BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 206/02 vom5. November 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 gemäß§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 19. Dezember 2001 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-schutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen inzwölf Fällen, sowie wegen weiterer acht Fälle des sexuellen Mißbrauchs einerSchutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehnMonaten verurteilt. Vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes inweiteren zehn Fällen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mitseiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung. Er machtdas Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung geltend. Außerdem erhebt er eineVerfahrensrüge sowie die Sachrüge.I.Entgegen der Ansicht der Revision besteht in den sechs Fällen der Ver-urteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuel-lem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen mit den Tatzeiten 8. Oktober 1993, 30. - 3 -Mai, 6. Juni, 13. Juni, 20. Juni und 27. Juni 1994 kein Verfahrenshindernis.Auch insoweit lag eine wirksame Anklage vor. Die zugelassene Anklageschrifterfaßte in dem hier relevanten Anklagepunkt (Ziff. 1 - 32) 32 Vorfälle im Zeit-raum vom 30. September 1993 bis zum 30. Juni 1994, die sich jeweils im Zu-sammenhang mit dem Klavierunterricht ereignet hatten. Das entnimmt der Se-nat dem Anklagesatz, der lautet: Zwischen dem 30.09.1993 und dem30.06.1994 streichelte der Angeklagte die Geschädigte - die wegen des Kla-vierunterrichts bei ihm war - in 32 Fällen über deren Kleidung am Rücken, ander Brust und an der Schulter. Die aufgrund der früheren Annahme der Ge-schädigten, der Unterricht habe jeweils Donnerstags stattgefunden, erfolgteweitere Angabe der einzelnen Daten diente erkennbar lediglich der näherenKonkretisierung (So geschah dies am ...). Sie ändert nichts daran, daß demAngeklagten im gesamten Zeitraum insgesamt 32 Fälle, jeweils anläßlich desKlavierunterrichts, zur Last lagen. Bei dieser Sachlage ist klargestellt, daß sichdie in der Hauptverhandlung erfolgte Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2StPO auf sämtliche weiteren 20 Fälle bezog, deretwegen keine Verurteilungerfolgte.II.Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrens-rüge nicht mehr ankommt.Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand, weil sie auf einerrechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht. Die Beweiswürdigung ist Sachedes Tatrichters. Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob die-sem Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der - 4 -Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft istoder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.;BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33m.w.Nachw.). Hier erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts alslückenhaft.Die Jugendschutzkammer stützt die Verurteilung in den Fällen 1 - 12 derUrteilsgründe (geschehen während des Klavierunterrichts) auf die Angaben derGeschädigten H. . Insofern hatte der Angeklagte allgemeineLiebkosungen - auch über der bekleideten Brust - eingeräumt, die Tatvorwürfeim übrigen aber bestritten (UA S.19). Die Verurteilung hinsichtlich dieses Tat-komplexes entsprach dem von Ziff. 1 - 32 der Anklageschrift erfaßten Gesche-hen im Zeitraum vom 30. September 1993 bis zum 30. Juni 1994. Über dieseshinausgehend hat die Strafkammer jedoch ein Streicheln und Küssen der kind-lichen Brust unter dem T-Shirt der Zeugin festgestellt. Eine solche Art der Tatausführung war dem Angeklagten für dendarauffolgenden Zeitraum zwischen dem 3. August 1994 und 31. Dezember1994 zur Last gelegt worden (Ziff. 33 - 42 der Anklageschrift). Insoweit hat dieStrafkammer den Angeklagten freigesprochen, weil die H. inder Hauptverhandlung aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr sicher anzugebenvermochte, ob diese Handlungen im genannten Zeitraum oder erst geraumeZeit später stattgefunden hätten.Bei dieser Sachlage hätte es näherer Erörterung bedurft, weshalb dieKammer aufgrund der Angaben der Zeugin die Feststellungen zum vorange-gangenen Tatzeitraum (Ziffern 1 - 12 der Urteilsgründe), die noch länger zu- - 5 -rücklagen, hinreichend sicher treffen konnte. Insofern ist die Beweiswürdigunglückenhaft. Dies gilt namentlich deshalb, weil die zugelassene Anklage auf denAngaben der Zeugin aufbaute, für diesen Zeitraum dort aber lediglich Liebko-sungen über der Kleidung aufgeführt sind. Die nun von der Kammer getroffe- nen Feststellungen beruhen mithin auf einer abweichenden Darstellung durchdie Zeugin in der Hauptverhandlung. Diese Aussageerweiterung hätte der Er-örterung bedurft, und sie ist zudem mit der Annahme (UA S. 21) nicht verein-bar, die Zeugin habe ihre früheren Angaben gegenüber ihren Eltern und beider Polizei zuletzt in der Hauptverhandlung konstant wiederholt.Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Urteils. Da es sichbei der Zeugin H. um die Hauptbelastungszeugin auch hinsichtlich der üb-rigen Tatvorwürfe handelt, kann der Senat nicht ausschließen, daß sich derRechtsfehler auch auf die Feststellungen im übrigen auswirkt.Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Verjährungsfragen inden Fällen 1 - 12 wegen des Vorwurfs der tateinheitlichen Verwirklichung von§ 174 Abs.1 Nr.1 StGB sowie das Bestehen eines Obhutsverhältnisses im Sin-ne dieser Vorschrift hinsichlich der übrigen Fälle näher zu prüfen.Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
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