ECLI:DE:BGH:2018:260618B1STR208.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 208/18 vom 26. Juni 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Revision des Angeklagten H . - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanw alts und des Beschwerdeführers am 26. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Januar 2018 auch s o- weit es die Mitangeklagte G . b etrifft mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidungen mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah rens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. G e- gen die nicht revidierende Mitange klagte G . hat das Landgericht wegen Beihilfe zu dieser Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Zudem hat es den Angeklagten als Adhäsionsbeklagten verurteilt, ein Schme r- äger zu zahlen. Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: Einige Tage vor dem 25. Februar 2017 entstand zwischen dem An - geklagten, seiner Lebensgefährtin, der nicht revidierenden Mitangeklagten G . und dem Geschädigten P . ein Streit wegen de r Rückzah - lung eines Geldbetrages. Hintergrund der Streitigkeiten war, dass die Mitang e- klagte G . dem P . einige Zeit zuvor Tabletten überlassen hat - Geschä digte P . war der Meinung, er habe den Betrag gezahlt und schul - de nichts mehr. Im Rahmen des Streits kam es zu gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen per SMS. Am frühen Morgen des 25. Februar 2017 rief der Geschädigte bei dem Angeklagten an und beschimpfte und beleidigte ihn erneut, wobei es auch um den angeblich geschuldeten Geldbetrag ging. In dem Telefonat kündigte P . an, jetzt bei dem Angeklagten vorbeizukommen. Um 5.12 Uhr erhielt e- klagte verließ daraufhin die Wohnung und nahm eine Metallstange, mutmaßlich eine Duschstange, mit, da er aufgrund vorausgegangener SMS - Nachrichten vermutete, dass P . nicht alleine auf der Straße auf ihn warten werde. D ie Mitangeklagte G . folgte ihrem Lebensgefährten und nahm ein Mes - ser mit, um sich zu schützen, aber auch um anderen Personen Angst einzufl ö- ßen. Beide gingen aufgrund der vorangegangenen Beschimpfungen und Bele i- digungen zwischen den Beteilig ten davon aus, dass es sich nicht nur um eine friedliche Aussprache handeln würde, sondern dass es auch zu einer körperl i- chen Auseinandersetzung kommen könnte. 2 3 4 - 4 - Der Geschädigte wartete zusammen mit dem Zeugen F . in dessen Fahrzeug. Der Angeklagte gi ng zu dem Pkw und öffnete die Beifahrertür. P . stieg aus und verlangte von dem Angeklagten und der Mitangeklagten G . , dass sie in das Fahrzeug einsteigen sollten. Dabei führte er ei - nen langen metallenen Schuhanzieher mit sich, mit dem er Schlagbewegungen in Richtung des Angeklagten und der Mitangeklagten machte, ohne sie jedoch tatsächlich anzugreifen. Daraufhin entwickelte sich ein kurzer Kampf zwischen dem Angeklagten und P . , im Zuge dessen der Angeklagte dem Geschä - digte n P . mit der Duschstange auf den Kopf schlug. Währenddessen stellte sich die Mitangeklagte G . zwischen die Kämpfenden und den Zeugen F . und hielt diesem das mitgeführte Messer entgegen. Dadurch verhinderte sie, wie von ihr beab sichtigt, dass der Zeuge F . dem Geschä - digten P . zu Hilfe kommen konnte. Nach dem kurzen Kampf gingen der Angeklagte und die Mitangeklagte zurück in ihre Wohnung. P . rief, sie sollten wieder zurückkommen und e- te sich der Angeklagte mit einem Messer und ging wieder nach unten; ihm war dabei klar, dass die Auseinandersetzung nun weitergeführt wird und er wollte dies auch. Die Mitangeklagte G . folgte dem Angeklagten nach un - ten. Nunmehr kam es zu einer im Einzelnen nicht mehr genauer aufklärbaren körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem G e- schädigten P . . Nicht ausschließbar hatte P . sich zwischenzeitlich ebenfa lls bewaffnet und führte einen Hammer und ein Messer bei sich. Ziel der Auseinandersetzung war es, zu klären, wer der Stärkere und damit wer im Recht ist. Im Zuge der Auseinandersetzung gewann der Angeklagte schnell die Oberhand und verletzte P . me hrfach mit dem mitgeführten Messer, unter anderem am Oberkörper und am Kopf. Schließlich versetzte er P . einen Stich in die linke Brustkorbseite, etwa 2 cm unterhalb der Achselfalte, wodurch 5 6 - 5 - es zu einer ca. 3 cm langen Hautdurchtrennung , zu einer Durchtrennung der 4. Rippe und zu einer Eröffnung der Brusthöhle ohne Beteiligung von Lunge n- gewebe kam, wobei zu keinem Zeitpunkt konkrete Lebensgefahr bestand. Au f- grund der Stichverletzung sank der Geschädigte in sich zusammen und sagte ä- digte P . befand sich vier Tage in stationärer Behandlung. Die Verletzun - gen sind zwischenzeitlich folgenlos ausgeheilt. Der Angeklagte erlitt eine Schnittverletzung unterhalb des linken K nies, eine kleinere Hautdefektstelle oberhalb der rechten Augenbraue sowie mehrere Hautverfärbungen und kra t- zerartige Verletzungen im Rumpfbereich, die auf die Einwirkung stumpfer G e- walt hindeuten. Das Landgericht hat eine durch eine Tat begangene S trafbarkeit des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB angenommen. Es hat die Handlungen des Angeklagten als nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewertet. Hinsichtlich der ersten Handlung, des Schlags mi . mit dem metallenen Schuhlöffel bereits kein Angriff vor. Im Hinblick auf die zweite Auseinandersetzung könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich P . zwischenzeitlich ebenfalls b ewaffnet habe, die Notwehr durch den Angeklagten sei aber nicht geboten gewesen, da er die Notwehrlage selbst verursacht habe. Der Angeklagte habe sich gewollt in dem Bewusstsein in die Auseinandersetzung begeben, dass es zu weiteren Tätlichkeiten kommen we r- de. Dem Angeklagten sei es jedoch jederzeit möglich und zumutbar gewesen, der weiteren Auseinandersetzung mit P . aus dem Weg zu gehen. 2. Diese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 8 - 6 - a) Bereits die Annahme, der Schlag des Angek lagten mit der Dusc h- stange sei recht s widrig, begegnet durchgreifenden Bedenken. Denn es ist nicht festgestellt und belegt, dass ein rechtswidriger Angriff seitens des Angeklagten u m- . vorliege und sich daraufhin ein kurzer Kampf zwischen dem Angeklagten und P . entwickelt habe (UA S. 14 , 25 dem dem Schlag mi t der Duschstange vorausgehenden Geschehen hat das Landgericht nicht getroffen. Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesam t- betrachtung unter Einschluss des der Tathandlung vorausgegangenen G e- schehens; derjenige kann sich nicht auf ein Notwehrrecht berufen, der zuvor einen anderen rechtswidrig angegriffen hat, so dass dieser seinerseits aus Notwehr handelt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2003 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599, 600; vom 22. November 2000 3 StR 331/00, NStZ 2001, 143, 144 und vom 26. Oktober 1993 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 376 f.). Dies hat das Landgericht verkannt. b) Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist überdies die A n- nahme einer dem Angek lagten vorwerfbaren Provokation der Notwehrlage und einer damit einhergehenden Einschränkung seiner Notwehrbefugnisse im Hi n- blick auf die Messerstiche in den Oberkörper rechtsfehlerhaft. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfährt das No t- wehrrecht unter anderem dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger g e- genüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt. In einem solchen Fall muss der Verteidiger 9 10 11 - 7 - dem Angriff unter Umständen auszuweichen suchen und darf zur lebensgefäh r- lichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeite n erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind (vgl. BGH, Urteil e vom 15. Mai 1975 4 StR 71/75, BGHSt 26, 143, 145 und vom 7. Februar 1991 4 StR 526/90 , NStE Nr . 21 zu § 32 StGB). Darüber hinaus vermag ein sozialethisch zu mis s- billigendes Vorverhal ten das Notwehrrecht nur einzuschränken, wenn zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Täter s auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 2005 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333 und vom 21. März 1996 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100). bb) Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, dass der Ang e- klagte die zu seinen Gunsten angenommene Notwehrlag e in rechtswidriger oder sonst sozialethisch zu missbilligender Weise vorwerfbar provoziert hätte. Der Angeklagte hat in keiner Weise verbal zum Fortgang der Auseina n- dersetzung beigetragen und den anschließenden Angriff gegen ihn provoziert. Er ist im Gegenteil von dem Geschädigten aufgefordert worden, zurück zu kommen und die Auseinandersetzung fortzusetzen. Auch an das Verhalten des Angeklagten während des vorangegangenen ersten kurzen Kampfes kann nicht zu seinen Lasten angeknüpft werden. Denn diese Kampfsituation war für alle Beteiligten erkennbar abgeschlossen, da der Angeklagte den Kampfplatz ve r- lassen hatte und gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin seine Wohnung au f- gesucht hat. Überdies liegt insoweit wie zuvor unter aa) ausgeführt nach den bis herigen Feststellungen kein pflichtwidriges Vorverhalten des Angekla g- Feststellungen vielmehr der Geschädigte P . , der den Angeklagten zuvor 12 13 - 8 - angerufen, beleidigt und zu der körperlichen Auseinandersetzung aufgefordert hatte. Allein der Umstand, dass der Angeklagte mit dem Geschädigten P . Tage zuvor eine verbale Auseinandersetzung mit wechselsei tigen Beleid i- gungen geführt und sich am Tattag auf einen Kampf mit dem Geschädigten eingelassen hat, vermag keine vorwerfbare Provokation des nachfolgenden Angriffs gegen ihn zu begründen. Das Notwehrrecht erfährt vorliegend auch nicht deshalb eine Bes chrä n- kung, weil sich der Angeklagte überhaupt in die zweite Auseinandersetzung bewaffnet mit einem Messer begeben hat. Denn d ie bloße Kenntnis oder die Person zu einem rechtswidrige n Angriff provozieren, kann für sich allein nicht zu einer Einschränkung des Rechts führen, sich gegen einen solchen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 2 StR 118/10, NStZ 2011, 82, 83; Urteile vom 2. November 2005 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333 und vom 12. Februar 2003 1 StR 403/02, NJW 2003, 1955, 1959; Fischer, StGB, 65. Aufl. , § 32 Rn. 43). c) Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 3. Die Urtei lsaufhebung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht r e- vidierende Mitangeklagte G . zu erstrecken, denn der Rechtsfehler betrifft auch die wegen Beihilfe zu derselben Tat verurteilte Mitangeklagte. 4. Für die neue Verhandlung weist der Sen at darauf hin, dass die A n- nahme einer einheitlichen Körperverletzungstat im Hinblick auf die zeitliche Z ä- hat, nicht zwingend sein dürfte. Im Übrigen dürfte vorliegend in den Blick zu 14 15 16 17 - 9 - nehmen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Körperverle t- zungshandlungen durch eine Einwilligung des P . , der den Angeklagten zu der körperlichen Auseinander setzung aufgefordert hat, unter Beachtung der sich aus § 228 StGB ergebenden Grenzen wirksamer Einwilligung gerechtfertigt sein könnten. II. Die Aufhebung des strafrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils führt nicht zur Aufhebung der zu Gunsten des Nebenklägers ergangenen für sich rechtsfehlerfreien Adhäsionsentscheidung (§ 406a Abs. 3 Satz 1 StPO); d e- ren Aufhebung bleibt gegebenenfalls dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 4 StR 197/17, Rn. 13 , NStZ - RR 2017 , 270 ; Urteil vom 23. Juli 2015 3 StR 470/14, Rn. 56 mwN, StraFo 2016, 25 ). Insoweit ist im Hinblick auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ledi g- lich darauf hinzuweisen, dass der Adhäsionsantrag ausreichend bestimmt im Sinne von § 404 Abs. 1 Sat z 2 StPO und damit zulässig ist, da der Adhäsion s- kläger ausweislich des Protokolls im Hauptverhandlungstermin am 15. Januar 2018 erklärt hat, dass er sich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 Der Senat kann über die Revision des Angeklagten durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO befinden, obwohl der Generalbundesanwalt die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Adhäsionsausspruch beantragt hat. Kann das R evisionsgericht über den strafrechtlichen Teil des Urteils im B e- schlussverfahren entscheiden, so kann es hierbei auch über das Rechtsmittel gegen die Zubilligung einer Entschädigung des Verletzten ohne Bindung an den Antrag des Generalbundesanwalts mitbefi nden (vgl. BGH, Beschluss vom 18 19 - 10 - 22. Oktober 2013 4 StR 368/13, NStZ - RR 2014, 90 mwN ; Schmitt in Meyer - G oßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. , § 349 Rn. 22). RiBGH Prof. Dr. Graf ist a l- tersbe dingt aus dem Dienst aus geschieden und deshalb an der Unterschriftsleist ung gehindert. Radtke Radtke Fischer Bär Hohoff
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