ECLI:DE:BGH:2016:120716B1STR205.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 205/16 vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer i n am 12. Juli 2016 b e- schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Deggendorf vom 11. November 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer K örperverletzung schuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmi t- tels zu tragen. - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu berichtigen, da das Landgerich t trotz der zutreffend angenommenen Ve r- wirklichung der Qualifikation des § 225 Abs. 3 StGB dies nicht im Tenor zum Ausdruck gebracht hat. Graf Cirener Radtke Mosbacher Bär
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