Verh366re - wie auch bei den Geisel-nahme374bungen im Rahmen der 204Einsatzbezogenen Zusatzausbildung223 - jeweils unter psychischen und physischen Belastungen erfolgen sollten, um bei den Rekruten Stress zu erzeugen. Auch wenn - was das Landgericht jeweils nicht zu kl344ren vermochte - weitere Einzelheiten dazu von den Beteiligten nicht er366r-tert wurden und die Angeklagten nach den Feststellungen nicht wussten, was bei den Befragungen letztlich jeweils im Einzelnen geschah, liegt es aufgrund 102 - 45 - der sonstigen Feststellungen nahe, dass es zu erheblichen Beeintr344chtigungen der k366rperlichen Unversehrtheit der Rekruten (dazu n344her unten Ziffer III.4.b) kommen w374rde. Jedenfalls legen die gemeinsamen Er366rterungen der Geisel-nahme374bungen ohne weitere Nachfrage zu den Einzelheiten im Zusammen-hang mit der nachfolgenden aktiven Beteiligung der Angeklagten an den jewei-ligen 334bungen nahe, dass ihnen die genaue Vorgehensweise bei den 204Verh366-ren223 zumindest gleichg374ltig war. c) Betreffend den Angeklagten K. kommt hinzu, dass er im Fall B.II.1 der Urteilsgr374nde und damit vor Fall B.II.2 der Urteilsgr374nde, bei dem er dem 204334berfallkommando223 zugeteilt war (und auch vor Fall B.II.3 der Urteilsgr374nde, in dem er Marsch374berwachung fuhr, dazu unten Ziffer III.2.c), f374r das 204Verh366r223 der Rekruten im Keller des Kasernengeb344udes eingeteilt war. Bei der dieser Gei-selnahme374bung vorausgehenden Ausbilderbesprechung wurde darauf hinge-wiesen, dass sich die f374r das 204Verh366r223 eingeteilten Ausbilder - und damit auch der Angeklagte K. - 204an den Sachen aus der Sandgrube orientieren223 soll-ten. Im Anschluss sprach sich der Angeklagte K. mit den weiteren f374r das 204Verh366r223 eingeteilten Ausbildern ab, wie der Kellerraum f374r die geplante Befra-gung der Rekruten herzurichten sei. Der Gesamtzusammenhang der Urteils-gr374nde legt dar374ber hinaus nahe, dass als Ergebnis dieser Unterredung der Angeklagte K. den 204Verh366rraum223 - allein oder gemeinsam mit den weiteren Ausbildern - entsprechend vorbereitet hat oder dies hat machen lassen. H344tte der Angeklagte K. zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis davon gehabt, was bei der vorhergehenden Befragung in der Sandgrube geschehen ist, so h344tte dies alles nicht erfolgen k366nnen. Erst recht hatte er dann aber bei den nachfol-genden Geiselnahme374bungen in den F344llen B.II.2 und 3 der Urteilsgr374nde eine Vorstellung 374ber den Ablauf der 204Verh366re223. 103 - 46 - d) Absprachegem344337 haben die Angeklagten, soweit sie an den 204334berf344l-len223 beteiligt waren, die 204Verh366re223 und auch die damit einhergehenden erhebli-chen Beeintr344chtigungen der k366rperlichen Unversehrtheit der Rekruten dadurch erm366glicht, dass sie diese 374berfallen, entwaffnet und gefesselt haben, bevor diese zur Sandgrube oder in den Keller der Kasernengeb344ude verbracht wur-den. Dabei hatten sie bez374glich der konkreten Ausgestaltung dieses Teils der 334bung freie Hand. Die Beitr344ge des 204334berfallkommandos223 und derjenigen, die das 204Verh366r223 durchf374hrten, erg344nzten sich - dem Tatplan entsprechend - ar-beitsteilig. Die Feststellungen dr344ngen zu der Annahme, dass die Angeklagten bei ihrem eigenen Handeln bei den 334berf344llen - insbesondere aufgrund der im Rahmen der Ausbildung ansonsten un374blichen nicht nur kurzzeitigen Fesselung mit Kabelbindern und der teils gewaltsamen 334berw344ltigungen - die erhebliche Beeintr344chtigung des k366rperlichen Wohlbefindens der Rekruten zumindest billi-gend in Kauf genommen haben. Die in diesem Zusammenhang festgestellte k366rperliche Misshandlung der Rekruten w344re dann von ihrem Willen umfasst. Die Vorgehensweise bei den 334berf344llen und die damit zusammenh344ngenden Beeintr344chtigungen f374r die Rekruten unterschieden sich nicht wesentlich von denjenigen der Geschehnisse bei den sp344teren Befragungen. Allein die Steige-rung der Intensit344t einzelner Handlungen bei den Verh366ren - wie etwa das Pumpen von Wasser in Mund und Nase bis zur Atemnot oder dem Versetzen von Stromst366337en - bewirkt nicht, dass die Geiselnahme374bung insgesamt eine andere, von diesen Angeklagten nicht mehr vorgestellte Qualit344t der Beein-tr344chtigung der k366rperlichen Unversehrtheit gehabt h344tte. Aufgetretene Exzesse sind lediglich im Rahmen des Schuldumfangs der einzelnen Beteiligten zu be-r374cksichtigen. 104 - 47 - e) Der vom Landgericht vorgenommenen Differenzierung zwischen dem 334berfall einerseits und dem Verh366r andererseits kann daher nicht gefolgt wer-den. Das 334berw344ltigen der Rekruten erm366glichte erst das anschlie337ende 204Ver-h366r223 und bildete einen unverzichtbaren Bestandteil der insgesamt unzul344ssigen (dazu unten Ziffer III.4.c) Geiselnahme374bung. Die an den 334bungen beteiligten Angeklagten m374ssen sich deshalb die Geschehnisse der gesamten jeweiligen 334bung zurechnen lassen, soweit sie von dem gemeinsam gefassten Tatplan gedeckt sind und es sich nicht um einzelne Exzesse handelte. Jedenfalls die von den Rekruten in der Sandgrube beziehungsweise im Kasernenkeller auszu-f374hrenden Zwangshaltungen, Kniebeugen, Liegest374tze, das Haltenm374ssen von Baumst344mmen und die Scheinerschie337ungen stimmen nach den Urteilsfeststel-lungen nach Art und Intensit344t der Beeintr344chtigung mit den Vorgehensweisen bei den zul344ssigen Geiselnahme374bungen, die unter anderem in Hammelburg durchgef374hrt werden, 374berein, so dass diese vom gemeinsamen Tatplan ge-deckt und somit den Angeklagten zurechenbar waren. 105 2. Unzutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte K. sei in den F344llen B.II.1 und 3 der Urteilsgr374nde mangels eines eigenen Tatbeitrages freizusprechen. Denn der Angeklagte K. leistete auch in die-sen beiden F344llen jeweils einen notwendigen, wesentlichen Beitrag zur Durch-f374hrung der Geiselnahme374bung entsprechend dem zuvor gefassten gemeinsa-men Tatplan der Beteiligten. 106 a) Mitt344terschaft kann selbst durch die blo337e Beteiligung an Vorberei-tungshandlungen begr374ndet werden, sofern der Betreffende auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung f366rdernden Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als blo337e F366rderung fremden Tuns, sondern als Teil der T344tigkeit aller darstellt, und der dement- 107 - 48 - sprechend die Handlungen der anderen als Erg344nzung seines eigenen Tatan-teils erscheinen l344sst (BGHSt 16, 12,14; 28, 346, 347 f.; BGH, Urt. vom 30. Ok-tober 1986 - 4 StR 499/86 [insofern nicht abgedruckt in BGHSt 34, 209]). Ob das der Fall ist, ist in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche An-haltspunkte k366nnen der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass Durchf374hrung und Ausgang der Tat ma337geblich vom Willen des Betref-fenden abh344ngen (BGH, Urt. vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 499/86 [insofern nicht abgedruckt in BGHSt 34, 209] m.w.N.). b) Der Angeklagte K. , der bei der Ausbilderbesprechung f374r die Gei-selnahme374bung am 24./25. August 2004 (Fall B.II.1 der Urteilsgr374nde) f374r die Station 204Verh366r223 eingeteilt worden war, sprach sich mit den 374brigen f374r das 204Verh366r223 vorgesehenen Ausbildern ab und legte mit diesen - ohne hierf374r n344he-re Vorgaben bekommen zu haben - eigenst344ndig fest, wie der Raum f374r diese Station auszustatten war. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde liegt zudem nahe, dass als Ergebnis dieser Unterredung der Angeklagte K. den 204Verh366rraum223 - allein oder gemeinsam mit den weiteren Ausbildern - auch entsprechend vorbereitet hat oder dies hat machen lassen. Diese absprache-gem344337e Beteiligung an den Vorbereitungshandlungen begr374ndet vorliegend ei-ne Mitt344terschaft des Angeklagten K. , da er auf der Grundlage des ge-meinsamen Tatplans einen die Tatbestandsverwirklichung f366rdernden Beitrag leistete, der sich als Teil der T344tigkeit aller darstellt, und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Erg344nzung seines eigenen Tatanteils erschei-nen l344sst. Unerheblich ist dabei, dass der Angeklagte K. letztlich an der Erbringung weiterer, urspr374nglich vorgesehener Tatbeitr344ge im Rahmen der Durchf374hrung der Befragungen aus zeitlichen Gr374nden nicht mehr mitwirken konnte. 108 - 49 - 109 c) Bei der Geiselnahme374bung am 1./2. September 2004 (Fall B.II.3 der Urteilsgr374nde) ging das T344tigwerden des Angeklagten K. weit 374ber blo337e Vorbereitungshandlungen hinaus. Vielmehr kontrollierte, 374berwachte und be-stimmte der Angeklagte K. den organisatorischen Ablauf dieser 334bung in wesentlichen Teilen mit, indem er nach den Feststellungen gemeinsam mit den Mitangeklagten D. und H. Marsch374berwachung fuhr und zusammen mit diesen entschied, ob die 334bung wegen des gro337en Widerstandes der Re-kruten abgebrochen werden sollte. Zweifelsohne liegt darin ein eigener Tatbei-trag des Angeklagten K. zu der gemeinsam geplanten Geiselnahme374bung, der die Annahme von Mitt344terschaft rechtfertigt. 3. Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausf374hrungen der Kammer, wonach sie im Hinblick auf das Geschehen bei den 334berf344llen jeweils 204nach dem Grundsatz im Zweifel f374r den Angeklagten nur von dem ausgehen223 k366nne, 204was den Rekruten im Regelfall passiert223 sei 204und woran der [jeweilige] Ange-klagte 205 auch nach seiner eigenen Einlassung beteiligt223 war (UA S. 144). Inso-fern sind die Grunds344tze der mitt344terschaftlichen Begehungsweise ebenfalls unzul344nglich angewendet. 110 Wie bereits dargelegt, haftet jeder Mitt344ter im Rahmen seines - zumin-dest bedingten - Vorsatzes f374r das Handeln der anderen. Dabei werden Hand-lungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umst344nden des Ein-zelfalles gerechnet werden muss, vom Willen des Mitt344ters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. So verh344lt es sich hier. Vereinba-rungsgem344337 204374berfielen223, entwaffneten und fesselten die Angeklagten, soweit sie dem 204334berfallkommando223 zugeteilt waren (Angeklagter S. : F344lle B.I., B.II.2 und 3 der Urteilsgr374nde; Angeklagter K. : Fall B.II.2 der Urteilsgr374nde; 111 - 50 - Angeklagter J. : Fall B.II.1 der Urteilsgr374nde) jeweils mit weiteren Ausbil-dern die unvorbereiteten Rekruten. Bei einem - schon aufgrund der nicht vor-hersehbaren Reaktionen der Soldaten - derart unkontrollierbaren Geschehen liegt es gleichfalls nahe, dass die Beteiligten - entgegen der Auffassung des Landgerichts, das insofern von 204Ausnahmen223 ausgeht (UA S. 144) - selbstver-st344ndlich damit rechneten, dass sich Soldaten zur Wehr setzen k366nnten und es daher zu t344tlichen, auch schmerzhaften, Auseinandersetzungen - wie etwa mit den Zeugen L. , Be. , De. , K374. , Dz. , Bla. und Ku. - kommen k366nnte. In diesem Fall h344tten die Angeklagten nach den Feststellun-gen insofern jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt und m374ssten sich da-mit diese Geschehnisse zurechnen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sie selbst an der konkreten Auseinandersetzung mit den einzelnen betrof-fenen Rekruten nicht beteiligt waren. 4. Die Beteiligung der Angeklagten an den jeweiligen Geiselnahme374bun-gen stellt entgegen der Ansicht des Landgerichts eine k366rperliche Misshandlung im Sinne des 247 30 Abs. 1 WStG, 247 223 Abs. 1, 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. Der Begriff der Misshandlung des 247 30 WStG setzt ebenso wie der Tatbestand des 247 223 Abs. 1 StGB eine 374ble und unangemessene Einwirkung auf den K366rper des Verletzten voraus, die dessen k366rperliches Wohlbefinden mehr als blo337 un-erheblich beeintr344chtigt (BGHSt 14, 269, 271; Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 36 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]). Die Beurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach der Sicht eines objekti-ven Betrachters - nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen - und richtet sich insbesondere nach Dauer und Intensit344t der st366renden Beeintr344chti-gung (Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 36 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]; vgl. auch Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 223 Rdn. 4a m.w.N.). 112 - 51 - 113 a) An diesen Ma337st344ben gemessen stellen - wovon auch die Kammer im Ansatz zutreffend ausgeht (vgl. UA S. 144) - bereits das 334berfallen und 334ber-w344ltigen der Rekruten, ihre Fesselung mit Kabelbindern - erst recht die Fesse-lung an H344nden und F374337en - 374ber einen erheblichen Zeitraum, das Verbinden ihrer Augen, ihr 204Verladen223 auf die Ladefl344che eines Lkws und der anschlie337en-de unzul344ssige Transport, bei dem die nach wie vor gefesselten Soldaten mit verbundenen Augen teils 374bereinander lagen und in keiner Weise w344hrend der Fahrt gesichert waren, jeweils f374r sich genommen eine erhebliche Beeintr344chti-gung des k366rperlichen Wohlbefindens dar. Erst Recht gilt dies f374r die hierbei teilweise verabreichten Schl344ge. Dies gilt umso mehr, als die Rekruten nach rund 24 Stunden Dienst und dem mehrst374ndigen Orientierungsmarsch mit ih-rem gesamten Marschgep344ck und ihrem Gewehr zumeist ohnehin ersch366pft waren. b) Zudem beeintr344chtigte die Geiselnahme374bung in ihrer Gesamtheit - sprich die 334berf344lle und die sich anschlie337enden 204Verh366re223 der Rekruten -, worauf ma337geblich abzustellen ist (vgl. oben Ziffer III.1.e), das k366rperliche Wohlbefinden der Rekruten mehr als blo337 unerheblich. Die Rekruten wurden dieser 204Behandlung223 374ber einen Zeitraum von jedenfalls 30 Minuten unterzogen. Zum Teil waren sie w344hrend der gesamten Zeit mit den Kabelbindern gefesselt. Teilweise mussten sie zus344tzlich 374ber erhebliche Zeitr344ume in anstrengenden Zwangspositionen (etwa mit weit vorgebeugtem Oberk366rper einem Kameraden gegen374ber kniend) verharren (vgl. zur k366rperlichen Misshandlung durch Zwangshaltungen bereits RMG 3, 119, 121) oder kr344ftezehrende 334bungen (Liegest374tze, Kniebeugen, Halten von Baumst344mmen) absolvieren, obwohl sie - wie dargestellt - aufgrund der vorangegangenen k366rperlichen Anstrengungen 374berwiegend am Ende ihrer k366rperlichen M366glichkeiten waren und damit die 114 - 52 - auferlegten Aufgaben und die 374brige Behandlung als blo337e Qu344lerei empfinden mussten. 115 c) Die Geiselnahme374bung ist auch eine 374ble und unangemessene Ein-wirkung auf den K366rper der betroffenen Rekruten, da sie offensichtlich den gel-tenden Dienstvorschriften zuwiderlief und es an einem rechtm344337igen Befehl fehlte. aa) Ob eine 374ble, unangemessene, sozialwidrige Behandlung gegeben ist, entscheidet sich nach dem Wesen des milit344rischen Dienstes, der seiner Natur nach hohe k366rperliche Anforderungen an den Soldaten stellt. Mutet ein Vorgesetzter im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse und zu Zwecken der Ausbildung einem Soldaten besondere Anstrengungen zu und verst366337t er dabei nicht offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen, rechtm344337ige Dienstvor-schriften und Befehle, so fehlt es an einer Misshandlung (BGHSt 14, 269, 271; Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 40 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]). 116 Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die W374rde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu sch374tzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dies gilt auch f374r die Gew344hrleistung des Grundrechts auf k366rperliche Unversehrtheit gem344337 Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Gebote bilden die Grundlage der Wehrverfas-sung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. 247 10 Abs. 4 SG) und bed374rfen im milit344rischen Bereich besonderer Beachtung. Nach der eindeutigen Regelung des 247 6 Satz 1 SG hat der Soldat die gleichen staatsb374rgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsb374rger. Gem344337 247 6 Satz 2 SG werden die grundrechtlichen Garantien lediglich im Rahmen der Erfordernisse des milit344rischen Dienstes durch seine gesetzlich begr374ndeten Pflichten beschr344nkt. Die k366rperliche Integ- 117 - 53 - rit344t der Untergebenen innerhalb der Bundeswehr genie337t einen hohen Stellen-wert. Es gilt der Grundsatz, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, au337er es steht zur unmittelbaren Durchsetzung eines rechtm344337i-gen Befehls kein anderes Mittel zur Verf374gung (Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 41 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]; vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 1999, 321, 322 m.w.N.). bb) Vorliegend stellt die Durchf374hrung der Geiselnahme374bungen jeweils einen klaren Versto337 gegen die geltenden Vorschriften der Bundeswehr und die Grundrechte der betroffenen Rekruten dar. Eine praktische 334bung 204Geiselnah-me/Verhalten in Gefangenschaft223 ist und war auch zur Tatzeit nach den gelten-den Ausbildungsregeln der Bundeswehr f374r die dreimonatige Grundausbildung der Rekruten nicht vorgesehen und damit mangels gesetzlicher Erm344chti-gungsgrundlage nicht zul344ssig. Eine derartige 334bung kam ausschlie337lich im Rahmen der 204Einsatzbezogenen Zusatzausbildung223 f374r diejenigen Soldaten in Betracht, die als Soldaten auf Zeit, als freiwillig l344nger Dienende oder als Be-rufssoldaten, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen hatten, vor einem Aus-landseinsatz standen. Aber selbst diese Spezial374bung darf ausschlie337lich an drei besonderen Bundeswehrstandorten durchgef374hrt werden. Vorschriftsge-m344337 hat dem praktischen Teil zudem eine Unterrichtseinheit mit psychologi-scher Betreuung vorauszugehen. Eine t344tliche Konfrontation mit den Soldaten oder gar eine Fesselung ist nicht vorgesehen. Au337erdem k366nnen die Soldaten die 334bung, auf die sie vorbereitet worden sind, durch ein Handzeichen jederzeit beenden. 118 Obgleich unzul344ssig, wurden vorliegend aber nicht einmal diese Stan-dards f374r die Durchf374hrung derartiger Spezial374bungen beachtet. Eine vorberei-tende Unterrichtseinheit fand nicht statt. Die ohnehin zumeist ersch366pften Re- 119 - 54 - kruten wurden nach rund 24-st374ndigem Dienst und einem kr344ftezehrenden n344chtlichen Orientierungsmarsch au337ergew366hnlichen, bei solchen Spezial-374bungen nicht zul344ssigen zus344tzlichen physischen Belastungen (etwa in Form des gewaltsamen 334berw344ltigens mit t344tlichen Auseinandersetzungen, der Fes-selung oder des ungesicherten Transports auf einem Transporter), aber auch psychischen Belastungen ausgesetzt und damit in ihrem Grundrecht auf k366rper-liche Unversehrtheit verletzt. Dies verstie337 evident gegen gesetzliche Bestim-mungen, Dienstvorschriften und Befehle, 247 10 Abs. 4 SG. 5. Rechtsfehlerhaft ist aber auch die Annahme des Landgerichts, die An-geklagten h344tten sich in einem den Vorsatz ausschlie337enden Tatbestandsirrtum gem344337 247 16 Abs. 1 StGB befunden, weil sie von der Rechtm344337igkeit der 334bung ausgegangen seien. Denn der Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr, sein Verhalten sei durch gesetzliche Bestimmungen, Dienstvorschriften oder ei-nen rechtm344337igen Befehl gerechtfertigt, unterf344llt dem besonderen Schuldaus-schlie337ungsgrund des 247 5 Abs. 1 WStG (Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 44 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]). 120 a) 247 11 Abs. 2 Satz 1 SG verbietet den Gehorsam gegen374ber einem Be-fehl, wenn der Untergebene dadurch eine Straftat begeht. Ein solcher straf-rechtswidriger Befehl ist unverbindlich (vgl. BGHSt 19, 231, 232; Dau in Erbs/Kohlhaas 176. Lfg. 247 5 WStG Rdn. 2). Ein Befehl, dem die Verbindlichkeit fehlt, kommt lediglich als Entschuldigungsgrund in Betracht. Der Untergebene, der eine strafrechtswidrige Weisung ausf374hrt, handelt tatbestandsm344337ig und rechtswidrig, selbst wenn er an die Rechtm344337igkeit und Verbindlichkeit der An-ordnung glaubt (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts - AT 5. Aufl. 247 46 I.2 m.w.N.). Gem344337 247 11 Abs. 2 Satz 2 SG und 247 5 Abs. 1 WStG trifft ei-nen Untergebenen, der auf Befehl eine rechtswidrige Tat begeht, die den Tat- 121 - 55 - bestand eines Strafgesetzes verwirklicht, eine Schuld aber nur dann, wenn er erkennt, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt, oder dies nach den ihm bekannten Umst344nden offensichtlich ist (Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 45 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.] m.w.N.). b) Erkennen verlangt hierbei positive Kenntnis, sicheres Wissen (vgl. BGHSt 22, 223, 225 zu 247 47 MStGB). Erkennt der Untergebene die Straf-rechtswidrigkeit des Befehls nicht, beurteilt er sie unzutreffend oder hat er inso-weit Zweifel, so handelt er nur dann schuldhaft, wenn die Strafrechtswidrigkeit nach den ihm bekannten Umst344nden offensichtlich ist. 247 17 StGB ist im Rah-men des 247 5 WStG angesichts der ausdr374cklichen Regelung der milit344rischen Befehlsverh344ltnisse nicht anwendbar (Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 46 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]; BGHSt 5, 239, 244; 22, 223, 225 [zu 247 47 MStGB]). 122 Der Begriff 204offensichtlich223 ist objektiv zu verstehen. Er umfasst das, was jedermann ohne weiteres Nachdenken erkennt, was jenseits aller Zweifel liegt (vgl. BGHR WStG 247 5 Abs. 1 Schuld 2). Abzustellen ist damit auf die Erkennt-nisf344higkeit eines gewissenhaften, pflichtbewussten Durchschnittssoldaten. Be-urteilungsgrundlage f374r diesen sind allerdings die dem T344ter subjektiv bekann-ten Umst344nde - und zwar nicht nur die allgemeinen Tatumst344nde, sondern alle f374r die Beurteilung des Sachverhalts bedeutsamen Umst344nde - wie etwa die Kenntnis von vorangegangenen Ereignissen, von Befehlen, Belehrungen, Dienstvorschriften und dergleichen (Sch366lz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. 247 5 Rdn. 13; Dau in Erbs/Kohlhaas 176. Lfg. 247 5 WStG Rdn. 10). Auch wenn ei-nem Untergebenen regelm344337ig keine Sachverhaltspr374fungspflicht obliegt (vgl. BGHR WStG 247 5 Abs. 1 Schuld 2) und er grunds344tzlich zu unverz374glichem Ge- 123 - 56 - horsam verpflichtet ist, so muss er dennoch Gegenvorstellung erheben oder den Gehorsam verweigern, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umst344nde der 334berzeugung ist oder er ohne den berechtigten Vorwurf der Rechtsblindheit die 334berzeugung haben m374sste, dass der Befehl strafrechtswidrig ist (vgl. Stauf in Nomos - Erl344uterungen zum Deutschen Bundesrecht 247 5 WStG; BGHSt 19, 231, 233; zum Ganzen bereits Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 47 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]). c) Dies hat das Landgericht nicht in ausreichendem Ma337e bedacht. Sollte sich das nun zur Entscheidung berufene Tatgericht aufgrund der neu durchzu-f374hrenden Beweisaufnahme die 334berzeugung davon verschaffen k366nnen, dass die Angeklagten - entsprechend der ihnen selbst erteilten Ausbildung - die zum jeweiligen Tatzeitpunkt geltende AnTrA1 und/oder das Schreiben des Heeres-f374hrerkommandos vom 26. Februar 2004 beziehungsweise den 204Befehl 38/10223 vom 12. April 2004 gekannt oder aufgrund anderer Umst344nde um die Unzul344s-sigkeit einer 334bung 204Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft223 in der 204Allge-meinen Grundausbildung223 gewusst haben, wof374r die Diskussion 374ber die Frage der Genehmigung durch den Kompaniechef spricht, so sind sie - unabh344ngig von ihren pers366nlichen Beitr344gen - insgesamt f374r ihre Beteiligungen an den je-weiligen 334bungen strafrechtlich verantwortlich. 124 Im 334brigen legen bereits die bisherigen Feststellungen - insbesondere die Diskussion unter den Ausbildern 374ber eine 304nderung der AnTrA1 in Bezug auf eine k374nftige Zul344ssigkeit von Geiselnahme374bungen in der Grundausbil-dung - den Schluss nahe, dass die Strafrechtswidrigkeit der 334bung und der diesbez374glichen 204Genehmigung223 des Kompaniechefs f374r die Beteiligten jeden-falls offensichtlich im Sinne des 247 5 Abs. 1 WStG war. Dies gilt umso mehr, als Art und Weise der Durchf374hrung der 334bung von den bei der 204Einsatzbezogenen 125 - 57 - Zusatzausbildung223 geltenden Standards abwichen, was die Beteiligten aufgrund bis dahin 374blichen Rekrutenausbildungen sowie ihrer eigenen Ausbildung wuss-ten. F374r diesen Fall h344tten die Angeklagten den strafrechtswidrigen, unverbind-lichen Befehl nicht ausf374hren d374rfen. 126 6. Unabh344ngig von der rechtlichen Einordnung einer etwaigen Fehlvor-stellung h344lt die Beweisw374rdigung des Landgerichts hinsichtlich der subjektiven Tatseite sachlich-rechtlicher Pr374fung nicht stand. Zum einen legt die Strafkam-mer entlastende Einlassungen der Angeklagten, f374r deren Richtigkeit oder Un-richtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde. Zum anderen ist die Beweisw374rdigung des Landge-richts insofern l374ckenhaft und widerspr374chlich. a) Die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagten seien jeweils von einem im Rahmen der milit344rischen Ausbildung sozial ad344quaten Tun und von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Ausbildung ausgegangen, beruht auf deren Einlassungen, die die Kammer, ohne dass es daf374r tats344chliche, objekti-ve Anhaltspunkte gegeben h344tte, als unwiderlegt angesehen hat. Da an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten aber die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung von Beweismitteln, darf der Tatrichter die-se seiner Entscheidung nur dann zu Grunde legen, wenn er in seine 334berzeu-gungsbildung auch die Beweisergebnisse einbezogen hat, die gegen die Rich-tigkeit der Einlassung sprechen k366nnen (vgl. BGH NJW 2006, 522, 527 - inso-fern nicht abgedruckt in BGHSt 50, 331 ff.; Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 51 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]). Dies hat die Kammer nicht getan. 127 - 58 - b) Sie hat zwar die zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Umst344nde - wie die Anordnung der 334bung durch die Zugf374hrer sowie deren Mitteilung 374ber die Genehmigung durch den Kompaniechef, den Mitangeklagten Sc. - be-r374cksichtigt. Belastende Indizien, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit Zweifel an einem Irrtum aufkommen lassen und darauf hindeuten, dass den Angeklagten - ebenso wie den 374brigen Beteiligten an dieser 334bung - der Versto337 gegen die geltenden, ihnen bekannten Ausbildungsvorschriften der Bundeswehr bewusst und ihnen daher die Rechtm344337igkeit ihres Handelns zumindest gleichg374ltig war, hat sie aber nicht erkennbar in die Beweisw374rdigung eingestellt. 128 aa) So setzt sich die Strafkammer nicht ausreichend mit dem nahe lie-genden Gesichtspunkt auseinander, dass s344mtliche Angeklagte selbst die Aus-bildung bei der Bundeswehr durchlaufen haben und sie daher wissen mussten, dass eine praktische 334bung 204Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft223 nicht Bestandteil der 204Allgemeinen Grundausbildung223 war und es dazu deshalb auch keine Ausbildungsvorschriften f374r die Grundausbildung von Soldaten gab. G344nzlich uner366rtert bleibt die Tatsache, dass die Angeklagten als Ausbilder ei-ne zus344tzliche, weitergehende Ausbildung erhalten hatten und ihnen in diesem Zusammenhang die Ausbildungsziele und die Bestandteile der 204Allgemeinen Grundausbildung223 von Rekruten bekannt gemacht sein mussten. 129 bb) Das Landgericht geht au337erdem nicht auf die sich aufdr344ngende Frage nach dem Grund f374r die Mitteilung der beiden Zugf374hrer D. und H. bei der Ausbilderbesprechung 374ber die 204Absegnung223 der 334bung durch den Kompaniechef ein. Dies k366nnte daf374r sprechen, dass die Rechtm344337igkeit des Vorhabens Gegenstand der Diskussion war; wenn es hierf374r eine allgemein g374ltige Dienstanweisung gegeben h344tte, w344re diese Frage kaum aufgetaucht, sondern einfach hierauf verwiesen worden. 130 - 59 - 131 cc) Unerw344hnt l344sst die Kammer zudem Folgendes: Nach den Urteils-feststellungen war es 204in der Bundeswehr vorgekommen, dass auch au337erhalb (der) drei benannten Ausbildungszentren eine Ausbildung 204Geiselnah-me/Geiselhaft223 durchgef374hrt worden war, die nicht der Ausbildung in den Aus-bildungszentren der Bundeswehr entsprach und die bei einigen Teilnehmern zu Anzeichen einer Traumatisierung gef374hrt hatte223. Deshalb war in einem entspre-chenden Schreiben des Heeresf374hrerkommandos sowie in dem 204Befehl 38/10223 auf die Unzul344ssigkeit derartiger 334bungen in der 204Allgemeinen Grundausbil-dung223 und au337erhalb der vorgesehenen Ausbildungszentren hingewiesen wor-den (UA S. 19/20). Angesichts dessen erscheint es auch im Hinblick auf die Gespr344che der Ausbilder 374ber eine k374nftige 304nderung der AnTrA1 eher abwe-gig, dass gerade dar374ber innerhalb der Kompanie der Angeklagten nicht ge-sprochen wurde beziehungsweise dies unerw344hnt blieb. dd) Letztlich gibt die Kammer auch nicht zu erkennen, worauf sie ihre Auffassung st374tzt, dass nicht festzustellen war, dass die Angeklagten das Schreiben des Heeresf374hrungskommandos vom 26. Februar 2004 bezie-hungsweise den 204Befehl 38/10223 vom 12. April 2004 kannten. Soweit das Tatge-richt lediglich darauf verweist, dass selbst der Mitangeklagte Hauptmann Sc. erkl344rt habe, dass ihm - obwohl Kompaniechef - beide Schreiben nicht bekannt gewesen seien, gen374gt dies nicht. Die Kammer hat sich mit der Glaub-haftigkeit dieser Einlassung nicht auseinandergesetzt, obwohl sich die Frage aufdr344ngen musste, ob dieser Mitangeklagte nicht ein gewisses Eigeninteresse verfolgt. Unber374cksichtigt gelassen wird auch die in Beh366rden und staatlichen Einrichtungen 374bliche Bekanntmachung derart wichtiger Anweisungen - regel-m344337ig durch unterschriftliche Best344tigung der einzelnen Empf344nger oder Proto-kollierung der Bekanntgabe unter Mitteilung der hierbei anwesenden Soldaten. 132 - 60 - Gerade deshalb erscheint es eher fern liegend und mit einem ordnungsgem344-337en Verwaltungsablauf unvereinbar, dass beide Schriftst374cke in dieser Ausbil-dungseinheit praktisch nicht zur Kenntnis gelangt sein sollen. 133 ee) Im Hinblick auf die Geiselnahme374bungen in den F344llen B.II.1 bis 3 der Urteilsgr374nde findet au337erdem keine Erw344hnung, dass nach Durchf374hrung der ersten 334bung, an der der Angeklagte S. ebenfalls beteiligt war, eine - nicht n344her geschilderte - Nachbesprechung stattgefunden hatte und das Ge-schehen fotografisch dokumentiert worden war. Hier w344re zu erwarten gewe-sen, dass diejenigen Beteiligten, deren Vorstellung vom 334bungsablauf die tat-s344chliche Durchf374hrung widersprach, Verwunderung oder Ablehnung im Hin-blick auf die erfolgte Behandlung der Rekruten 344u337erten und sich von diesem Geschehen distanzierten. Jedenfalls liegt es aufgrund dieser Nachbesprechung nahe, dass jedenfalls der Angeklagte S. zumindest bei seiner Teilnahme an den weiteren 334bungen sehr wohl wusste, was mit den Rekruten im Einzel-nen geschehen wird. Dann musste sich ihm auch mindestens aufdr344ngen, dass sich jedenfalls einzelne Vorg344nge (etwa die Behandlung des Zeugen L. ) nicht im Rahmen einer zul344ssigen 334bung zu Ausbildungszwecken beweg-ten. Nachdem die weiteren 334bungen - wie den Angeklagten bekannt war - ver-gleichbar ablaufen sollten und sich insbesondere das 204Verh366r223 jeweils an dem vorhergehenden Geschehen orientieren sollte, spricht wenig daf374r, dass die Angeklagten - insbesondere gilt dies f374r den Angeklagten S. - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch von einer insgesamt zul344ssigen 334bung ausgehen konnten. Dies alles hat das Landgericht erkennbar nicht in seine Beweisw374rdigung eingestellt. 134 - 61 - c) Zudem weist die Beweisw374rdigung Widerspr374che auf. 135 136 aa) Das Landgericht f374hrt aus, auch der Umstand, dass eine solche 334bung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgef374hrt worden sei, habe den Angeklagten keinen Grund f374r weitere Nachfragen bieten m374ssen. Denn 204sei-nerzeit 205 war in den Kreisen der Ausbilder bereits davon die Rede, dass die AnTrA1 den ge344nderten Verh344ltnissen 205 angepasst werden sollte, so dass in der Allgemeinen Grundausbildung ge344nderte Ausbildungsinhalte zu erwarten223 gewesen seien (UA S. 145). Die Kammer geht damit davon aus, dass die Aus-bilder und damit auch die Angeklagten 374ber eine erst in der Zukunft erfolgende 304nderung der Ausbildungsregeln diskutiert haben. Dann dr344ngt es sich aber ge-rade auf, dass die Beteiligten - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die AnTrA1 nach den Urteilsfeststellungen im Intranet der Bundeswehr abrufbar und damit f374r sie ohne weiteres zug344nglich war und zudem bereits entspre-chende Schulungen f374r die Ausbilder stattfanden, an denen die Mitangeklagten D. und H. auch schon teilgenommen hatten - sehr wohl wussten, dass zum jeweiligen Tatzeitpunkt eine 304nderung eben gerade noch nicht erfolgt und die praktische Geiselnahme374bung daher nach wie vor nicht zul344ssig war. Denn wenn einerseits 374ber eine erst zuk374nftige 304nderung der Ausbildungsre-geln diskutiert wurde, konnte schwerlich angenommen werden, die damals gel-tenden Regeln seien bereits au337er Kraft gewesen. Wieso demnach eine vermu-tete - wie auch immer geartete - bevorstehende Ver344nderung der Rechtslage einen Grund daf374r bieten sollte, Nachfragen im Hinblick auf die Zul344ssigkeit der 334bung bereits im Vorfeld zu unterlassen, erschlie337t sich nicht. bb) Widerspr374chlich sind zudem die Feststellungen der Kammer zu Fall B.II.1 der Urteilsgr374nde, wonach einerseits die Angeklagten K. und J. an der der Geiselnahme374bung vorausgehenden Ausbilderbesprechung teilge- 137 - 62 - nommen hatten, auf der unter anderem besprochen worden war, dass die Re-kruten beim 204Verh366r223 wieder mit einer K374belspritze nass gemacht und anschlie-337end, damit sie aufgrund ihrer durchn344ssten Kleidung nicht frieren, zugedeckt werden sollten. Andererseits 204vermochte die Kammer hingegen nicht mit einer f374r eine Verurteilung 205 ausreichenden Sicherheit festzustellen223, dass die Ange-klagten K. und J. unter anderem damit rechneten, dass die Rekruten jedenfalls wieder mit Wasser aus der K374belspritze durchn344sst werden w374rden (UA S. 45 f.). Wie die Kammer aufgrund der insofern eindeutigen Feststellun-gen zum Inhalt der Besprechung zu dieser damit unvereinbaren Annahme kommt, ist nicht nachvollziehbar. d) Unter diesen Umst344nden war das Tatgericht nicht gehalten, auch ent-lastende Einlassungen der Angeklagten, f374r deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderleg-bar zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach st344ndiger Rechtsprechung viel-mehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine 334berzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NJW 2007, 2274; Senat, Urt. vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07; Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 59 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]). Die vom Landgericht als unwiderlegbar hingenommene Einlassung, die Angeklagten seien von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Ausbildung ausgegangen, stellt sich unter Ber374cksichtigung der zuvor dargelegten Gesichtspunkte als eine eher denktheoretische M366glichkeit dar, die beweiskr344ftiger Ankn374pfungspunkte entbehrt. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten eines Angeklagten Tatva-rianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 138 - 63 - 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274; Se-nat, Urt. vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07). 139 7. Schlie337lich h344lt die Auffassung des Landgerichts, der 334berfall, das Verbinden der Augen, die Fesselung und das Verladen der Rekruten auf einen Transporter stellten keine entw374rdigende Behandlung nach 247 31 Abs. 1 WStG dar, sachlich-rechtlicher Pr374fung nicht stand. a) Entw374rdigende Behandlung ist jedes Verhalten eines Vorgesetzten gegen374ber einem Untergebenen, das dessen Stellung als freie Pers366nlichkeit nicht unerheblich in Frage stellt, das die Achtung nicht unerheblich beeintr344ch-tigt, auf die der Untergebene allgemein als Mensch in der sozialen Gesellschaft und im besonderen als Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft An-spruch hat. Der Untergebene darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die ihn zum blo337en Objekt degradiert und seine Subjektqualit344t prinzipiell in Frage stellt (Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 61 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]; BayObLG NJW 1970, 769, 770; Sch366lz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. 247 31 Rdn. 3; Stauf in Nomos - Erl344ute-rungen zum Deutschen Bundesrecht 247 31 WStG jew. m.w.N.). Ob eine entw374r-digende Behandlung vorliegt, beurteilt sich, wenn die Handlung nicht bereits wegen ihres absolut entw374rdigenden Charakters unter 247 31 Abs. 1 WStG f344llt, aufgrund einer Gesamtw374rdigung aller Tatumst344nde (Senat, Urt. vom 14. Janu-ar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 61 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]; BayObLG NJW 1970, 769, 770; vgl. auch Dau in Erbs/Kohlhaas 176. Lfg. 247 31 WStG Rdn. 3; Sch366lz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. 247 31 Rdn. 4). 140 - 64 - b) Daran gemessen unterfallen jedenfalls die einzelnen Geiselnahme-374bungen jeweils in ihrer Gesamtheit dem Tatbestand des 247 31 Abs. 1 WStG. Insbesondere die Fesselung der Rekruten (vgl. dazu Sch366lz/Lingens, Wehr-strafgesetz 4. Aufl. 247 31 Rdn. 5), das Verbinden ihrer Augen, das Verladen der Rekruten 204wie Ware223 auf die Ladefl344che eines Pritschenwagens, die auf den Helm verabreichten Schl344ge, um f374r Ruhe zu sorgen, das Hinknienlassen sowie die schikan366sen Zwangshaltungen und Ausdauer374bungen, die den nach fast 24-st374ndigem Dienst und einem anstrengenden Nachtmarsch ohnehin zumeist ersch366pften Rekruten befohlen wurden, schlie337lich die angedrohten (teils mit angesetzter Waffe) und vorget344uschten Erschie337ungen (vgl. dazu Dau in Erbs/Kohlhaas 176. Lfg. 247 31 WStG Rdn. 4 m.w.N.) stellen entw374rdigende Be-handlungen dar, welche zumindest bei einem Soldaten auch zu einer nahezu panischen Angst f374hrten. Dies alles erniedrigte die Rekruten zum blo337en Ob-jekt. 141 IV. Die Sache bedarf daher die Angeklagten betreffend (in Bezug auf den Angeklagten J. aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung nur mehr im Fall B.II.1 der Urteilsgr374nde) der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen k366nnen aufrechterhalten bleiben. Erg344nzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind zul344ssig. 142 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenaus-spruch des angefochtenen Urteils, soweit es die Angeklagten betrifft, ist durch die insoweit erfolgte teilweise Urteilsaufhebung gegenstandslos (BGH StV 2006, 687, 688). 143 - 65 - V. 144 Soweit die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Angeklagten J. zu-dem r374gt, die Kammer habe die ebenfalls angeklagte Tat im Fall B.II.2 der Ur-teilsgr374nde nicht abgeurteilt, bleibt der Revision der Erfolg versagt. Das Land-gericht hat seiner umfassenden Kognitionspflicht gen374gt. Eine Beteiligung des Angeklagten J. im Fall B.II.2 der Urteilsgr374nde war nicht Gegenstand des Verfahrens. 1. Die zugelassene Anklage legt den (fr374heren) Mitangeklagten D. , H. , Sc. , Bu. , K. , Ja. , M366. , S. und Z. im Fall B.II.2 der Urteilsgr374nde (204dritter Vorfall223 der Anklage - vgl. EA Bd. IX Bl. 1283) jeweils ein Vergehen der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entw374rdigender Behandlung zur Last. Eine Beteiligung des Angeklagten J. an dieser Tat ist im Anklagesatz nicht erw344hnt. Ledig-lich im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird eine Einlassung des Ange-klagten J. dazu dargestellt, in der er seine Beteiligung an dieser 334bung und an derjenigen im Fall B.II.1 der Urteilsgr374nde (204zweiter Vorfall223 der Anklage) einr344umt (EA Bd. IX Bl. 1403 f.). Im Widerspruch dazu hei337t es in der Anklage insofern abschlie337end: 204Der Angeklagte J. war, wie sich aus seiner Ein-lassung ergibt, im zweiten Fall als Mitglied des '334berfallkommandos' und im vierten Fall bei den 'Vernehmungen' im Keller beteiligt223. Eine die Tat im Fall B.II.2 der Urteilsgr374nde wirksam einbeziehende Nachtragsanklage (247 266 StPO) ist nicht erhoben worden. 145 Die Kammer hat diesbez374glich zwar festgestellt, dass der Angeklagte J. auch an der Geiselnahme374bung im Fall B.II.2 der Urteilsgr374nde teilge- 146 - 66 - nommen hatte, erachtete dies jedoch nicht als Gegenstand der gegen ihn erho-benen Anklage (UA S. 56, 151). 147 2. Soweit die Staatsanwaltschaft nunmehr - entgegen der Anklageschrift, in der dem Angeklagten J. ausdr374cklich nur zwei Taten zur Last gelegt werden - auch dessen Verurteilung wegen Beteiligung an der (dritten) Tat im Fall B.II.2 der Urteilsgr374nde, erstrebt, handelt es sich um eine andere als die wirksam angeklagte Tat. a) Gegenstand der Urteilsfindung ist nach 247 264 Abs. 1 StPO 204die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt223. Dieser verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelas-senen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der An-geklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 29, 341, 342; 34, 215, 216; BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tatidentit344t 33 jew. m.w.N.). Den Rahmen der Untersuchung bildet daher zun344chst das tats344chliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt (BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tatidenti-t344t 33 m.w.N.). Vorliegend schildert der Anklagesatz keine Vorg344nge, aus de-nen sich eine Strafbarkeit des Angeklagten J. im Fall B.II.2 der Urteils-gr374nde ergeben k366nnte. Vielmehr wird ausschlie337lich seine Beteiligung im Fall B.II.1 wiedergegeben. Die uneinheitlichen und teils widerspr374chlichen Schilde-rungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen verm366gen eine wirksame Anklageerhebung auch insofern nicht herbeizuf374hren (vgl. oben Ziffer II.2). 148 b) Unerheblich ist insofern - entgegen der Auffassung der Revision -, dass das Tatgeschehen dieses Vorfalls im Anklagesatz enthalten ist, soweit die Anklage diesbez374glich andere Personen als T344ter beschuldigt. Zur Tat im Sinne des 247 264 Abs. 1 StPO geh366rt zwar nicht nur der in der Anklage umschriebene 149 - 67 - Geschehensablauf, sondern das gesamte Verhalten des T344ters, soweit es nach nat374rlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (st. Rspr., vgl. BGHSt 32, 215, 216; BGHR StPO 247 264 Abs. 1 Tatidentit344t 33 jew. m.w.N.). Die Einbeziehung weiterer, von der Anklage nicht beschriebener Vor-g344nge in den Tatbegriff kommt allerdings nur in Betracht, falls auch der in der Anklage nicht erw344hnte, mit dem geschilderten Geschehen eine Einheit erge-bende Vorgang das Verhalten desselben Angeklagten betrifft. Denn Tat im Sin-ne des 247 264 Abs. 1 StPO kann stets nur das dem einzelnen Angeklagten zur Last gelegte Vorkommnis sein (BGHSt 32, 215, 216 f.). Demgem344337 kann vor-liegend das Geschehen im Fall B.II.2 der Urteilsgr374nde, das einen von der Tat B.II.1 der Urteilsgr374nde trennbaren, sich damit nicht 374berschneidenden Vorgang darstellt und das mit der Anklage den (fr374heren) Mitangeklagten des Angeklag-ten J. zur Last gelegt wird, nicht als Teil der Tat gelten, die den Gegen-stand des gegen den Angeklagten J. erhobenen Tatvorwurfs bildet. VI. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 150 1. Selbst wenn das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu der Feststellung gelangen sollte, die betroffenen Rekruten h344tten ausdr374cklich oder konkludent in die gegenst344ndliche unzul344ssige Geiselnahme374bung einge-willigt, so h344tte dies keine rechtfertigende Wirkung. 247247 30, 31 WStG sch374tzen nicht allein das Rechtsgut der k366rperlichen Unversehrtheit beziehungsweise der W374rde des Untergebenen, sondern auch die Disziplin und Ordnung in der Bun-deswehr. Die ehr- und k366rperverletzende Behandlung durch Vorgesetzte stellt einen Versto337 gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung al-ler staatlichen Gewalt zum Schutze der Menschenw374rde und der durch Art. 2 151 - 68 - Abs. 2 Satz 1 GG gew344hrleisteten k366rperlichen Unversehrtheit dar. Von dieser Verpflichtung kann der f374r den Staat handelnde Amtstr344ger oder Bedienstete durch das subjektive Einverst344ndnis des Individualgrundrechtstr344gers nicht frei-gestellt werden (Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 66 [vor-gesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]; vgl. auch BVerwG NJW 2001, 2343, 2344; Dau in Erbs/Kohlhaas 176. Lfg. 247 30 WStG Rdn. 10 m.w.N.). 2. 247 30 WStG kann mit 247 224 StGB in Tateinheit (247 52 StGB) stehen. 247 30 WStG geht nur 247 223 StGB vor, enth344lt aber keine alle K366rperverletzungs-delikte ausschlie337ende Sonderregelung. Dies folgt schon daraus, dass das all-gemeine Strafrecht gerade in den schwereren F344llen der Untergebenenmiss-handlung nicht durch das WStG gemildert werden darf (Senat, Urt. vom 14. Ja-nuar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 67 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]; vgl. auch BGH NJW 1970, 1332 zu 247 226 StGB aF; Sch366lz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. 247 30 Rdn. 28; Dau in Erbs/Kohlhaas 176. Lfg. 247 30 WStG Rdn. 18; Arndt, Grundri337 des Wehrstrafrechts 2. Aufl. S. 218). 152 3. Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht zu der Auffas-sung gelangen, eine Strafbarkeit gem344337 247 223 Abs. 1, 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, 247 30 Abs. 1, 247 31 Abs. 1 WStG liege nicht vor, so wird es aufgrund der Fesse-lung der Rekruten f374r teilweise mehr als 30 Minuten - erst recht aufgrund der Fesselung an H344nden und F374337en -, deren Verbringens mit verbundenen Augen auf die Ladefl344che des Pritschenwagens und deren begleiteten Abtransports 153 - 69 - den Straftatbestand der Freiheitsberaubung gem344337 247 239 Abs. 1 StGB, zumin-dest aber den Tatbestand der N366tigung nach 247 240 Abs. 1 StGB in den Blick zu nehmen haben. Nack Wahl Elf Graf Sander
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