BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 210/10 vom 11. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2010 gem344337 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Beschluss des Landgerichts M374nchen I vom 11. Februar 2010, durch den die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen wurde, wird aufgehoben. Gr374nde: Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das am 29. Oktober 2009 verk374ndete Urteil gem344337 247 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der Antrag des Angeklagten gem344337 247 346 Abs. 2 StPO ist zul344ssig und begr374ndet. 1 Die Frist f374r die Begr374ndung der rechtzeitig eingelegten Revision ist nicht vers344umt worden, weil sie bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden ist. Voraus-setzung hierf374r ist gem344337 247 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die wirksame Zustellung des Urteils. Hieran fehlt es, wie der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf BGHR StPO 247 37 Abs. 1 Wirksamkeit 3 zutreffend ausgef374hrt hat. Eine Heilung des Zustellungsmangels gem344337 247 189 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. November 2004 - 5 StR 429/04) kann im vorliegenden Fall nicht angenom-men werden, da das Schreiben vom 12. Januar 2010 nur mitteilt, "dass das 2 - 3 - Urteil am 23.12.2009 in der Kanzlei eingegangen ist". Dem l344sst sich nicht ein-deutig entnehmen, dass das Urteil der Person, an die die Zustellung dem Ge-setz gem344337 gerichtet war (Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. ), tats344ch-lich zugegangen ist. Die ordnungsgem344337e Zustellung ist deshalb nachzuholen. Nack Wahl Rothfu337 J344ger Sander
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