BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 209/09 vom 13. Mai 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Vergewaltigung u.a. zu 2.: Beihilfe zur Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 23. September 2008 werden als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. April 2009 sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis: Das Tatgericht ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung 374ber den Umfang der Beweisaufnahme Opferschutzinteressen zu ber374ck-sichtigen (BGH NStZ 2005, 579, 580). Insbesondere Beweiserhe-bungen zum Privat- und Intimleben eines Zeugen sind nur nach sorgf344ltiger Pr374fung ihrer Unerl344sslichkeit statthaft. Denn auch im Rahmen seiner vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung hat das Gericht auf die Achtung der menschlichen W374rde eines Zeugen, wie sie sich letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, Bedacht zu nehmen (BGH NJW 2005, 1519, 1520 m.w.N., na-mentlich unter Bezugnahme auf den Rahmenbeschluss der Euro-p344ischen Union 374ber die Stellung des Opfers im Strafverfahren vom 15. M344rz 2001). Hierauf hat auch die Staatsanwaltschaft - auch in der Hauptverhandlung - hinzuwirken (vgl. Nrn. 19a Abs. - 3 - 2, 127 Abs. 2, 130a Abs. 3 RiStBV). Hieran gemessen waren im vorliegenden Fall Fragen an die vergewaltigte Zeugin, der die An-geklagten bis kurz vor der Tat unbekannt waren, 374ber ihr Ehele-ben mit ihrem tatunbeteiligten Mann, etwa nach dem letzten eheli-chen Geschlechtsverkehr vor der Tat, abwegig. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Aufkl344rung dieser Umst344nde auf die Entscheidung h344tte auswirken k366nnen. Dementsprechend haben sich f374r das Landgericht aus den Antworten der Zeugin auf diese Fragen und dem dabei gezeigten Verhalten keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben zum Kerngeschehen ergeben. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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