ECLI:DE:BGH:2019:230119B1STR209.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 209/18 vom 23. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 23. Januar 201 9 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 23. Oktober 2017 wird als unbegründet ve r- worfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisi onsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts der vom Landgericht zu den konkreten Umständen des Ei n- satzes des Spezialeinsatzkommandos der Polizei getroffenen Feststellungen bestehen zwar Bedenken gegen die Annahme einer Arglosigkeit des getöteten Polizeibeamten E . bei der Schussabgabe durch den Angeklagten und damit einer heimtückischen Begehungsweise im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Dies lässt jedoch den Schuldspruch wegen Mordes und somit auch die Verurtei - - 3 - lung zu lebenslanger Freiheitsstrafe unberührt, da die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen das vom Landgericht zudem angenommene Mor d- merkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen tragen. Raum Jäger Bellay Cirener Fischer
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