BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 208/06 vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a . - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 9. Januar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Revisionsvortrag macht nicht hinreichend deutlich, warum sich dem Landgericht in den auf S. 14 der Revisionsbegr374ndung tabellarisch aufgelisteten Einzelf344llen eine Einvernahme von Kunden oder die Verlesung von Bestel-lungsunterlagen und Lieferscheinen aufdr344ngen musste, nachdem der kauf-m344nnisch versierte und anwaltlich beratene Angeklagte s344mtliche Taten einge- - 3 - r344umt hatte und sein Gest344ndnis mit dem Ergebnis der bis dahin durchgef374hr-ten umfangreichen Beweisaufnahme im Einklang stand. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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