BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 21/11 vom 9. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das U rteil des Landgerichts Bochum vom 15. Januar 2010 im Strafa usspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO), die weitergehende Revision wird als unb e- gründet ve r worfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidun g, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steue r- hehlerei in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, zu dr ei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Behau p- tung einer Verletzung formellen und materiellen Rechts begrü n dete Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte in Deutschland entsprechend vorab geführter Verhandlungen mit dem anderwe i tig Verfolgten P . rhalb der EU über Polen unversteuert und unverzollt nach Deutschland eingeführt t- 1 2 - 3 - ten. Am 24. April 2008 übernahm er 1.000 Stangen (zu je 200 Zigare t ten), die er an P. weitergab, und am 3. Juni 2008 weitere 7.000 Stangen, die er an u n bekannt gebliebene Abnehmer gewinnbringend weiterveräußerte. Nach den B e rechnungen der Strafkammer betrug die den Hehlereitaten des Angeklagten zugrunde liegende Verkürzung von Einfuhrabgaben (Zoll sow ie polnische Ve r- brauchsteuer [Akzise] und Einfuhrumsatzsteuer) in der Republik Polen 21.530, - Euro bzw. 150.710, - Euro und die nach dem Verbringen der Z i garetten in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Nichta n meldung bei den Zollbehörden v erkürzte deutsche Tabaksteuer 25.410, - Euro bzw. 177.870, - Euro. 2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. a) Der Angeklagte hat sich der gewerbsmäßigen Ste uerhehlerei (§ 374 Abs. 1, Abs. 2 AO) schuldig gemacht. Zutreffend weist allerdings di e Revision darauf hin, dass Verbrauchste u- ern i.S.d. § 374 Abs. 1 AO nur inländische Steuern sind (§ 374 Abs. 4 AO ve r- weist nur auf § 370 Abs. 6 Satz 1 AO) und dass der Begriff der Einfuhrabg a ben - in § 374 Abs. 1 AO gleichermaßen wie in § 373 Abs. 1 AO - e inen Einfuhrvo r- gang voraussetzt. Einfuhr ist dabei nur das unmittelbare Verbringen von W a re aus einem Drittland in das Gebiet der Europäischen Un i on, nicht jedoch das Verbringen von Ware (auße r halb eines gemeinschaftlichen Zollverfahrens) von einem Mitglie dstaat in einen anderen (vgl. BGH, Be schluss vom 18. Januar 2011 - 1 StR 561/10, wistra 2011, 191; Jäger in Franzen/Gast/Joecks, Steue r- straf recht, 7. Aufl., § 370 Rn. 225 und § 373 Rn. 6 ff. sowie in Kle in, AO, 10. Aufl., § 373 Rn. 25 ). Deshalb können Verb rauchsteuern wie die in Polen zu entrichtende Akzise überhaupt nur dann zu den Einfuhra b gaben i.S.d. § 374 Abs. 1 AO zählen, wenn sie bei der unmittelbaren Einfuhr aus e i nem Drittland 3 4 5 - 4 - in das Gebiet der Europäischen Union entstehen. Hierzu bedarf es in Fäll en des Zig a rettenschmuggels - will man die Verfolgung nicht gemäß § 154a StPO auf die vom Vortäter hinterzogene Tabaksteuer beschrän ken - entsprechender Fes t stellungen . Im vorliegenden Fall ist hinreichend belegt, dass die verfahrensgege n- ständlichen Zig h land verbracht wurden (UA S. 5). Der Senat kann dies schon dem Umstand en t- nehmen, dass es sich - u.a. - um Zigaretten der Ma r Strafkammer stützt sich überdies auf die Angaben f- lichen Erfahrung mit dem Sprac h n- dern der früheren Sowjetunion über Osteuropa in die Bundesrepublik g e werden (UA S. 25). Anhaltspunkte dafür, dass abweichend hierzu g e rade die verfahrensgegenständlichen Zigaretten nicht in das Gebiet der Europ ä ischen Union eingeführt, sondern etwa innerhalb der Europäischen Union hergestellt worden sein könnten, bestehen nicht. Solche Anhaltspunkte erg e ben sich auch weder aus der Einlassung des Angeklagten noch aus dem Vortrag der Revis i- on. Eine Aufklärungsrüge mit dem Ziel, insoweit vom Urteil abweichende Fes t- stellungen zu ermöglichen, hat der Angeklagte nicht erh o ben. b) Die Feststellungen belegen auch eine zugleich vom Angeklagten als Empfänger i . S . d . § 19 TabStG (in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fa s- sung) durch Unterlassen begangene Hinterziehung von T a baksteuer (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Annahme von Tateinhei t (statt Tat mehrheit, vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2008 - 1 StR 443/08, wistra 2008, 470; Allgayer/ Sackreuther, PStR 2009, 44 ff.) beschwert den Angekla g ten nicht. 6 7 - 5 - 3. Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, denn das Landgericht hat den straferschwerend berücksichtigten Umfang der vom Ang e- klagten versch uldeten Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) nicht zutre f- fend bestimmt. a) Allerdings konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, dass der von diesem begangenen Ste u erhehlerei mehrere Vortaten zugrunde lagen, nämlich nicht nur die Hinterziehung deu t- scher Tabaksteuer, sondern auch die Hinterziehung von Einfuhrabgaben in P o- len (BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - 1 StR 635/09 , wistra 2010, 226 ) . Das Tatunrecht der nach § 374 AO strafbaren Steuerhehlerei besteht in der Au f- rechterhaltung des von einem oder mehreren Vortätern geschaffenen steue r- rechtswidrigen Zustandes (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2007 - 5 StR 371/07, wistra 2008, 105; Jäger in Fra nzen/Ga st/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 374 Rn. 2). Die in Polen verkürzten Abgaben sind auch nicht nac h- träglich durch das Verbringen der Z i garetten nach Deutschland entfallen. Gleichwohl könnte es sich empfehlen - worauf der Senat bereits hing e- wiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - 1 StR 635/09 , aaO ; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 StR 294/10 ) - in Fällen der vo r liegenden Art die Strafverfolgung hinsichtlich der verkürzten Abgaben gemäß §§ 154, 154a StPO auf den bei der Einfuhr in einen anderen Mi t gliedstaat hinterzogenen Zoll und (oder gar nur) auf die bei dem Verbringen in das deutsche Verbrauchste u- ergebiet hinterzogene deutsche T a baksteuer zu beschränken. Es bedarf dann auch nicht der sonst erforderlichen Feststellung und Anw endung der taba k- steuerrechtlichen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten sowie der zuweilen schwierigen Berechnung und Darstellung der in anderen Mitgliedstaaten hinte r- zogenen Tabaksteuer ( vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 19. April 2007 - 5 StR 549/06, NStZ 2007, 595; siehe auch Jäger NStZ 2008, 21, 24 ). 8 9 10 - 6 - b) Soweit das Landgericht hier - ohn e Beschränkung der Verfolgung - bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten den ganz erheblichen Steuer - und Abgabenschaden berücksichtigt hat (UA S. 29), hätte es dem U m- stand Rechnung tragen müssen, dass in den durch die Vortaten verkürzten A b- gaben sowohl deutsche Tabaksteuer als auch polnische Akzise enthalten w a- ren, mithin in den tatbestandlichen Schuldumfang für dieselben Waren die zweifache Verkürzung von Ver brauchsteuern einfloss (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - 1 StR 635/09 , aaO ; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 StR 294/10). Insoweit hätte die Strafkammer in den Blick nehmen müssen, dass d as unionsrechtliche Verbrauchsteuersystem - jedenfalls für den Fall normge mäßen Verhaltens - davon ausgeht, dass verbrauchsteuerpflichtige W a- ren im Ergebnis grundsätzlich nicht mit den Verbrauchsteuern mehrerer Mi t- gliedstaaten belastet sein sollen. Das Unionsrecht sieht deshalb grundsät z lich die Mö g lichkeit der Er stattung von in anderen Mitgliedstaaten entstandenen und auch erhobenen Verbrauchsteuern vor (vgl. Art. 7 Abs. 6 und Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allg e- meine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteue r- pflichtiger Waren [ABl. EG Nr. L 76/1 - o- wie Art. 33 Abs. 6 der Richtlini e 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sowie die dortigen Erwägungsgründe Nr. 12, 30 und 31; ABl. EU 2009 Nr. L 9/12). Daran fehlt es hier; vielmehr hat die Strafkammer die durch die Vortaten verkürzten Verbrauchsteuern wie von einander unabhängige Addit i onsposten nebeneinander au fgeführt. Angesichts der Höhe der polnischen Verbrauc h- steuern (die von der Strafkammer errechnete polnische Akzise b e trägt etwa ein a in den Taten des Angeklagten zum Ausdruck kommen den kr i minellen Energie 11 12 - 7 - nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfre i er Strafzumessung zu milderen Einzelfreiheitsstrafen und zu einer geringeren Gesamtfreiheitsstr a- fe gelangt wäre (vgl. demg egenüber BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 StR 294/10). Er hebt daher den gesamten Strafausspruch auf und verweist die S a che in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht z u rück. c) Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen we r- den von dem Wertungsf ehler, der zur Aufhebung des Strafau s spruchs führt, nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehende, ergänzende Feststellungen tre f- fen. Es wird auch Gelegenheit haben, die beim Verb ringen der Zigaretten von Polen nach Deutschland verkürzte Tabaksteuer neu zu berechnen. Wie in der Antragsschrift des Genera l bundesanwalts zutreffend ausgeführt ist, hat das Landgericht bei B e rechnung der verkürzten Tabaksteuer nicht berücks ichtigt, dass sich aus § 4 Abs. 1 S atz 2 TabStG in der zu den Tatzeiten geltenden Fa s- sung ein Mindeststeuersatz ergibt, der dann anzuwenden ist, wenn er höher ist als der sich § 4 Abs. 1 Satz 1 TabStG ergebende Steuersatz. 4. Im Hinblick auf die Teilaufhebung des U rteils sieht der Senat davon ab, bereits im Revisionsverfahren zu prüfen, ob und ggf. in welchem U m fang die von der Revision geltend gemachte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzög e- rung zu kompensieren i st (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GS St 1/07 , BGHSt 52, 124). Für die neue Hauptverhan d lung weist der Senat aber auf Folgendes hin: Die Antwort auf die Frage, ob das Verfahren ausre i chend zügig geführt oder ob das sog. Beschle u nigungsgebot verletzt worden ist, hängt von den Umständen des Einze l falls ab (vgl. BVerfG NJW 2003, 2897 mwN). Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensa b schnitts führt regelmäßig dann nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahren s verzögerung, 13 14 - 8 - wenn die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (vgl . BGH, B e- schluss vom 11. Januar 2007 - 3 StR 412/06, NStZ - RR 2007, 150 mwN). Hier ist zu berücksichtigen , dass das am 15. Januar 2010 verkündete Urteil der Ve r- teidigung erst am 26. Juli 2010 zugestellt wurde und die Akten sodann erst A n- fang des Jahres 2011 dem Generalbundesanwalt vorgelegt wurden. Hierin li e- gen jeweils vom Angeklagten nicht zu vertretende, allein auf justizinternen Gründen beruhende Verfahrensverzögerungen . Bei deren Bewertung wird das neue Tatgericht in den Blick nehmen, dass sich a us § 34 7 StPO auch die Ve r- pflichtung ergibt, die Akten so zügig dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - 3 StR 104/87 , BGHSt 35, 137 ; vgl. auch Nr. 167 RiStBV). Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander
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