BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 206 /1 3 vom 3. September 201 3 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 b e- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Regensburg vom 11. Dezember 2012 mit den Feststellu n- gen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine and ere Strafkammer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen. Gründe: Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen 20 tatmehrheitlicher Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung zweier Geldstrafen aus f rüheren Urteilen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehen s auf die Verfahrensrüge nicht mehr bedarf. 1 2 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer fuhr der Angeklagte, ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis zu sein, bei jeweils zehn Gelegenhe i- ten im Oktober und November 2010 mit dem PKW von Cham nach Tschechien und erwarb dort jeweils mindestens zehn Gramm Metamphetamin, die er nach Deutschland einführte. Das Metamphetamin war, wie der Angeklagte wusste, jeweils von zumindest durchschnittlicher Qualität im oberen Bereich mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 50 % Metamphetaminbase. In einem Fall brachte der Angeklagte im November 2010 zusätzlich mi n- destens zehn Gramm Heroin nach Deutschland mit. Das Heroin war, womit der Angeklagte auch rechnete, von zumindest durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % Heroinhydrochlorid. 2. Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen zum Tatgeschehen ma ß- geblich auf die Angaben des Zeugen I . . a) Der Zeuge I . ist im Verlauf des Verfahrens insgesamt dreimal vernommen wor den. In der ersten, polizeilichen Vernehmung hat er angegeben, der Ang e- klagte habe nach seinem Einzug in die auch von ihm I . bewohnte Wohnung in Cham im Zeitraum von November 2010 bis Februar 2011 alle zwei Tage Beschaffungsfahrten nach Tsche chien unternommen. Pro Fahrt habe der Angeklagte jeweils wie die Kammer aus den Angaben des seinerzeitigen Vernehmungsbeamten referiert wie es im späteren 3 4 5 6 7 - 4 - Urteilsverlauf heißt verbracht. Die Gesamtmenge habe ca. ein Kilogramm betragen. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge I . den Beginn der Bescha f- fungsfahrten durch den Angeklagten bereits auf Oktober 2010 datiert. In den ersten zwei bis drei Wochen habe der Angeklagte täglich, danach alle zwei T a- ge Rauschgift aus Tschechien geholt. Die eingeführten Einzelmengen hätten jeweils zwei bis zehn Gramm Metamphetamin betragen, die Menge habe var i- a- be der Angeklagte ca. ein Kilogramm Metamphetamin eingeführt; allerdings umfasse diese Gesamtmenge auch Einfuhren nach dem 1. März 2011. Im Verlauf der Hauptverhandlung erneut einvernommen, hat der Zeuge schließlich angegeben, er habe das eingeführte Rauschgi gesehen. Er habe den Angeklagten dreimal beim Wiegen beobachtet; das E r- gebnis sei nie im dreistelligen Bereich gewesen. Einmal habe er 23 Gramm von r- o- Händen eine gehäufte Menge geformt hat. Jedenfall s habe die Gesamtmenge ein Kilogramm betragen, jedoch resultiere diese Menge aus Beschaffungsfah r- ten bis Juli 2011. b) Die Strafkammer hat die Angaben des Zeugen als überwiegend glaubhaft erachtet und hierzu im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Wid ersprüchliche Angaben des Zeugen in den einzelnen Vernehmu n- gen, vor allem zur Häufigkeit der Fahrten und zur Menge des eingeführten Rauschgifts, seien nicht gravierend. 8 9 10 11 - 5 - Die Begehung der festgestellten Taten wegen der übrigen der u r- sprünglich angeklagt en sechzig Taten zwischen November 2010 und Februar 2011 ist eine Verfahrensbeschränkung erfolgt und durch die Erhebung einer Nachtragsanklage sind zehn Taten im Monat Oktober 2010 zum Verfahrensg e- genstand gemacht worden sei dem Angeklagten ungeachtet se iner damal i- gen, durch die Angaben der Arbeitgeber und einen Dienstplan belegten Beruf s- tätigkeit in Baiersbronn möglich gewesen. Zur Mengenberechnung: Das von I . während der Hauptverhan d- i- ner monatlichen Einfuhrmenge von ca. 200 Gramm, bei einem Sicherheitsa b- schlag von 50 % ca. 100 Gramm. Auch die angegebene Gesamtmenge von einem Kilogramm, die sich nach seiner während der Hauptverhandlung korr i- gierten Aussage auf die Mo nate Oktober 2010 bis längstens Juli 2011 bezi e- he, spreche für eine monatliche Einfuhrmenge von 100 Gramm. Durch deren Einzelmengen von jeweils zehn Gramm. Diese Verteilung stelle d ie für den A n- Die von I . in der Hauptverhandlung zunächst angegebenen geri n- geren Einzelmengen von zwei bis zehn Gramm pro Fahrt schlössen höhere gesprochen habe. Auch sei es unwirtschaftlich und mit einem unverhältnismäßig hohen R i- oder besonders geringer Einfuh rmengen spreche auch, dass der Zeuge I . keinen dreistelligen Wert auf der Feinwaage beobachtet habe; für eine Mi n- destmenge von zehn Gramm spreche indes der einmalig abgelesene Einze l- 12 13 14 - 6 - n zehn Gramm auszugehen. Nicht tragfähig, weil sachverständig widerlegt , seien die Angaben des Zeugen zum Umfang des Eigenkonsums des Angeklagten. Mit dem planvollen Vorgehen des Angeklagten sei der von dem Zeugen geschilderte massive Ko n- sum nicht vere inbar. Ebenfalls nicht glaubhaft seien die Angaben des Zeugen zu angeblichen Hintermännern des Angeklagten und dessen Weiterveräuß e- rungsgeschäften. II. Die Beweiswürdigung weist durchgreifende Rechtsfehler auf. Die Beweiswürdigung ist Sache des Ta tgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschrä nkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21. Dez ember 2011 1 StR 400/11 ; vom 14. Dezember 2011 1 StR 501/11, NStZ - RR 2012, 148 mwN). An diesen Grundsätzen gemessen, hält die Beweiswürdigung der Stra f- kammer sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist insgesamt lücke n- haft (nachfolgend 1. a), hinsichtlich der Feststellungen zur Häufigkeit der B e- 15 16 17 18 - 7 - schaffungsfahrten (nachfolgend 1. b) und zu den Einfuhrmengen (nachfolgend 2.) lückenhaft und nicht nachvollziehbar. 1. Da die Beschuldigung des Angeklagten im Kern allein auf der Auss a- ge des Ze ugen I . aufbaute, bedurfte diese einer besonders sorgfältigen Prüfung, und mussten die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Strafka m- mer alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen konnten, erkannt und in ihre Überlegungen einbezogen hatte (v gl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 1997 4 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; vom 22. April 1987 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1). Glaubt das Gericht in Teilen der Aussage des Belastungszeugen, obwohl es ihr in anderen Teile n nicht folgt, bedarf dies regelmäßig einer besonderen Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 3 StR 96/03, NStZ - RR 2003, 332; Urteil vom 29. Juli 1998 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153). Daran gemessen, bleibt die B e- weiswürdigung insgesamt lückenha ft. a) Die Strafkammer hat zum einen nicht dargelegt, weshalb sie dem Zeugen hinsichtlich des von ihm bezeugten Kernvorwurfs Glauben geschenkt hat, obwohl andere Inhalte seiner Aussage namentlich zum Eigenkonsum des Angeklagten objektiv widerlegt w aren , und sie die Angaben zu den Hinte r- männern des Angeklagten und deren Weiterveräußerungsgeschäften ebenfalls nicht glaubhaft fand. b) Vor allem aber hat sie nicht in den Blick genommen, dass die Ang a- ben des Zeugen I . zur Häufigkeit der Bescha ffungsfahrten mit den übrigen Feststellungen nicht zu vereinbaren sind. Der von der Strafkammer festgestellte Dienstplan des Angeklagten weist für Oktober 2010 zwölf und für November 2010 elf arbeitsfreie Tage aus. Unter 19 20 21 22 - 8 - ihrer Prämisse, Beschaffungsfah rten seien nur an dienstfreien Tagen möglich gewesen, sind die festgestellten Abwesenheitszeiten des Angeklagten weder mit der Behauptung des Zeugen I . , der Angeklagte habe beginnend b e- reits im Oktober 2010 über einen Zeitraum von zwei bis drei Woc hen tägliche und anschließend jeden zweiten Tag Beschaffungsfahrten von Cham nach Tschechien durchgeführt, noch mit seiner Angabe, der Angeklagte habe begi n- nend im November 2010 alle zwei Tage Einfuhrfahrten unternommen, zu ve r- einbaren. Danach hat der Zeuge I . den Angeklagten auf der Grundlage der Feststellungen überschießend belastet, bevor er in der zweiten Vernehmung in der Hauptverhandlung nur noch zehn Fahrten pro Monat behauptet hat. Mit diesem Umstand hätte sich die Strafkammer auseinander setzen müssen. Di e- ser Erörterungspflicht genügt sie durch die Wertung, die Angaben des Zeugen I . ni cht. Dies lässt vielmehr besorgen, dass sie die Unvereinbarkeit der früheren belastenden Angaben des Zeugen I . mit den Feststellungen nicht in den Blick genommen und eine sich daraus möglicherweise ergebende Belastung s- tendenz nicht in Erwägung gezog en hat. Auch im Übrigen bleiben die Widersprüche in den Angaben des Zeugen I . unerörtert. So soll der Angeklagte einerseits im Oktober über einen Zei t- raum von zwei bis drei Wochen zunächst täglich, anschließend alle zwei Tage nach Tschechien gef ahren sein, andererseits soll er im November bei einem wie im Oktober durchgeführt haben. 23 24 - 9 - 2. Schließlich weist auch die Beweiswürdigung zu den Einfuhrmengen durchgreifende R echtsfehler auf. a) Zunächst fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Unterschieden in den Angaben des Zeugen zu Einfuhrmengen, dazu, in wieviel Fällen er die eingeführten Mengen gesehen hat und zum Zeitraum, indem die Gesamtmenge besc t- verhandlung vom Zeugen verlässlichere und detailliertere Angaben g efordert worden seien als bei den anderen Vernehmungen, genügt dies der Erört e- rungspflicht nicht. Denn inwieweit die Angabe, er habe die eingeführte Menge e- führte Menge in 85 % der Fälle gesehen, erschließt sich nicht und wird von der S trafkammer auch nicht erhellt. Gleiches gilt für die unterschiedlichen Mengen - und Zeitraumangaben. b) Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Strafkammer aus der B e- kundung des Zeugen I . , er habe bei keinem der von ihm beobachteten Wiegevorgän ge ein dreistelliges Ergebnis wahrgenommen, ableitet, der Ang e- klagte habe nicht nur keine besonders hohen, sondern auch keine besonders denkbar, dass der Angeklagte theoretisch eine Fa hrt mit einer Menge von 91 e- ren Gefälles zwischen den jeweiligen Einfuhrmengen erörtert sie jedoch nicht. Diese Möglichkeit lag aber (mit der Folge der Erörterungsbedürftigkeit, vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 2 StR 300/09, wistra 2010, 70 mwN) schon deshalb nahe, weil sich der Zeuge I . an mindestens ein Wiegee r- gebnis von 23 Gramm erinnerte, u nd weil die Strafkammer bei der Würdigung 25 26 27 - 10 - seiner Angaben selbst davon ausgegangen ist, dass die vom Angeklagten ei n- geführten Mengen variierten. c ) Schließlich lassen die Ausführungen zur Feststellung der jeweils ei n- geführten Mengen eine fehlerhafte Anwe ndung des Zweifelsgrundsatzes b e- sorgen. Denn die Annahme, eine möglichst gleichmäßige Verteilung der mona t- lichen Einfuhrmenge auf zehn Fahrten stelle die für den Angeklagten günstigste Variante dar, ist schon im Ansatz fehlerhaft. Durch die Zugrundelegu ng gleichmäßiger Einzelmengen von zehn Gramm und einer für sich genommen rechtsfehlerfrei festgestellten Wir k- stoffmenge von 50 % Metamphetaminbase erreichten alle Taten exakt den Grenzwert zur nicht geringen Menge (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89), wodurch sie als Verbrechen i. S. v . § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu bewerten waren. Demgegenüber hätte die naheliegende Mö g- lichkeit eines wenn auch nur geringfügigen Unterschreitens des Grenzwerts bezüglich mehrerer Einzeltate n eine für den Angeklagten wesentlich günstigere Verurteilung wegen Vergehen nach § 29 Abs. 1 BtMG nach sich gezogen. III. Die bezeichneten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils insgesamt; auf die Strafzumessung kam es nicht mehr an. Insoweit sieht der Senat jedoch Anlass zu dem Hinweis, dass eine straferschwerende Würdigung besonderer krimineller Energie, die ihren Ausdruck darin findet, dass der Täter das Risiko auf sich genommen hat, durch die Einfuhr der beschafften Betäubungsmittel in das Bunde sgebiet sich eines erhöhten Risikos der Aufdeckung seiner Taten 28 29 30 - 11 - anlässlich des Grenzübertritts auszusetzen , gegen das Doppelverwertung s- verbot verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 3 StR 183/84). Wahl Graf Cirener Radtke Mosbacher
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