BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 208/09 vom 13. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 24. Februar 2009 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe vor der Ma337regel zu vollziehen sind (247 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschlie337enden Unter-bringung durch den Senat festzulegen, nachdem das Landgericht offenbar bei seiner Entscheidung die bereits durch den Revisions-f374hrer erlittene Untersuchungshaft ber374cksichtigen wollte, was a-ber nicht erforderlich ist; denn die von dem Angeklagten erlittene Untersuchungshaft ist auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe ohnehin anzurechnen (BGH NStZ 2008, 213, 214). Danach ergibt sich, dass bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten die Halbstrafe zwei Jahre und drei Monate ausmacht; hiervon die ohne Rechtsfehler vom Tat-richter zugrunde gelegte Dauer der Unterbringung von einem Jahr in Abzug gebracht, ist die Dauer des Vorwegvollzugs mit einem - 3 - Jahr und drei Monaten festzusetzen. Nachdem im 334brigen keine Rechtsfehler ersichtlich sind, bedurfte es keiner Zur374ckverweisung (BGH aaO). Nack Wahl Graf J344ger Sander
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