BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 21/08 vom 18. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller N366tigung hier: Anh366rungsr374ge vom 18. Februar 2008 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. M344rz 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 13. Februar 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Bamberg vom 9. Oktober 2007 mit Beschluss vom 13. Februar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Bei dieser Entscheidung hat der Senat das gesamte Revisionsvorbringen des Beschwerdef374hrers ber374cksichtigt und zu dessen Nachteil weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu de-nen dieser nicht geh366rt worden w344re. Dass der Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begr374ndung enth344lt, liegt in der Natur des Verfahrens nach 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
Full & Egal Universal Law Academy