BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 209 /14 vom 21. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur teil des Landg e- richts Nürnberg - Fürth vom 19. Dezember 2013 aufgehoben a) hinsichtlich der Einzelstrafen im Tatkomplex B.III der U r- teilsgründe, b) im Gesamtstraf ausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufheb ung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehun g in 15 Fällen, davon in neun Fällen jeweils in Tateinheit mit mehreren Fällen der U r- kundenfälschung, sowie wegen falscher Versicherung an Eides statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Der Schuldspruch hält der sachlich - rechtlichen Üb erprüfung stand. Dies gilt auch, soweit das Landgericht den Angeklagten im Tatkomplex B.III der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen in Tateinheit mit jeweils mehreren tateinheitlich begangenen Fällen der Urkundenfälschung verurteilt h at. Die anhand der Urteilsfeststellungen nicht nachvollziehbare A n- nahme des Landgerichts, die Steuerhinterziehungen stünden auch, soweit das Landgericht Hinterziehungstaten nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zu Grunde gelegt hat, in natürlicher Handlungseinheit mi t den Urkundenfälschungen, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. II. In den Tatkomplexen B.I und B.II der Urteilsgründe sind die Einzelstr a- fen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Demgegenüber haben die Einze l- strafen im Tatkomplex B.III keinen Bestand; dies zieht die Aufhebung des G e- samtstrafausspruchs nach sich. 1. Der Erörterung bedürfen lediglich die Tatkomplexe B.I und B.III der U r- teilsgründe. Diesen liegt im Kern zu Grunde, dass der Angeklagte zunächst im eigenen Namen (Tatkomplex B.I de r Urteilsgründe) und nachfolgend im Namen und auf Rechnung von K . (Tatkomplex B.III der Urteilsgründe) mit Branntwein handelte. Die Geschäfte wurden im sog. Gutschriftverfahren (§ 14 Abs. 2 S atz 2 UStG) abgewickelt, d.h. die Branntw einlieferungen wurden von dem Leistungsempfänger unter Umsatzsteuerausweis gegenüber dem lei s- tenden Unternehmer abgerechnet. Im Rahmen des Branntweinhandels im Ta t- komplex B.III der Urteilsgründe wurden auch Scheinrechnungen und Schei n- gutschriften über tats ächlich nicht erfolgte Branntweinankäufe und - verkäufe des Unter nehmens der K. . e- stellt und verwendet. 2 3 4 5 - 4 - Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts hinterzog der Angeklagte in diesem Zus ammenhang durch die nicht rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen in insgesamt zehn Fällen und durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen in weiteren fünf Fällen Steuern in einer Gesamthöhe von 4.780.373,51 Euro. 2. Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift bei den Steuerschadensberechnungen für die Jahre 2003 und 2004 im Tatkomplex B.I der Urteilsgründe auf einzelne Unstimmigkeiten innerhalb der Umsatzsteuerb e- rechnungen hingewiesen hat, wird hiermit kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt: Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe die im jeweiligen Jahr verkürzte Umsatzsteuer bestimmt, indem es zunächst die Nettoverkaufspreise, wie sie sich aus den Gutschriften der Kunden über Branntweinankäufe beim Angekla gten ergaben, addiert und sodann mit dem zutreffenden Steuersatz multipliziert hat. Die vom Landgericht daneben rechtsfehlerhaft vorgenommene Zuordnung der Umsatzsteuerbeträge zu den einzelnen Käufern beschwert den Angeklagten nicht. Der Strafzumessung wur den allein die rechtsfehlerfrei b e- stimmten Jahresbeträge zugrunde gelegt. 3. Die Strafzumessung im Tatkomplex B.III der Urteilsgründe begegnet demgegenüber durchgreifenden rechtlichen Bedenke n. Sie lässt besorgen, dass das Landgericht außer Acht gelassen hat, dass der vom Angeklagten in Steuererklärungen unrichtig geltend gemachte Vorsteuerabzug sich teilweise aus solchen Scheingutschriften ergab, für die der Angeklagte zugleich Umsat z- steuern hätte anmelden müssen. 6 7 8 9 - 5 - a) Das Landgericht ist der Auffassun g, die von ihm als strafschärfend b e- rücksichtigte große Höhe der Umsatzsteuerschäden ergäbe sich unter anderem daraus, dass der Angeklagte in den Umsatzsteuererklärungen für das Unte r- nehmen der K. uern aus in s- gesamt 158 von ihm gefertigten Gutschriften geltend gemacht habe. Diese Gutschriften seien Scheingutschriften, weil sie über in Wahrheit nicht erfolgte . jeweils als Verk äufer genannten Firmen abrechneten. Der Gesamtbetrag der sich aus diesen Gutschriften ergebenden Vorsteuerbeträge belief sich nach den Feststellungen auf 1.112.796,93 Euro. Weitere Steuerverkürzungen in identischer Gesamthöhe erblickt das Landgericht darin , dass der Angeklagte seiner sich aus § 14c Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG, § 35 AO e r- gebenden Verpflichtung, die in diesen 158 Scheingutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge in Steuererklärungen für das Unternehmen der K . anzumelden, nicht nachgekommen sei. Im Ergebnis fand damit die in den 158 Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer bei der Strafzumessung des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten in zweifacher Hinsicht Berücksic h- tigung. b) Dies wird dem Unrechts gehalt der von dem Angeklagten begangenen Taten nicht gerecht und ist daher rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat zwar ohne Rechtsfehler den Vorsteuerabzug aus den 158 Gutschriften, die es rechtsfehlerfrei als Scheingutschriften bewertet hat, bei der Be stimmung des Hinterziehungsumfangs berücksichtigt (BGH, U r- teil vom 30. April 2009 1 StR 342/08, B GHSt 53, 311; Beschluss vom 20. März 2002 5 StR 448/01, NJW 2002, 1963). Es hätte jedoch bei der Strafzumessung in den Blick nehmen müssen, dass die ge mäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG geschuldete Steuer lediglich das 10 11 12 13 - 6 - Steueraufkommen vor den Folgen eines unberechtigten Vorsteuerabzugs schützen sollte. Letztlich hat sich hier nämlich lediglich die mit der Ausstellung der Scheingutschriften entstehende Gefahr f ür das Steueraufkommen, der der Gesetzgeber mit Schaffung des § 14 Abs. 3 UStG aF (§ 14c UStG nF) entg e- genwirken wollte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 5 StR 516/01, BGHSt 47, 343) , mit der tatsächlichen Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aus ebe n- di esen Gutschriften realisiert (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 1 StR 342/08, BGHSt 53, 311). Der dem Fiskus durch die Erstellung und Verwendung von Scheingutschriften entstandene Steuerschaden geht damit in seiner B e- deutung für die Strafzumessung über die Höhe des unberechtigten Vorsteue r- abzugs nicht hinaus; der für die Strafzumessung maßgebliche Steuerschaden ist nicht etwa deshalb doppelt so hoch, weil der gemäß § 14c UStG geschuld e- te Steuerbetrag, der der Möglichkeit eines unberechtigten Vorsteuerab zugs Rechnung tragen sollte, ebenfalls verkürzt wurde. Diesen Zusammenhang zw i- schen Steuerentstehung gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG und unberechtigtem Vorsteuerabzug hat das Landgericht bei der Strafzumessung nicht erkennbar zugunsten des Angeklagten berüc ksichtigt. Dies führt zur Aufhebung der hie r- von betroffenen Einzelstrafen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2002 5 StR 212/02, wistra 2003, 140; BGH, Beschluss vom 20. März 2002 5 StR 448/01, BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 14) . 4. Da das Landgericht in diesen Fällen die Höhe der hinterzogenen Steuern als maßgeblichen Strafzumessungsgrund herangezogen hat, können die entsprechenden Einzelstrafen keinen Bestand haben. Dies zieht die Aufh e- bung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. 14 - 7 - Demg egenüber haben die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen U r- teilsfeststellungen Bestand. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänze n- de Feststellungen zu treffen, sofern diese nicht in Widerspruch zu den bisher i- gen stehen. 5. Der Senat schließt au s, dass der Rechtsfehler die für die sechs Taten der Steuerhinterziehung im Tatkomplex B.I der Urteilsgründe verhängten Ei n- zelfreiheitsstrafen beeinflusst hat. Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher 15 16
Full & Egal Universal Law Academy