BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 210 /12 vom 27. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen banden - und gewerbsmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2012 beschlossen: Die Beschwerde der Verurteilten ge gen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2012 - 1 StR 210/12 - wird kostenpflichtig verworfen. Gründe: Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat die Revision der A n- geklagten verworfen. Hiergegen ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Sat z 1 StPO). Selbst wenn man (entsprechend § 300 StPO) das Begehren als Antrag gemäß § 356a StPO werten wollte, hat dieser keinen Erfolg. Es kann hierbei dahinst e- hen, ob die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten wurde; denn es fehlt an der erforderl ichen Begründung des Antrags. Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 14. Juni 2012 der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserhebl i- cher Weise verletzt. 1 2 3 - 3 - Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 46 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 65 Abs. 1 StPO. Nack Wahl Rothfuß Graf Jäger 4
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