BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 208/11 vom 17. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2011 be schlo s sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. November 2010 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf das Revisionsvorbringen vom 21. Februar 2011 und vom 4. Mai 2011: 1. Hinsichtlich der Rüge wegen Ablehnung des A ntrags auf nochmalige Ve r- nehmung des Zeugen M . hat das Landgericht diesen Antrag mit zutre f- fender Begründung abgelehnt. Im Übrigen hat die Rüge auch deshalb keinen Erfolg, weil es dem Antrag sowohl an einem Beweisthema wie auch an einer Beweisbehauptu ng mangelt. Aus Aufklärungsgesichtspunkten war die Stra f- kammer zu keiner weiteren Vernehmung des Zeugen veranlasst, nachdem der Zeuge bei seiner ersten Vernehmung bereits auch zu den Sachverhalten der Nachtragsanklage, welcher die Verteidigung ausdrücklich zugestimmt hatte, vernommen worden war. 2. Auf dem nach Erhebung der Nachtragsanklage unterlassenen Hinweis des Gerichts nach § 266 Abs. 3 Satz 2 StPO beruht das angefochtene Urteil nicht . Im Übrigen hat die Revision nicht dargetan, auf welche Weise sie e ine Unterbrechung hätte benutzen wollen, um sich auf die durch die Nachtrag s- - 3 - anklage eingetretene Änderung einzustellen, nachdem die diesbezüglichen Sachverhalte schon vorher bekannt waren und die Verteidigung auf eine Einbeziehung drängte. Zudem hat die Ve rteidigung nicht einmal behauptet, dass dem Verteidiger das aus § 266 Abs. 3 Satz 2 StPO sich ergebende Recht des Angeklagten nicht bekannt gewesen sei, so dass er nicht ohne den gerichtlichen Hinweis einen entsprechenden Antrag hätte stellen kö n- nen. 3. Hi nsichtlich der Rüge, dem aus Bremen stammenden, in einer Münchener Vollzugsanstalt inhaftierten Angeklagten seien keine unüberwachten Telef o- nate mit seinem ebenfalls in Bremen ansässigen Verteidiger gestattet wo r- den, ist kein entsprechender Antrag in der H auptverhandlung gestellt wo r- den, so dass insoweit eine Beschränkung der Verteidigung nicht nachgewi e- sen und der Rüge ein Erfolg versagt ist. Unabhängig hiervon ist aus gegebenem Anlass darauf hinzuweisen, dass die Gestattung regelmäßiger unüberwachter Tel efonate eines inhaftierten B e- schuldigten mit seinem Verteidiger, welcher seine Kanzlei nicht am Ort oder im näheren Umkreis der Justizvollzugsanstalt hat, nicht davon abhängig g e- macht werden kann, ob ein entsprechender Raum in der Justizvollzugsa n- stalt vor handen ist, weil nach Auffassung der Vollzugsanstalt ansonsten "ein Dienstzimmer so hergerichtet werden müsste, dass der Inhaftierte keine Ei n- sicht in dienstliche Vorgänge nehmen kann". Auch die Frage, ob der Gefa n- gene das Telefonat mit einem Verteidiger d azu nutzen könnte, Kontakt mit Dritten aufzunehmen, kann letztlich durch die Justizvollzugsanstalt nicht d a- hingehend beantwortet werden, deswegen überhaupt keine unüberwachten Telefonate zuzulassen. Eine solche Entscheidung obliegt allenfalls dem z u- ständig en Gericht, welches aber die Grundsätze des § 148 Abs. 1 StPO zu beachten hat (vgl. hierzu BeckOK - StPO/Wessing § 148 StPO Rn. 11). Um offensichtliche Missbräuche auszuschließen, kann sich die Vollzugsanstalt - 4 - bei Beginn des Telefonats vom Verteidiger beispi elsweise versichern lassen, dass er allein das Telefonat führen und keine weitere Person während des Gesprächs zugegen sein wird. Nack Wahl Graf Jäger Sander
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