BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 212/00 vom 6. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 3. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision sieht den Grundsatz des fairen Verfahrens als ve r - letzt an, weil der Vorsitzende einem Mitangeklagten (der keine Revision eingelegt hat) bei dessen Vernehmung zur Sache keine Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Äußerung gegeben habe. Vielmehr habe sich dessen Vernehmung im wesentlichen in einem "Frage- und Antwortspiel" erschöpft, wobei der Vorsitzende den Mitangeklagten auch eingeschüchtert habe. Der ursprünglich aussagebereite Angeklagte habe daraufhin erklären lassen, daß er sich "unter diesen Umständen" nicht in der Lage sehe, sich zur Sache zu äußern. Die auf dieses Vorbringen gestützte Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben: - 3 - 1. Gemäß § 243 Abs. 4 StPO i.V.m. § 244 Abs. 1 StPO ist dem Angeklagten vor Beginn der Beweisaufnahme Gelegenheit zu geben, sich zum Anklagevorwurf zu äußern. Der Bundesg e - richtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgespr o - chen, daß der Angeklagte dabei möglichst Gelegenheit haben soll, sich im Zusammenhang zu äußern (vgl. hierzu BGHSt 13, 358, 360; BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 1 m.w.N.). Fre i - lich können je nach den Umständen des Einzelfalls Abwe i - chungen hiervon angezeigt sein, so etwa, wenn (was vorli e - gend nicht der Fall ist) es um einen besonders verwickelten oder umfangreichen Anklagevorwurf geht. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte zu einer auch nur einigermaßen geordneten Sachdarstellung nicht bereit oder in der Lage ist. Hiervon a b - gesehen soll der Vorsitzende in diesem Stadium der Hauptve r - handlung nur eingreifen, um im Interesse der Verständlichkeit Zusammenhänge herzustellen oder erkennbar bedeutungslose Weitschweifigkeiten zu unterbinden. Gelegenheit zu einem "Frage- und Antwortspiel" besteht, sobald der Angeklagte zu erkennen gibt, daß er von sich aus im Zusammenhang nichts mehr sagen will. 2. Der Senat braucht jedoch der tatsächlichen Gestaltung der Vernehmung des Mitangeklagten schon allein deshalb nicht näher nachzugehen, weil die Revision nicht hierin eine Verle t - zung der Rechte des Angeklagten sieht; ihr Vorbringen zielt vielmehr darauf ab, der Angeklagte sei deshalb in seinen Rechten verletzt, weil er im Hinblick auf den von ihm prognost i - - 4 - zierten Ablauf seiner Vernehmung die Aussage verweigert h a - be. 3. Damit kann sie jedoch nicht gehört werden. Sie teilt schon nicht mit, ob und gegebenenfalls wie sich der Vorsitzende zu der für den Angeklagten abgegebenen Erklärung geäußert hat, die Aussageverweigerung beruhe auf der Art der Gestaltung der Vernehmung des Mitangeklagten. Darüber hinaus könnte die Gestaltung der Vernehmung des Angeklagten durch den Vo r - sitzenden nur dann Grundlage einer erfolgreichen Verfahren s - rüge sein, wenn in der Hauptverhandlung gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt worden wäre (vgl. BGH NStZ 1997, 198). Daß dies der Fall gewesen wäre, ist dem Revisionsvorbringen ebenfalls nicht zu entne h - men. Schäfer Granderath Nack Wahl Boetticher
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