BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 207/15 vom 24. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2015 be schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landger ichts Ravensburg vom 11. Dezember 2014 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kos ten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von der Verteidigung begehrte "Zwischenentscheidung" war nicht zu erlassen. Es liegt auf der Hand, dass die Urteilszustellung wirksam war. Die Anordnung der Zustellung durch den Vorsitze nden ist an eine b e- sondere Form nicht gebunden; sie kann sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zuste l- lung muss sie im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündl i- chen Anw eisung in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein (BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - 4 StR 553/13). Dies ist hier offensichtlich der Fall. Ausweislich der Akten (Bl. 654) wurde durch den Vorsitzenden am 2. Februar 2015 die Zustellung des Urtei ls angeordnet und die begehrte Akte n- - 3 - einsicht (Bl. 634) verfügt. Die Akten gingen am 13. Februar 2015 wieder bei Gericht ein (Bl. 668). Die Akteneinsicht ging bis Blatt 653 (Bl. 687). Es wurde a nschließend Akteneinsicht bis Blatt 687 gewährt (Bl. 688) . Die Zustellungsanordnung des Vorsitzenden (Bl. 654 d.A.) war und ist aktenkundig. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass Aktenbestandteile auch dann aktenkundig sind, wenn sie nicht bei der Akteneinsicht mit übersandt wu r- den. Aus der Stellungnahme der Gesch äftsstellenbeamtin (Bl. 714 d.A.) ergibt sich, dass Blatt 654 der Akten beim Landgericht im Kontrollbogen als Nachweis für die Versendung verblieb, was durchaus üblich ist und keineswegs dazu führt, dass dieses Blatt nicht mehr Aktenbestandteil ist. Der Ve rteidiger hat durch die weitere Akteneinsicht die Zustellungsa n- ordnung des Vorsitzenden zur Kenntnis genommen, die Stellungnahme der Geschäftsstellenbeamtin ist ihm bekannt und der Generalbundesanwalt hat ihn in seiner Zuschrift darauf hingewiesen, dass di e Zustellung wirksam war und nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die entsprechende Anordnung des Vorsitzenden zunächst von der Akteneinsicht ausgenommen war. Danach b e- stand für einen ver t eidigten Angeklagten kein Anspruch auf eine förmliche Fes t- stel lung der eindeutigen Rechtslage. - 4 - Auch auf den lediglich angedeuteten Wiedereinsetzungsantrag, der die Voraussetzungen der §§ 44 ff. StPO ohnehin nicht erfüllt, war nicht näher ei n- zugehen. Raum Rothfuß Jäger Radtke Fischer
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