BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 211/00 vom 6. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen Bestechung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Augsburg vom 17. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rev i - sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dahin geä n - dert, daß die Staatskasse die gesamten Kosten des Sachve r - ständigengutachtens der Firma B. GmbH trägt. Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen. Gründe: Der Staatskasse waren die gesamten Kosten für das von der Staat s - anwaltschaft in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten aufzuerlegen. Die Erstellung des Gutachtens bezog sich allein auf die Aufklärung des Ta t - vorwurfs der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB, nicht aber auf den Vorwurf der Bestechung nach § 334 StGB. Nachdem das Landgericht das Verfahren zum - 3 - Tatvorwurf der Untreue nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat und der Sac h - verständige zum Bestechungsvorwurf nicht angehört worden ist, bleibt für eine Auslagenteilung nach Bruchteilen nach § 464d StPO insoweit kein Raum. Schäfer Granderath Nack Wahl Boetticher
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