BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 207/13 vom 13. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird j e- doch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Gründe: Das Landgericht München II hat den Angekl agten am 29. November 2012 wegen Mordes in Tateinheit mit drei tateinheitlich begangenen Taten des versuchten Mordes in weiterer Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Waffengesetz (Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe) zu lebe nslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 9. Juni 2013 verstorben. Das Verfahren ist nach § 206a StPO ein zustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshi n- der nis 2). Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entsche i- dung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO. Erfolgs - aussichten des Rechtsmittels sind nicht erkennbar. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendige n Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. 1 2 3 - 3 - BGHSt aaO S. 116). Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen no t- wendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshinderni s- ses - wie hier - nicht in Betracht (BGHR aaO). Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte diese Maßnahmen zumindest grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen wäre eine Entschädi gung auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen. Wahl Rothfuß Jäger Radtke Mosbac her 4
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