ECLI:DE :BGH:2018:300818B1STR211.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 211/18 vom 30. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Besch werdeführer in am 30. August 201 8 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 5. Dezember 2017, soweit es sie betrifft, mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche idung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaft s- strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum gewerbsmäß i- gen Schmuggel in 167 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten v erurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und bestimmt, dass von der Freiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten. n- gezogen. Die hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision der Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte die Angeklagte in 167 Fällen eine polnische Tätergruppe im Zeitraum Anfang August 2009 bis etwa Ende März 2010, aus Vietna m über China importierte Waren nach Deutschland einzuführen. Die in Containern angelieferten Wirtschaftsgüter 1 2 - 3 - waren, wie die Angeklagte wusste, in den vorgelegten Rechnungen unterfakt u- riert worden, so dass bei den von ihr über Zolldienstleister erfolgten zollrechtl i- chen Anmeldungen ein zu geringer Warenwert angegeben wurde. Hierdurch hinterzogen die Tatbeteiligten Zoll und Anti - Dumping - Zoll in Höhe von insg e- 2. Das Urteil hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landg ericht die Höhe der hinterzogenen Zölle nicht widerspruchsfrei dargestellt hat. In den Urteilsgründen ist in zwei Tabellen jeweils bezogen auf einen näher bezeichneten Container unter Angabe der Fallnummer der Anklage und der abweichenden Nummerierung d er betreffenden Fallakte der Gesamtsch a- den des jeweils hinterzogenen Zolls und des Anti - Dumping - Zolls (ohne Ei n- fuhrumsatzsteuer) aufgelistet. Zur Berechnung des Schadens verweist das Landgericht auf eine als Anlage zum Urteil beigefügte von den Berufsric htern unterzeichnete weitere Tabelle, aus der sich die in den Urteilsgründen erlä u- terten Berechnungsgrundlagen und - schritte ergeben. Diese Tabelle enthält ein Vielfaches weiterer Fälle als diejenigen, die Gegenstand der Verurteilung sind. Die an Hand de r Fallaktennummer zuordenbaren Berechnungsdarstellungen sind hinsichtlich der in den Urteilsgründen erfassten Fälle in nahezu allen Fällen widersprüchlich. Der im Sachverhalt jeweils festgestellte Hinterziehungsbetrag ist dabei zum Teil um ein Mehrfaches h öher als die in der Berechnungsdarste l- lung in der Anlage zum Urteil errechneten Hinterziehungsbeträge; in einigen Fällen wird der Hinterziehungsbetrag sogar mit einem negativen Betrag errec h- net. 3 4 - 4 - 3. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den Festste l- lungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Dem Senat ist eine Zuordnung und Nachprüfung der Einzelfälle hinsichtlich der Höhe des Hinterziehungsschadens nicht möglich. Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelt überhaupt kein Steuersc haden entstanden ist. Jäger Bellay Spaniol Fischer Pernice 5
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