E CLI:DE:BGH:2018:050718 B1STR210.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 210/18 vom 5. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5 . Juli 2018 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemer kt der Senat: Soweit die Strafkammer das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB in Bezug auf den Betrug zum Nachteil der beiden Subu n- ternehmer angenommen hat, kann dahinstehen, ob der Angekla g- te sich durch Nichtzahlung der Werkleistungen eine fortlaufen de Einnahmequelle im Sinne einer Gewerbsmäßigkeit verschafft hat. - 3 - Der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht. Raum Jäger Bell ay Fischer Hohoff
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