BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 212/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen falscher uneidlicher Aussage u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 4. Dezember 2008 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat wegen einer zwischenzeitlich vollst344ndig voll-streckten Vorverurteilung einen H344rteausgleich vorgenommen, in-dem es eine fiktive Gesamtstrafe gebildet und diese um die voll-streckte Strafe gemildert hat. Die Revision begehrt einen noch - 3 - weitergehenden H344rteausgleich. Bei der hier vorliegenden Fall-gestaltung - neue Taten zur "Strafvereitelung" des eigenen laufen-den Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung aus der Untersu-chungshaft heraus, zudem noch w344hrend laufender Bew344hrung in anderer Sache - erscheint jedoch schon der gew344hrte H344rteaus-gleich mit Blick auf den Zweck eines solchen bedenklich. Der An-geklagte ist insoweit jedoch nicht beschwert. Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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