BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 210 /1 4 vom 22. Juli 201 4 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 201 4 beschlossen: Die Revi sion des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.) vom 30. Januar 2014 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Rüge einer Verletzung der Mitteilungs - und Dokumentationspflichten im Hinblick auf die Bekann tgabe des Inhalts eines in einer Verhandlungspause erfolgten Gesprächs zur Herbeiführung einer Verständigung a) Insoweit ist die Rüge schon nicht zulässig erhoben. Es fehlt an der Behau p- tung eines bestimmten Rechtsfehlers. Die Revision trägt vor, was der V orsitzende mitgeteilt und protokolliert hat und beanstandet, dass eine darüber hinausgehende Mitteilung nicht erfolgt sei (RB S. 11). Sie behauptet hingegen nicht, dass ausdrüc k- lich oder konkludent zu diesem Zeitpunkt etwas besprochen worden ist oder sich e r- eignet hat, was nicht Gegenstand der Mitteilung und Protokollierung war (vgl. zu we i- tergehenden Vortragspflichten hinsichtlich des genauen Inhalts solcher Gespräche BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 2 StR 47/13 , NStZ 2013, 610 ; zu Erörterungen nach - 3 - §§ 202a , 212 StPO ebenso BGH, Beschluss vom 6. März 2014 3 StR 363/13 , NStZ 2014, 419 ). Mithin ist ein Informations - oder Dokumentationsdefizit, das die Transp a- renz der Verständigung, die Möglichkeit einer effektiven Kontrolle durch die Öffen t- lichkeit, die Staa tsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht oder die Willensfreiheit des Angeklagten gefährden könnte, entgegen der Vortragspflicht aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht dargetan. Solches lässt sich auch dem im Übrigen mitgeteilten Verfahrensgeschehen nicht en tnehmen. Danach ist mitgeteilt worden, dass das Rechtsgespräch auf Initiat i- ve des Gerichts stattfand, für den Fall welchen prozessualen Verhaltens des Ang e- klagten das Gericht welchen Strafrahmen für einschlägig erachtete und wie die Staatsanwaltschaft für den Fall des vom Gericht in Bezug genommenen prozessu a- len Verhaltens des Angeklagten reagieren werde. Der Mitteilung entsprechend ist die Protokollierung dessen erfolgt. Zwar lässt sich dem der Standpunkt des an dem G e- spräch ebenfalls teilnehmenden Verteid igers nicht entnehmen. Dass dieser aber überhaupt eine in dem Sinne relevante Erklärung abgegeben hat und deswegen ein Mitteilungsdefizit bestehen könnte, versteht sich nicht von selbst. Denn mit den Au f- gaben des Verteidigers, dessen Zustimmung für das Zus tandekommen einer Ve r- ständigung ohnehin nicht konstitutiv ist, ist es ohne weiteres zu vereinbaren, die Standpunkte von Gericht und Staatsanwaltschaft entgegenzunehmen und vor Äuß e- rung eines eigenen Standpunkts den Inhalt der in Aussicht gestellten Verstän digung zunächst mit seinem Mandanten zu erörtern, um diesen zu beraten und über die Z u- stimmung entscheiden zu lassen. b) Soweit der Revisionsführer durch den fehlenden Vortrag zur Verteidiger - reaktion das Ausbleiben der Information darüber beanstanden woll te, dass der Ve r- teidiger sich zu dem Verständigungsvorschlag nicht verhalten hat, greift die Rüge ungeachtet der B edenken gegen ihre Zulässigkeit ebenfalls nicht durch. Entg e- gen der missverständlichen Formulierung des Protokollvermerks handelte es sic h bei r- - 4 - schlag, was auch durch den weiteren Verfahrensablauf, wie z.B. die erst im A n- schluss erfolg te Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO, belegt wird. Zwar ist dem Rev i- sionsführer dar in Recht zu geben, dass zum mitzuteilenden Inhalt auch solcher Erö r- terungen gehört, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern ve r- treten worden sind, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen und ob sie bei anderen Gespräch steilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung g e- stoßen ist (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628 /10 u.a., Rn. 85, NJW 2013, 1058; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2014 1 StR 612/13). Hat der Ve r- teidiger sich aber nicht in diesem Sinne verhalten , also einen Standpunkt vertreten, Zustimmung oder Ablehnung zum Ausdruck gebracht, sei es ausdrücklich oder ko n- kludent, ergibt sich in der in Rede stehenden Situation daraus nicht die Verpflichtung, dieses Schweigen mi tzuteilen und zu dokumentieren. c) Da s Urteil beruht auch nicht auf der unterbliebenen Mitteilung des vom Ve r- teidiger vertretenen Standpunkts. Zwar ist, sofern die Mitteilung sich auf eine unz u- reichende Darstellung beschränkt, grundsätzlich die Verteidigungsposition des A n- geklagten tangiert ( vgl. BVerfG aaO, Rn. 97; BGH, Beschl ü ss e vom 25. November 2013 5 StR 502/13, NStZ - RR 2014, 52 , und vom 15. April 2014 3 StR 89/14 , NStZ 2014, 418 ). Vorliegend ist jedoch ausnahmsweise auszuschließen, dass sich der Angeklagte anders eingelassen hätte, w enn ihm durch den Vorsitzenden nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung eine etwaige Reaktion seines Verteidigers, der ohnehin in diesem Zusammenhang keine ihn bindenden Erklärungen abgeben kann, mitgeteilt worden wäre . Denn für den Angeklagten, der sic h sowieso stets mit seinem Verteidiger beraten und dessen Rat zu seinem prozessualen Verhalten im Rahmen des § 257c StPO einholen kann (vgl. zum Ausschluss des Beruhens BGH, Be schluss vom 15. April 2014 3 StR 89/14 , NStZ 2014, 418 ), hing hiervon in der k onkreten Situation nichts ab ; selbst bei hier freilich weder dargetanen, noch sonst ersichtlichen Interessengleichlauf von Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung (vgl. zu diesem Risiko BVerfG aaO , Rn. 114) zum Nachteil des im Übrigen umfa s- send in formierten Angeklagten gil t nichts anderes. - 5 - 2. Zeitlich nachgelagerte Verstöße gegen Mitteilungs - und Dokumentation s- pflichten Etwaige Rechtsverletzungen in diesem Zusammenhang macht der Revision s- führer auch unter Berücksichtigung des in § 300 StPO enthal tenen Rechtsgeda n- kens (v gl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 1 StR 649/07, NStZ 2008, 418) mit seiner Rüge nicht geltend. Der Angriff richtet sich gegen den Umfang der Mitte i- lung des Inhalts des Vorgesprächs und des in einer Verhandlungspause geführ ten Gesprächs. Der Revisionsführer wendet sich unzweifelhaft allein gegen das Unte r- lassen einer weitergehenden Mitteilung darüber durch das Gericht. Dies ergibt sich aus den Beanstandungen, dass eine darüber hinausgehende Mitteilung nicht erfol g- (RB S. 11) bzw. dass es Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden und ob sie S. 16) und dem Umstand, dass gegen andere Handlu n- gen oder Unterlassungen des Gerichts der Vorwurf der Rechtsverletzung nicht erh o- ben wird. Dies ist aber Voraussetzung für einen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Vortrag (vgl. schon B GH, Urteil e vom 29. Februar 1952 2 StR 112/50, BGHSt 2, 168; vom 3. September 2013 5 StR 318/13 , NStZ 2013, - 6 - 671 ). An die deutlich gemachte Umgrenzung des geltend gemachten Verfahren s- mangels ist der Senat hinsichtlich seines Prüfungsumfangs gebunden ( vgl. BGH, B e- schlüsse vom 29. Au gust 2006 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161; vom 3. Mai 2011 3 StR 277/10, StV 2012, 3). Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl ist wegen Ruhesta n- des an der Unterschriftsleistung gehindert. Rothfuß Rothfuß Jäger Cirener Radtk e
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