BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 208 /12 vom 23. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeri chts Essen vom 17. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Der Angeklagte wurde nach Verständigung (§ 257c StPO) wegen Ste u- erhinterziehung in acht Fällen (unberechtigter Vorste uerabzug von fast 1,3 Mio . Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Zusammenfassend und ergänzend zu den zutreffe nden, auch von der Erwiderung der Revision nicht entkräfteten Ausführungen des Generalbunde s- anwalts bemerkt der Senat: 1. Die Revision meint, die Bewertung des Geständnisses des Angekla g- ten als glaubhaft beruhe auf unzureichender Grundlage. Die maßgebli chen Vernehmungen des Angeklagten und von Zeugen hätten, wie sich aus der mi t- geteilten jeweiligen Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte ergibt, insg e- samt nur 83 Minuten gedauert, abzüglich noch der für zugleich durchgeführte formale Vorgänge benötigten Zeit. 1 2 3 4 - 3 - Das Vorbringen versagt. Die Revision erwähnt in diesem Zusammenhang schon nicht, dass die Feststellungen auch auf ein umfangreiches Selbstleseverfahren gestützt sind. Auch unabhängig davon ist der Senat nicht der Auffassung, schon der genan n- t e zeitliche Rahmen ergäbe, dass Feststellungen zu einem Geständnis hinsich t- lich eines - zumal für eine Wirtschaftsstrafkammer - leicht erfassbaren Sac h- verhalts und zu dessen Überprüfung nicht Ergebnis der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) sein könnten. Sollte die Revision dahin zu verstehen sein, der Senat möge den Ablauf der Hauptverhandlung im Detail überprüfen, um so festzustellen, dass speziell vorliegend keine ordnungsgemäße Beweiserhebung vorliegen könne, wäre verkannt, dass das Revisionsgericht Gang und Inhalt der Beweisaufnahme nicht rekonstruiert (vgl. schon BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 - 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151 mwN). Sollte darüber hinaus zum Ausdruck gebracht sein, ein im Rahmen einer Verständigung (§ 257 c StPO) abgelegtes Geständnis sei s chon im Ansatz intensiver zu überprüfen als ein nicht im Rahmen einer Verständigung abgelegtes Geständnis, wäre dem ebe n- falls nicht zu folgen. Die Beweiswürdigung hat stets auch solche Gesichtspun k- te er kennbar zu erwägen, die auf Grund der Urteilsfeststell ungen nahe liegen und die gegen das gefundene Ergebnis sprechen können. Es gibt keine forensische Erfahrung, wonach bei einem Geständnis stets oder jedenfalls dann, wenn es im Rahmen einer Verständigung abgelegt wurde, ohne weiteres regelmäßig mit eine r wahrheitswidrigen Selbstbelastung zu rechnen sei. Dies gilt auch dann, wenn - wie nach Auffassung der Revision möglicherweise hier - der Angeklagte durch ei n unwahres Geständnis Sohn und/ oder Lebensgefährtin vor einer Bestrafung schützen würde. Allein di e g e- setzlichen Wertungen in § 52 StPO, § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 258 Abs. 6 5 6 7 - 4 - StGB können die für eine solche Annahme erforderlichen konkreten Anhalt s- punkte nicht ersetzen. Derartige konkrete Anhaltspunkte sind hier weder vorg e- tragen noch ersichtlich. Al lein die (theoretische) Denkbarkeit eines Gesche - hen s ablaufs führt nicht dazu, dass er zu erörtern wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 120/11, NStZ - RR 2012, 72, 73 mwN). Soweit die Revision zugleich auch § 244 Abs. 2 St PO für verletzt hält, ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder mitgeteilt, welcher Beweismittel sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen, noch mitgeteilt, welche konkreten Erkenntnisse davon zu erwarten gewesen wären. 2. Die Revision macht ge ltend, das angeordnete Selbstleseverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Innerhalb von vier Tagen, darunter ein Wochenende, hätte das Gericht insgesamt 674 Seiten (vielfach mit wenigen Zeilen beschriebene Rechnungen) nicht ordnungsgemäß zur Kenntnis nehmen können. Eine Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO (vgl. allgemein zu No t- wendigkeit der Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses als Zulässigkeitsv o- raussetzung einer ein Selbstleseverfahren betreffenden Verfahrensrüge BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 422/10 , NStZ 2011, 300, 301 ) ist nicht herbeigeführt worden. Die Revision ist der Auffassung, § 238 Abs. 2 StPO sei hier deshalb u n- anwendbar, weil es nur um die Frage gehe, ob die Mitglieder der Strafkammer, insbesondere die S chöffen, die Urkunden in der gebotenen Intensität zur Kenntnis genommen hätten. Darüber hinaus sei die sog. Widerspruchslösung 8 9 10 11 - 5 - hier schon im Ansatz unanwendbar, da dem Verfahren eine Verständigung zu Grunde liege. Beides ist unzutreffend. a) Ist, wie hier, eine ordnungsgemäße Durchführung des Selbstleseve r- fahrens durch das Hauptverhandlungsprotokoll belegt, kann erfolgreiches Rev i- sionsvorbringen nicht auf Überlegungen zu einer - jedenfalls objektiv - fehle n- en richterlichen Erklärungen g e- stützt werden (zum umgekehrten Fall, dass das Hauptverhandlungsprotokoll die gebotene Kenntnisnahme durch die Richter nicht belegt vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11, StV 2011, 462, 463). b) Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine vorangegangene Verständ i- gung eine sonst für eine Verfahrensrüge notwendige Voraussetzung entfallen lassen könnte. Auch die Revision nennt keine Gründe, die nach ihrer Auffa s- sung die von ihr aufgestellte gegenteilige Behauptung stützen könnten. ein Glasermeister, der an Werktagen in aller Regel arbeitet, von dem ihm zum Selbstlesever fahren Kenntnis genommen hätte, jeglicher Grundlage. 3. Auch unter Berücksichtigung des gesamten Revisionsvorbringens, wonach es gegen Verfassungs - und Menschenrecht verstoße, dass die Stra f- kammer eine Strafe verhängt habe, die zwar innerhalb des im R ahmen der Verständigung genannten Strafrahmens liege, nicht aber dessen Untergrenze (drei Jahre) bilde, sieht der Senat keine Veranlassung, von der - von der Rev i- 12 13 14 15 16 - 6 - sion angeführten - gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs a b- zuweichen. Ein im Rah men einer Verständigung abgelegtes Geständnis ist die Voraussetzung dafür, dass die Strafe nur dem zuvor genannten Strafrahmen zu entnehmen ist; es führt aber nicht dazu, dass eine andere als eine die Unte r- grenze des Strafrahmens überschreitende Strafe nic ht mehr verhängt werden dürfte. Einen entsprechenden Vertrauenstatbestand hat das Gericht nicht g e- schaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10). Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander
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