BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 2/06 vom 22. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. M344rz 2006 beschlos-sen: Der Antrag der Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 8. Februar 2006 zur374ckzuverset-zen, wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht Ravensburg hat die Verurteilte wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss vom 8. Februar 2006 hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision der Verurteilten nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Verurteilte mit einem am 15. Februar 2006 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihres Ver-teidigers gem344337 247 356a StPO die "Geh366rsr374ge" erhoben. Sie tr344gt vor, mit dem Beschluss des Senats vom 8. Februar 2006 sei ihr rechtliches Geh366r verletzt worden, weil die durch ihren Verteidiger mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 ausgef374hrte Sachr374ge im Revisionsverfahren keine Ber374cksichtigung gefunden habe. 1 Die R374ge ist unbegr374ndet. Allerdings ist der Generalbundesanwalt nicht bereits in seiner Antragsschrift vom 18. Januar 2006 n344her auf die Ausf374hrun-gen der Verteidigung im Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 eingegangen. Er hat nunmehr in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2006 zu der Sachr374ge im Einzelnen dargelegt, warum ihm die Ausf374hrungen der Verteidigung keinen Anlass zu einer Ab344nderung seines Antrags vom 18. Januar 2006 oder auch nur zu einer Erg344nzung der Begr374ndung dieses Antrags gegeben haben. Auf 2 - 3 - diese nach Auffassung des Senats zutreffende inhaltliche Bewertung des Schriftsatzes der Verteidigung vom 28. Dezember 2005 nimmt der Senat Be-zug. Die Verurteilte hat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts nichts erwidert. Unbeschadet der Frage, ob eine ausf374hrliche Stellungnahme des Gene-ralbundesanwalts schon vor der Entscheidung des Senats am 8. Februar 2006 h344tte zweckm344337ig sein k366nnen, lag der Schriftsatz der Verteidigung vom 28. Dezember 2005 seit dem 1. Februar 2006 dem Senat vor und war Gegen-stand der Beratung. Im 334brigen hat der Senat das angefochtene Urteil ohnehin aufgrund der auch allgemein erhobenen Sachr374ge einer vollumf344nglichen mate-riellrechtlichen Nachpr374fung unterzogen. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs durch den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 nicht die Rede sein. 3 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 247 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. M344rz 2006 - 2 StR 387/91; OLG K366ln NStZ 2006, 181). 4 Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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