BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 210/13 vom 22. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Okto - ber 2013 , an der teilgenommen haben: Vorsi tzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl , Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Mosbacher , Staats anwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Deggendorf vom 28. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fä l- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ver urteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte bew ohnte ein Zimmer in einem Wohnpflegeheim des Bezirksklinikums M . in D . . Auf derselben Station lebte auch der an Schizophrenie leidende Geschädigte K . . Zwischen dem Angeklagten und K . fanden bereits einvernehml iche Sexualkontakte statt, bei denen K . am Angeklagten auch den Oralverkehr durchführte. K . war trotz Defiziten im sprachlichen Bereich und im Gedankenablauf in der Lage, kund zu tun, wenn er keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angekla g- 1 2 3 - 4 - ten wün schte. Über den von ihm erkannten entgegenstehenden Willen K . setzte sich der Angeklagte in den beiden folgenden Fällen hinweg: a) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach Mitte Februar 2012 und vor Juni 2012 forderte der Angeklagte den Ge schädigten K . in seinem Zimmer auf, ihn oral zu befriedigen. K . lehnte dies jedoch ab. und steck ihn dir tief hinein und spiel mit der Zunge und schluck meinen Samen, . mit der Hand. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, führte K . aufgrund der Schläge die ge - forderten Handlungen aus (Tat B. I.). b) Am 9. Juni 2012 begab sich der Angeklagte zu dem in seinem Zimmer im Bett liegenden K . Oralverkehr auf. Als K . dies ablehnte, schlug der Angeklagte ihn mehrfach mit der Faust wahllos auf den Körper, so dass K . seinen Widerstand aufgab und am Angeklagten den Oralverkehr durchführte (Tat B. II .). Die Einsichts - und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war in beiden Fällen nicht beeinträchtigt. 2. Das Landgericht hat beide Taten als Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB gewertet. Es hat zudem - sachverständig b e- r a ten - die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung g e- mäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnet. Bei dem mehrfach - auch einschlägig - vo r- bestraften Angeklagten, der an einer dissozialen Persönlichke itsstörung leide, bestehe ein Hang zur Begehung erheblicher rechtswidriger Straftaten. Allen Taten des Angeklagten sei gemeinsam, dass er mit den jeweils Geschädigten 4 5 6 7 - 5 - bekannt gewesen sei, diese auch einvernehmliche Sexualkontakte geduldet hätten, der Angek lagte im Falle einer Weigerung der Geschädigten dies aber nicht akzeptieren könne und seine Vorstellungen mit Gewalt durchsetze. In Z u- kunft bestehe eine hohe Gefahr der Begehung deliktanaloger Taten, die als schwere Sexualstraftaten nach Maßgabe der Weiter geltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts einzustufen seien. Der Angeklagte sei mehrfach wegen nahezu identischer Tatbegehung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen veru r- teilt und gegen ihn sei zudem bereits die Maßregel der Sicherungsverwahrung verhängt w orden. Weder der Vollzug der Freiheitsstrafen noch der Sicherung s- verwahrung hätten ihn - trotz der geschützten Umgebung - von neuen Straf - taten abgehalten. Der Angeklagte sei für die Allgemeinheit gefährlich. Es best e- he eine Rückfallgefahr für deliktanalog e Taten. Die Anordnung der Sicherung s- verwahrung sei auch verhältnismäßig, mildere Mittel zum Schutz der Allg e- meinheit seien nicht vorhanden, insbesondere könne - wie sich nach Ausse t- zung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung gezeigt habe - mit Maßna h- men d er Führungsaufsicht keine Verhaltensänderung bei dem Angeklagten b e- wirkt werden. II. 1. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld - und Stra f- ausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Auch die Anordnung der Sic herungsverwahrung ist - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht zu beanstanden. a) Zutreffend hat das Landgericht die formellen Voraussetzungen der Maßregel gemäß § 66 Abs. 1 StGB bejaht. Sachverständig beraten hat es 8 9 10 - 6 - zudem mit tragfäh iger Begründung festgestellt, dass der Angeklagte nach Maßgabe der auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung für ung (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. , NJW 2011, 1931; zur Weiterge l- tung vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 und vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13) infolge eines Hangs zu schweren Sexualstraftaten, zu denen regelmäßig auch die Vergewaltigung zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Ja - nuar 2013 - 1 StR 93/11, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit 2; Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692), für die Allgemeinheit g e- fährlich ist. b) Das Landgericht mus ste sich im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose nicht weitergehend mit dem hohen Lebensalter des Angeklagten auseinande r- setzen, der nach der zu erwartend en Vollverbüßung der verhängten Gesam t- freiheitsstrafe bereits 82 Jahre alt sein wird. Bei der Anordnung der Sicherung s- verwahrung ist für die Gefährlichkeitsprognose auf den Zeitpunkt der Verurte i- lung abzustellen (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Der Tatrichter darf - zumal bei der Frage der obligatorischen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB - dem Alter des Angeklagten wie auch den Wirkungen des jahrelangen Strafvollzugs daher nur dann Bedeutung beimessen, wenn schon bei der Urteilsfindung abzusehen ist, dass aufgrund dessen eine Gefährlichkeit bei E n- de des Vollzugs der Strafe nicht mehr bestehen wird ( vgl. auch BGH, Urteile vom 19. Juli 2005 - 4 StR 184/05, NStZ - RR 2005, 337; und vom 4. Februar 2004 - 1 StR 474/03, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 7 jeweils mwN). Die bloße Möglichkeit abnehmender Körperkräfte beim Angeklagten mit der Folge, dass er nach Strafverbüßung zu einer gewaltsamen Durchsetzung seiner sexuellen Wünsche nicht mehr in der Lage sein wird, vermag seine Gefährlic h- 11 - 7 - keit nicht auszuräumen. Zwar denkbare, aber nur erhoffte Veränderungen der Umstände bleiben der obligatorischen Prüfung vor Ende des Strafvollzugs g e- mäß § 67c Abs. 1 StGB vorbehalten (vgl. BGH, jeweils aaO mwN). c) Auch Verhältnismäßigkeitserwägungen stehen einer Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht ent gegen. Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen die Voraus setzungen des § 66 Abs. 1 StGB vorliegen, unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeit s- grundsatz von der obligatorischen Anordnung der Sicherungsverwahrung abg e- sehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 4 StR 339/97, NStZ - RR 1998, 135; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 StR 558/12, NStZ - RR 2013, 256; zweifelnd Rissing - van Saan/Peglau in LK, 12. Aufl., § 66 Rn. 225). Jedenfalls war die Anordnung der Sicherungsverwa h- rung hier verhältnismäßig. Das gilt auch vor dem Hinter grund, dass gegen den Angeklagten bereits mit Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 23. Oktober 20 01 die Maßregel der Sicherungsanordnung verhängt wurde und nun aufgrund der erneuten Stra f fälligkeit der Widerruf der am 21. Juni 2010 bewilligten Ausset zung zur Bewährung gemäß § 67g Abs. 1 StGB droht. Die erneute Verhängung der Maßregel der Sicherungsverwahrung bleibt nämlich auch dann möglich, wenn diese bereits durch ein früheres Urteil angeordnet war, aber noch nicht vol l- ständig erledigt ist (BGH, Be schlüsse vom 9. Januar 2013 - 1 StR 558/12, NStZ - RR 2013, 256; vom 17. September 1998 - 5 StR 404/98, StV 2000, 258; vom 31. Juli 1997 - 4 StR 339/97, NStZ - RR 1998, 135; Urteil vom 31. August 1995 - 4 StR 292/95, StV 1996, 541). 12 13 14 - 8 - Das Landgericht hat sic h damit auseinandergesetzt, ob mildere, gleich wirksame Maßnahmen gegeben sind, um der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit zu begegnen. Es hat dies mit tragfähiger Begrü n- dung verneint. Das Landgericht brauchte dabei entgegen der Auffas sung des Generalbundesanwalts nicht weitergehend der Frage nachgehen, inwieweit durch Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht ein ausreichendes Maß an Kontrolle der sozialen Kontakte des Angeklagten zu erreichen ist, insbeso n- dere ob für ihn eine Aufnahmee inrichtung gefunden werden kann, in der er ke i- ne Gelegenheit haben wird, gegenüber ihm unterlegenen Männern gewaltsam sexuelle Handlungen zu erzwingen. Dies lässt sich zum gegenwärtigen Zei t- punkt nicht hinreichend sicher beurteilen. Auch die Beantwortung d ieser Frage hängt vielmehr von den konkreten Verhältnissen bei Ende des Vollzugs ab, die im Rahmen der obligatorischen Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB Berücksicht i- gung finden müssen (zur Berücksichtigung von Maßnahmen der Führungsau f- sicht bei der Entscheidu ng über die Fortdauer der Unterbringung in der Sich e- rungsverwahrung vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2013 - 2 BvR 553/12). Raum Wahl Graf Jäger Mosbacher 15
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