BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 207 /14 vom 23. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des An geklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stuttgart vom 29. Oktober 2013 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 51 Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben aa) hinsichtlich der Einzelstrafen für die Tatkomplexe 14 und 15 der Urteilsgründe und bb) bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re chtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 15 Fällen, davon in einem Fall in 30 tateinheitlichen Fällen und in einem Fall in acht ta teinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Ang e- klagte mit seiner Revision, mit der er Verfahrensrügen und die ausgeführte 1 - 3 - Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen bleiben aus den in der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts genann ten Gründen ohne Erfolg. 2. Mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Einordnung der Taten in den Tatkomplexen 14 und 15 der Urteilsgründe hat auch die Nachprüfung des U r- teils auf die Sachrüge zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschw e- renden Rechtsfeh ler ergeben. Indes stehen die Taten in den Komplexen 14 und 15 der Urteilsgründe nicht wie vom Landgericht angenommen in Tateinheit, sondern jeweils in Tatmehrheit. a) Den Tatkomplexen 14 und 15 der Urteilsgründe liegt die unberechtigte Geltendmachung vo n Vorsteuern (§ 15 UStG) aus Scheineingangsrechnungen durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die Firmen A . F . S . GmbH (im Folgenden: A . ) für die Voranmeldungszeiträume Juli 2008 bis Dezember 2010 und für die P . GmbH (im Folgenden: P . ) für die Voranmeldungszeiträume Oktober 2011 bis April 2012 zugrunde. Zudem wurden für die P . für die Voranmel - dungszeiträume Mai und Juni 2012 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abg e- gebe n, obwohl auch in diesen Monaten steuerpflichtige Umsätze getätigt wu r- den. Das Landgericht hat die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranme l- dungen für die A . (Tatkomplex 14) als 30 tateinheitlich begangene Taten der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) gewertet. Für die zugunsten der P . entweder durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (Voranmeldungs - 2 3 4 5 - 4 - zeiträume Oktober 2011 bis April 2012) oder pflichtwidriges Unterlassen (Vor - anmeldungszeiträume Mai und Juni 2012) begangenen Taten (Tatk omplex 15) hat es ebenfalls Tateinheit angenommen; es hat den Angeklagten deswegen insoweit wegen Steuerhinterziehung in acht tateinheitlichen Fällen verurteilt. b) Bei mehreren Steuerstraftaten gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Konkurrenzen folgendes: Die A b- gabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als sel b- ständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. Von Tatmehrheit ist also dann auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen ver schiedene Steue r- arten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen. Ausnahmsweise kann Tateinheit vorliegen, wenn die Hinterziehu n- gen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererkl ä- rungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden. En t- scheidend dabei ist, dass die Abgabe der Steuererklärungen im äußeren Vo r- gang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende u n- richtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalte n sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 1985 1 StR 583/84, BGHSt 33, 163 und vom 20. September 1995 1 StR 197/95, wistra 1996, 62; Urteil vom 28. Oktober 2004 5 StR 276/04, wistra 2005, 30; Beschluss vom 2. April 2008 5 StR 62/08, wistra 2008, 26 6). Auch bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ist grundsätzlich im Hinblick auf jede Steuerart, jeden Besteuerungszei t- raum und jeden Steuerpflichtigen von selbständigen Taten im Sinne des § 53 StGB auszugehen. Allein ein einheitlicher Tatentschluss, seinen steuerlichen Pflichten für mehrere Steuerarten und mehrere Besteuerungszeiträume künftig nicht nachzukommen, begründet noch keine Tateinheit zwischen den einzelnen 6 7 - 5 - Steuerhinterziehungen durch Unterlassen. Tateinheit ist nur dann ausnahm s- weise anzunehmen, wenn die erforderlichen Angaben, die der Täter pflichtwi d- rig unterlassen hat, durch ein und dieselbe Handlung zu erbringen gewesen wären (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 5 StR 276/04, wistra 2005, 3 0 mwN). c) Ausgehend von diesen Grundsätzen standen in den Tatkomplexen 14 und 15 der Urteilsgründe die Taten der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervor - anmeldungen weder untereinander noch zu den Unterlassungstaten der Nich t- abgabe unrichtiger Umsatzsteuervo ranmeldungen für die Voranmeldungszei t- räume Mai und Juni 2012 im Verhältnis der Tateinheit. Der Senat ändert den Schuldspruch daher auf Tatmehrheit ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen; der Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte gegen die A nna h- me von Tatmehrheit effektiver als geschehen hätte verteidigen können. 3. Die Änderung des Schuldspruchs in den Tatkomplexen 14 und 15 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der für die Taten 14 und 15 verhängten Ei n- zelstrafen nach sich. Dies führt auc h zum Wegfall der vom Landgericht festg e- setzten Gesamtfreiheitsstrafe. Die übrigen Einzelstrafen sind von dem Recht s- fehler nicht betroffen und haben Bestand. 8 9 - 6 - Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei der hier allein fehlerha f- ten konkurrenzrechtlich en Einordnung einzelner Taten nicht. Das neue Tatg e- richt ist allerdings nicht gehindert , weitere Feststellungen zu treffen, die zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehen. Raum Rothfuß Jäger Cirener Radtke 10
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