BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 21/01 vom 7. März 2001 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 23. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Zur richtigen Fassung der Urteilsformel in Fällen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verweist der Senat auf die Antragsschrift des Gen e - ralbundesanwalts. Schäfer Wahl Schluckebier Hebenstreit Schaal
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