BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 207/03 vom1. Juli 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsWaldshut-Tiengen vom 16. Oktober 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Der Angeklagte wurde wegen einer Reihe von Verstößen gegen dasBetäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, der Verfallvon Wertersatz in Höhe von 2.500 nrnn ns-rügen und die Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2StPO).1. Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:a) Entgegen dem Vorbringen der Revision war die Jugendgerichtshilfevom Termin der Hauptverhandlung unterrichtet worden (Verfügung des Vorsit-zenden vom 23. August 2002, SB IV Bl. 1009). Damit war die Jugendgerichts-hilfe im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 1 JGG herangezogen, auch wenn keinVertreter von ihr an der Hauptverhandlung teilgenommen hat (BGHSt 27, 250,252; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 38 Rdn. 8 jew. m.w.N.). - 3 -b) Bei einer solchen Fallgestaltung kann allerdings eine Verletzung derAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) vorliegen. Konkrete Anhaltspunkte fürdie Annahme, die Jugendgerichtshilfe hätte über Erkenntnisse verfügt, die fürden Rechtsfolgenausspruch hätten bedeutsam sein können, oder sie hätte sol-che Erkenntnisse zumindest gewinnen können (vgl. BGH aaO), sind aber we-der vorgetragen noch ersichtlich.2. Der Senat bemerkt, daß ein Hinweis auf die Verfügung vom 23. Au-gust 2002 (vgl. oben 1a) in einer Revisionsgegenerklärung der Staatsanwalt-schaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) die Überprüfung des Revisionsvorbringenshinsichtlich der Terminsnachricht nicht unerheblich erleichtert hätte (Nr. 162Abs. 2 RiStBV); auch ein Hinweis des Vorsitzenden auf seine Verfügung hättein diesem Zusammenhang zweckmäßig sein könnnen (vgl. insgesamt DrescherNStZ 2003, 296 ff.). - 4 -3. Im übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbun-desanwalts vom 21. Mai 2003 und 11. Juni 2003 Bezug, die auch durch dieErwiderungen der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 11. Juni 2003 und20. Juni 2003 nicht entkräftet werden können.Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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