BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 209 /11 vom 18. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2011 beschlo s sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeri chts Essen vom 22. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesa n- walts bemerkt der Senat: 1. Es kann hier dahinstehen, ob das Anfügen von aus sich heraus schwer verständlichen Tabellen, auf welche die Urteilsgründe Bezug nehmen, d en Anforderungen an die Darstellung eines Urteils in Steuerstrafsachen gen ü- gen kann (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 375/08, wistra 2009, 68; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 , wistra 2009, 398 ) . Aus dem Gesamtzusammenhang de r Urteilsgründe kann der Senat mit noch au s- reichender Klarheit die von der Strafkammer festgestellten Besteuerungsgrun d- lagen ersehen und hieraus den zutreffenden Betrag hinterzogener Steuern en t- nehmen. S o weit die von der Strafkammer errechnete Steuer von d er tatsächlich geschuldeten Steuer abweicht, kann der Senat in Übereinsti m mung mit dem Generalbundesanwalt ausschließen, dass sich dies auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. - 3 - 2. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Zu Recht ist das Lan d- gericht dav on ausgegangen, dass die Verjährung der Taten der Steuerhinte r- ziehun g, die der Angeklagte durch die Nichtabgabe von Einkommen - und G e- werbeste u ererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2002 begangen hat (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) , rechtzeitig unterbrochen wor den ist . Der hypothetische Zei t punkt, zu dem das Finanzamt einen Steuerbescheid erlassen hätte, wenn der Täter fris t gemäß eine Steuererklärung abgegeben hätte, ist für die Frage der für den Verjährungsb e ginn maßgeblichen Tatb eendigung ohne Bedeutung . Entge gen der Auffassung der Revision gebietet auch der - ohnehin für Recht s- fragen nicht anzuwendende - Zweifelssatz nicht die Annahme, der Angeklagte wäre als er s ter veranlagt worden ( vgl. BGH , Beschluss vom 7. November 2001 - 5 StR 395/01, BGHSt 47, 138) . 3. Die von der Revision vorgebrachten Einwände gegen die mangels konkreter Ermittlungsmö g lichkeiten durchgeführte Schätzung des Ausmaßes der Besteuerungsgrundlagen greifen nicht durch. Das Landgericht war insb e- sondere nicht gehalten, innerhalb eines von eine m Sachverständigen angeg e- benen Bewertungsrahmens (hier zum Bratschwund bei Dönerfleischspi e ßen) von dem für den Angeklagten günstigsten Wert auszugehen. In den Urteil s- gründen ist (u.a. anhand einer Vergleichsberechnung zu einer bekannten Me n- ge verbrauchten Fladenbrotes) nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Grü n- den das Landgericht im konkreten Fall den für den Angeklagten ungünstigsten Wert für zutreffend erachtet hat. Hiergegen ist rechtlich nichts zu eri n nern. 4. Auch die Strafzumessung ist frei von Re chtsfehlern. a) Die Annahme der Voraussetzungen der Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB - die hier angesichts eines nur taktischen Teilgeständni s ses ohnehin fern liegt - kommt bei Steuerdelikten, deren geschütztes Rechtsgut allein die Sich e- - 4 - rung des staatlich en Steueranspruchs ist, nicht in Betracht (BGH, B e schluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00, NStZ 2001, 200). Das Vorliegen der V o- raussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB hat die Strafkammer mit zutreffender B e- gründung ve r neint. b) Das Landgericht hat auch ni cht § 46 Abs. 3 StGB verletzt. Der U m- stand, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Urteilsfes t stellungen faktischer Geschäftsführer der Y . GmbH war, begründet zwar seine Ve r- antwortlichkeit für die Abgabe zutreffender Steuererklärungen, besa gt aber nichts darüber, ob er tatsächlich Steuern hinterz o gen hat oder nicht. Es stellt daher keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht zu Lasten des Angekla g- a- ten gewesen . Nack Wahl Graf Jäger Sander
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