ECLI:DE:BGH:2019:090419B1STR21.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 21 / 1 9 vom 9. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf An trag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- ri chts Traunstein vom 15. Oktober 2018 w ird mit der Maßga- be als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch in den drei Fällen C. , Teil I, IV. 1. bis 3. der Urteilsgründe dahinge- hend abgeändert wird, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln en tfällt. 2. Zur Klarstellung wird der Schuldspruch des Landgerichts wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist schuldig a) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge in 23 Fällen, b) der unerlaubten gewerbsmäßigen Abgabe von Betäu- bungsmitteln als Person übe r 21 Jahre an Personen un- ter 18 Jahren in 28 Fällen, davon in 25 Fällen tateinheit- lich mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge, c) des Missbrauchs von Ausweispapieren, d) der unerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweis - - 3 - papieren und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr - erlaubnis. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Der Schuldspruch des Landgerichts war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in Bezug auf die Taten C. , Teil I, IV. 1. bis 3. der Urteilsgründe dahingehend abzuändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln neben der wegen gewerbsmäßige r Abgabe von Betäu bungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren entfällt. Das unerlaubte (gewerbsmäßige) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG kann nicht in Tateinh eit mit unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln nach § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht werden. Der Grundtatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG tritt einschließlich der in § 29 Abs. 3 BtMG e nthaltenen Zumessungsregeln hinter einem der in §§ 29a , 30 und 30a BtMG aufgeführten Verbrechenstatbestände, hier des § 29a Abs. 1, § 30 BtMG , zurück. Die Erfüllung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG behält a ber für die Strafbemessung innerhalb des in dem Qualifikationstatbestand vorgesehenen Strafrahmens Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2015 1 StR 317/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 3 ; Beschlüsse vom 17. September 1993 1 2 - 4 - 4 StR 509/ 93 , NStZ 1994, 39 und vom 21. Dezember 1995 1 StR 697/95 , StV 1996, 267 ; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30 Rn. 8 1 mwN). 2. Trotz des Entfallens der tateinheitlichen Verurteilungen wegen un - erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei de n drei Taten C. , Teil I, IV. 1. bis 3. der Urteilsgründe haben die insoweit ve rhängten Einzelstrafen Be- stand. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkur- renzrechtlicher Beurteilung dieser Taten auf niedrigere Einzelstrafe n erkann t hätte. Tatsächlich hat das Landgericht die von ihm an genommene tateinheit - liche Verwirklichung des Tatbestands des unerlaubten Handeltreibens aber nicht straf schärfend berücksichtigt (UA S. 25 f.). Jäger Bellay Fischer Bär Hohoff 3 4
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