BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 212/10 vom 7. Juli 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja BGHR: ja ___________________________ StGB 247 55 Abs. 1; StPO 247247 318, 331, 460, 462 Auch bei einer wirksamen Beschr344nkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bew344hrung ist eine Gesamtstrafenbildung nach 247 55 StGB durch das Berufungsgericht vorzunehmen, wenn der erstinstanzliche Richter eine Entscheidung zu dieser Frage nicht ge-troffen hat. BGH, Beschl. vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10 - OLG M374nchen - 2 - in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Vorlegungsbeschluss des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 23. M344rz 2010 - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010 beschlossen: Auch bei einer wirksamen Beschr344nkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bew344hrung ist eine Gesamt-strafenbildung nach 247 55 StGB durch das Berufungsgericht vorzunehmen, wenn der erstinstanzliche Richter eine Ent-scheidung zu dieser Frage nicht getroffen hat. Gr374nde: I. Das Amtsgericht Rosenheim hat die Angeklagte durch Urteil vom 14. Juli 2009 wegen Betruges in 14 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. F374r zwei Taten wurden Einzelgeldstrafen verh344ngt, f374r die 374bri-gen zw366lf Taten Einzelfreiheitsstrafen von zwei Monaten bis zu sieben Mona-ten. 1 Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat sie ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Strafaussetzung zur Bew344hrung beschr344nkt. Ihr Rechtsmittel hatte keinen Er-folg. Denn das Landgericht Traunstein hat durch Urteil vom 11. November 2009 erkannt: 2 "Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amts-gerichts Rosenheim vom 14. Juli 2009 in Ziffer 2 (= Strafaus-spruch) wie folgt neu gefasst: - 4 - Die Angeklagte wird unter Einbeziehung der Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 8. Oktober 2009 (Az.: 2 Cs 57 Js 29363/ 08) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Woche verurteilt. Die Angeklagte wird zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Monaten bez374glich der Taten zwischen dem 18. Oktober 2008 und dem 26. November 2008 verurteilt. Die Angeklagte tr344gt auch die Kosten des Berufungsverfah-rens". Bei der einbezogenen Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 8. Oktober 2009 handelt es sich um eine Geld-strafe von 15 Tagess344tzen zu je 20 Euro f374r eine am 22. Juni 2008 begangene Tat. Zum Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Rosenheim vom 14. Juli 2009 war der Strafbefehl noch nicht erlassen. 3 Gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein hat die Angeklagte Revi-sion eingelegt und insbesondere die Verletzung materiellen Rechts ger374gt. 4 Das Oberlandesgericht M374nchen beabsichtigt, die Revision der Ange-klagten als unbegr374ndet zu verwerfen. 5 Es h344lt die Berufungsbeschr344nkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bew344hrung zwar f374r wirksam, ist aber der Auffassung, dass die eingetrete-ne Teilrechtskraft das Berufungsgericht nicht an einer nachtr344glichen Gesamt-strafenbildung hindere. 6 - 5 - An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht M374nchen durch die Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. September 2004 (VRS 107, 449) und des Oberlandesge-richts Brandenburg vom 9. Januar 2007 (NStZ-RR 2007, 196) gehindert. 7 Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg ist der Auffassung, die in 247 318 StPO angelegte weit reichende Dispositionsfreiheit des Rechtsmittelbe-rechtigten sei durch die Rechtsmittelgerichte im Rahmen des M366glichen zu respektieren. Eine an sich zul344ssige Berufungsbeschr344nkung sei zwar dann unwirksam, wenn Gr374nde materieller Gerechtigkeit ihrer Anerkennung entge-genst374nden. Auch nach diesem Ma337stab sei eine Gesamtstrafenlage i.S.d. 247 55 StGB hier aber unbeachtlich, da 374ber die Einbeziehung weiterer Strafen im Be-schlussverfahren gem344337 247 460 StPO entschieden werden k366nne. Es bestehe kein absoluter Vorrang des Urteilsverfahrens vor dem Beschlussverfahren; Ausnahmef344lle seien bereits anerkannt worden. Der Grundsatz der Dispositi-onsfreiheit gebiete die Ausklammerung der Frage nachtr344glicher Gesamtstra-fenbildung aus dem Pr374fungsprogramm der Berufungshauptverhandlung. Der Disposition durch den Rechtsmittelf374hrer geb374hre der Vorrang gegen374ber dem verfahrens366konomischen Gesichtspunkt, ein von Amts wegen zu betreibendes gesondertes Beschlussverfahren durch die Behandlung der Gesamtstrafenbil-dung nach 247 55 StGB zu er374brigen. Der Rechtsmittelf374hrer k366nne beachtliche Gr374nde haben, die Frage der ihm (z.B. bei bisheriger Aussetzung der einzie-hungsf344higen Freiheitsstrafe zur Bew344hrung und drohender Nichtaussetzung der zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe) m366glicherweise nachteiligen nachtr344gli-chen Gesamtstrafenbildung erst zu sp344terer Zeit pr374fen zu lassen, zu der z.B. wegen Erledigung im Sinne des 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Einbeziehung ausscheidet oder die Legalprognose f374r eine Strafaussetzung sich verbessert hat. 8 - 6 - Das Oberlandesgericht Brandenburg ist ebenfalls der Ansicht, die mit der Regelung des 247 318 StPO gew344hrte Dispositionsfreiheit des Rechtsmittelf374h-rers erlaube ihm die Beschr344nkung seines Rechtsmittels mit der Wirkung, dass die nicht angegriffenen Teile der Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Die neu entstandene Gesamtstrafenlage erfordere keine Korrektur zu Lasten der Dispositionsfreiheit des Rechtsmittelf374hrers, weil die Bildung der Gesamtstrafe nach Rechtskraft der Entscheidung im Beschlusswege gem344337 247 460 StPO nachtr344glich erfolgen k366nne. 9 Das Oberlandesgericht M374nchen hat deshalb die Sache gem344337 247 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung 374ber folgende Rechts-frage vorgelegt: 10 "Ist bei einer Beschr344nkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bew344hrung eine Gesamtstrafenbildung nach 247 55 StGB durch das Berufungsgericht zul344ssig?". Der Generalbundesanwalt ist der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beigetreten und hat beantragt, wie folgt zu beschlie337en: 11 "Bei einer Beschr344nkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bew344hrung ist eine Gesamtstrafenbildung nach 247 55 StGB durch das Berufungsgericht zul344ssig, wenn der erste Richter eine Entscheidung zu dieser Frage nicht ge-troffen hat". Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die Vorlegungsfrage des Oberlandesgerichts M374nchen zu weit gefasst ist. Sie w374r-de n344mlich 374ber die Entscheidungserheblichkeit f374r das Ausgangsverfahren hinaus nach ihrem Wortlaut auch solche F344lle erfassen, in denen dem erstin- 12 - 7 - stanzlichen Richter die Strafen, welche h344tten einbezogen werden k366nnen, be-kannt waren und er daher bewusst eine Entscheidung 374ber die Gesamtstrafen-bildung getroffen hat. Hat der Tatrichter aber die Anwendung des 247 55 StGB gepr374ft und rechtsirrt374mlich abgelehnt, ist eine Korrektur dieses Urteilsspruchs nur im Rechtsmittelzug m366glich. 247 55 StGB ist dann nicht i.S.d. 247 460 StPO "au337er Betracht geblieben" (vgl. KK-Appl StPO 6. Aufl. 247 460 Rdn. 5). In sol-chen F344llen bleibt es bei entsprechender - wirksamer - Rechtsmittelbeschr344n-kung bei der Rechtskraft der Entscheidung und diese k366nnte auch im Be-schlussverfahren gem344337 247247 460 ff. StPO nicht korrigiert werden. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen f374r eine Gesamtstrafenbildung durch den Berufungsrichter vor, ist eine Gesamtstrafenbildung durch ihn nicht nur zul344s-sig, sondern er ist hierzu grunds344tzlich verpflichtet (BGHSt 25, 382, 383), er hat sie vorzunehmen. Der Senat hat daher die Vorlegungsfrage wie folgt pr344zisiert und neu ge-fasst: 13 Auch bei einer wirksamen Beschr344nkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bew344hrung ist eine Gesamt-strafenbildung nach 247 55 StGB vorzunehmen, wenn der erst-instanzliche Richter eine Entscheidung zu dieser Frage nicht getroffen hat. II. Die Vorlegungsvoraussetzungen des 247 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. 14 1. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfrage noch nicht entschieden. Der Beschluss vom 11. Februar 1988 (4 StR 516/87 = BGHSt 35, 208 f.) betraf 15 - 8 - einen anders gelagerten Sachverhalt, bei dem insbesondere das Verschlechte-rungsverbot zu pr374fen war. 2. Die Vorlegungsfrage ist entscheidungserheblich. 16 Das Oberlandesgericht M374nchen kann die Revision der Angeklagten nicht wie beabsichtigt verwerfen, ohne von der Rechtsansicht des Hanseati-schen Oberlandesgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Brandenburg abzuweichen. Neben den vom vorlegenden Oberlandesgericht bereits genann-ten Judikaten steht auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. November 2006 (Az.: 2 Ss 210/06) der beabsichtigten Verwerfung entge-gen. 17 Die Vorlegungsfrage w344re allerdings dann nicht entscheidungserheblich, wenn die Berufungsbeschr344nkung unwirksam w344re. Gegen die Wirksamkeit der Berufungsbeschr344nkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bew344hrung k366nnte zwar sprechen, dass das Amtsgericht Rosenheim rechtsfehlerhaft die Tagessatz h366he nicht festgesetzt hat und dass die letzte Vorstrafe der Ange-klagten unvollst344ndig und damit rechtsfehlerhaft mitgeteilt wird (vgl. u.a. BayObLG NStZ-RR 2004, 336). Bedenken begegnet aber vor allem die Be-hauptung des vorlegenden Oberlandesgerichts, die Erw344gungen des Amtsge-richts zur Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe seien hier inhalt-lich nicht so eng mit der Entscheidung 374ber eine Strafaussetzung zur Bew344h-rung verbunden, dass diese nicht unabh344ngig davon 374berpr374ft werden k366nnte. Denn das Amtsgericht hat bei der Begr374ndung der Bew344hrungsversagung for-muliert: "Unter Ber374cksichtigung aller oben im Einzelnen bereits geschilderten Umst344nde, auf die verwiesen wird und die auch f374r die Sozialprognose erheb-lich sind". 18 - 9 - Die Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts - der sich auch der Generalbundesanwalt angeschlossen hat -, dass die Berufungsbeschr344n-kung gleichwohl wirksam ist, ist noch vertretbar, so dass die Vorlage zul344ssig ist (vgl. KK-Hannich 6. Aufl. Rdn. 43 zu 247 121 GVG mwN). 19 Auch die weiteren Erw344gungen des Oberlandesgerichts, die zur Begr374n-dung der beabsichtigten Verwerfung der Revision angef374hrt werden, insbeson-dere auch dazu, dass kein Versto337 gegen das Verschlechterungsverbot gege-ben ist, sind vertretbar und deshalb f374r den Senat bindend. 20 Danach ist die Vorlegungsfrage entscheidungserheblich. 21 III. Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlussformel ersichtlich. 22 In der Sache stimmt der Senat der vom Generalbundesanwalt und dem vorlegenden Oberlandesgericht vertretenen Rechtsansicht zu (vgl. auch Meyer-Go337ner StPO 53. Aufl. Rdn. 20a zu 247 318; Graf-Eschelbach StPO Rdn. 28 zu 247 318; Ru337 in einer Anmerkung NStZ 1983, 137; Landgericht Freiburg NStZ-RR 2008, 236). 23 Sinn und Zweck des Gesetzes (247 55 StGB und 247247 460 ff. StPO) gebieten eine Gesamtstrafenbildung durch das erkennende Gericht. Die Dispositionsbe-fugnis des Rechtsmittelf374hrers hindert eine nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht nicht. 24 - 10 - 1. 247 55 StGB regelt die nachtr344gliche Bildung der Gesamtstrafe. Er gilt auch f374r das Berufungsgericht (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. Rdn. 20 zu 247 55). Der Tatrichter ist grunds344tzlich verpflichtet, auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, wenn im Zeitpunkt seines Urteils die Voraussetzungen der 247247 53 ff. StGB vor-liegen. Er darf die Festsetzung der Gesamtstrafe nicht dem Verfahren nach 247247 460 ff. StPO 374berlassen (BGHSt 12, 1; 20, 292, 293; 23, 98, 99; 25, 382, 384; vgl. auch KK-Appl StPO 6. Aufl. Rdn. 4 zu 247 460). Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des 247 55 Abs. 1 StGB, die durch eine getrennte Aburteilung entstandenen Vor- und Nachteile auszugleichen. Danach sind Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach 247247 53, 54 StGB behandelt worden w344ren, auch nach getrennter Aburteilung noch nachtr344glich so zu behandeln, dass der T344ter im Ergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (st. Rspr.; vgl. Fischer aaO Rdn. 2 zu 247 55 mwN). Hierbei kommt es allein auf die materiell-rechtliche Regelung und nicht auf die verfahrensrechtliche Situation an (BGHSt 32, 193). 25 Die nachtr344gliche Bildung einer Gesamtstrafe ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters, der auf Grund einer Hauptverhandlung und des darin gegebe-nen unmittelbaren pers366nlichen Eindrucks von dem Angeklagten entscheidet (vgl. Ru337 in NStZ 1983, 137, 138). Sein Urteil bietet eine bessere Garantie f374r eine gerechte Strafzumessung als ein nachtr344gliches Beschlussverfahren (vgl. BGHSt 12, 1, 6 ff.; 25, 382, 384). 26 Das Urteilsverfahren ist wegen des in ihm erhobenen Strengbeweises und wegen des in der Hauptverhandlung gewinnbaren unmittelbaren pers366nli-chen Eindrucks dem Beschlussverfahren grunds344tzlich 374berlegen (vgl. Rissing-van Saan in Leipziger Kommentar StGB 12. Aufl. Rdn. 46 zu 247 55). Im Nachver- 27 - 11 - fahren wird hingegen gem344337 247 462 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne m374ndliche Ver-handlung im Freibeweisverfahren entschieden. Das Beschlussverfahren kommt nur zum Zuge, wenn bei der tatrichterli-chen Entscheidung 247 55 StGB "au337er Betracht geblieben" ist (vgl. KK-Appl aaO Rdn. 4 zu 247 460), wobei mit den Worten "au337er Betracht geblieben sind" ein tats344chliches Geschehen umschrieben wird (BGHSt 12, 1, 3). 28 Dass insbesondere aus prozess366konomischen Gr374nden vereinzelt Aus-nahmen von diesem Grundsatz zugelassen wurden (vgl. hierzu Fischer aaO Rdn. 35 zu 247 55) rechtfertigt nicht, f374r den vorliegenden Fall eine weitere Aus-nahme anzunehmen. Denn prozess366konomische Gesichtspunkte sprechen ge-rade daf374r, dass das Berufungsgericht selbst gleich die Gesamtstrafenbildung vornimmt. Nur so wird auch dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen. 29 F374r dieses Ergebnis spricht auch der prozess366konomische Grund, dass sich nicht noch ein weiteres Gericht im Rahmen eines Verfahrens nach 247247 460 ff. StPO mit der Gesamtstrafenbildung befassen soll. Deshalb steht die neu ge-schaffene M366glichkeit f374r das Revisionsgericht (247 354 Abs. 1b StPO), den Aus-spruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe aufzuheben, dass eine nach-tr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach 247247 460, 462 StPO zu treffen ist, gerade nicht entgegen. Denn Ziel des Gesetzes ist, dass das erkennende Gericht selbst sofort die Gesamtstrafenbildung vornimmt. Zu-dem bietet das Verfahren vor dem Gericht, das auf Grund einer Hauptverhand-lung und des darin gegebenen unmittelbaren pers366nlichen Eindrucks von dem Angeklagten entscheidet, eine bessere Garantie f374r eine gerechte Strafzumes-sung (BGHSt 25, 382, 384). 30 - 12 - Das Verfahren gem344337 247247 460 ff. StPO dient der Nachholung der unter-lassenen Gesamtstrafenbildung nach 247 55 StGB. 247 460 StPO erfasst die F344lle, in denen die nach 247 55 StGB grunds344tzlich zwingend gebotene Gesamtstrafen-bildung im Erkenntnisverfahren unterblieben ist. 247 460 StPO stellt nur einen zu-s344tzlichen Rechtsbehelf zur Sicherung des mit 247 55 StGB verfolgten Zieles dar, wobei das Erkenntnisverfahren grunds344tzlich Vorrang hat. 31 Es w344re widersinnig, die gebotene Gesamtstrafenbildung in das minder wertvolle Ersatzverfahren zu verlagern, wenn eines der Verfahren noch nicht rechtskr344ftig abgeschlossen ist und deshalb die M366glichkeit besteht, die Ge-samtstrafe in einer Hauptverhandlung festzusetzen, in der die Bildung einer ge-rechten Gesamtstrafe weit sicherer verb374rgt ist (BGHSt 12, 1, 9). 32 Das Gesetz will, dass in allen Strafsachen von einiger Bedeutung neben den Berufsrichtern auch Laienrichter 374ber die Schuld- und Straffrage mitent-scheiden. Sie k366nnen aber bei der Bildung einer Gesamtstrafe nur mitwirken, wenn 374ber ihre H366he in einer Hauptverhandlung und nicht im Beschlussverfah-ren entschieden wird. Die Ausschaltung der Laienrichter bei der Bildung der Gesamtstrafe auch in F344llen, in denen ihre Mitwirkung in einer Hauptverhand-lung nach der Verfahrenslage noch m366glich ist, w374rde deshalb einen sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die gesetzlich geregelte Zust344ndigkeit und Be-setzung der Gerichte bedeuten (BGHSt 12, 1, 7). 33 2. Weder die eingetretene Teilrechtskraft, noch die Dispositionsbefugnis stehen der nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht entgegen. 34 - 13 - a) Das Nachverfahren gem344337 247247 460 ff. StPO bezweckt die Verwirkli-chung des materiellen Rechts ohne R374cksicht auf die Rechtskraft der vorlie-genden Urteile (BGHSt 35, 208, 214). Liegen die Voraussetzungen des 247 460 StPO vor, so darf in die Rechtskraft fr374herer Entscheidungen eingegriffen wer-den. Der beschlie337ende Richter im nachtr344glichen Verfahren hat keine gr366337e-ren Befugnisse als der erkennende Richter (vgl. Ru337 aaO). 35 Was im Nachverfahren gem344337 247247 460 ff. StPO zul344ssig ist, kann in der zweiten Instanz schwerlich untersagt sein (vgl. Stree in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. Rdn. 42 zu 247 55). 36 247 55 StGB erm344chtigt und verpflichtet den Tatrichter in rechtskr344ftige fr374-here Gesamtstrafen einzugreifen; dies gilt erst recht f374r die Durchbrechung der Rechtskraft im selben Rechtszug (vgl. Meyer-Go337ner aaO Rdn. 20a zu 247 318 StPO). F374r die Bildung der Gesamtstrafe nach 247 55 StGB gibt die sachliche, nicht die verfahrensrechtliche Lage den Ausschlag. 37 b) Der Angeklagte wird in seiner Freiheit zur Einlegung und Beschr344n-kung der Berufung nicht beeintr344chtigt, da die Gesamtstrafenbildung ohne R374cksicht auf sein Rechtsmittel auf jeden Fall stattfindet (vgl. auch BGHSt 35, 208, 215). Deshalb geb374hrt dem auf Grund einer Hauptverhandlung entschei-denden Berufungsrichter der Vorzug. Dem gesetzgeberischen Ziel einer einheit-lichen Entscheidung auf Grund einer Gesamtw374rdigung der Taten und des T344-ters w374rde das Gericht nicht gerecht werden, wenn es auf das Verfahren nach 247247 460 ff. StPO verweisen w374rde. 38 - 14 - Hat der erstinstanzliche Richter keine Gesamtstrafenentscheidung ge-troffen, muss das Berufungsgericht die Gesamtstrafenbildung nachholen (BGHSt 35, 212). 39 Hierin liegt kein Versto337 gegen 247 331 Abs. 1 StPO; denn die Gesamtstra-fenbildung enth344lt in diesem Fall keine Ab344nderung der vorausgegangenen Rechtsfolgenentscheidungen, sondern einen im Berufungsurteil erstmals vor-zunehmenden gesetzlich gebotenen richterlichen Gestaltungsakt (BGHSt 35, 212; Fischer aaO Rdn. 20 zu 247 55 StGB mwN). Das Verschlechterungsverbot setzt voraus, dass der erste Richter eine Rechtsfolge festgesetzt hat, um deren Versch344rfung es geht. Fehlt es - wie hier - an der Festsetzung einer solchen Rechtsfolge, liegt eine richterliche Entscheidung, deren 304nderung zum Nachteil des Angeklagten m366glich w344re, 374berhaupt nicht vor (BGHSt 35, 212, 213). 40 Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg auf etwaige Vor-teile des Rechtsmittelf374hrers verweist, die durch eine sp344tere Entscheidung im Nachverfahren entstehen k366nnten, ist darauf hinzuweisen, dass eine nachtr344g-liche Gesamtstrafenbildung den Verurteilten weder schlechter noch besser stel-len soll. Nach der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg d374rfte der Berufungsrichter eine dem erstinstanzlichen Richter unbekannte ge-samtstrafenf344hige, aber zwischenzeitlich vollstreckte, Verurteilung nicht im We-ge des H344rteausgleichs bei der Straffestsetzung ber374cksichtigen, obwohl sich dies unmittelbar zu Gunsten des Angeklagten auswirken w374rde (z.B. k366nnte hierdurch eine Freiheitsstrafe von einem oder zwei Jahren unterschritten wer-den). 41 - 15 - IV. Die Vorlegungsfrage ist daher wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu beantworten. 42 Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. 43 Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf J344ger
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