BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 212 /12 alt: 1 StR 354/11 vom 25. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. A uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Augsburg vom 28. Dezember 2011 im Ausspruch über die Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfe n. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten "der falschen Angaben in Ta t- mehrheit mit vorsätzlichem Bankrott in Tatmehrheit mit 14 sachlich zusamme n- treffenden Fällen d es Betruges in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurtei lt. Es wurde festgestellt, dass hinsichtlich eines Betrages weil Ansprüche von Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer so l- chen Anordnung entgegenstehen. Weiter wu rde die Verwaltungsbehörde a n- gewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von zwei Jahren kein e neue Fahre r- laubnis zu erteilen. 1 - 3 - Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ve r- letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmi ttel hat mit der Sachrüge hinsichtlich des gesamten Strafausspruchs Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. II. 1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt näher dargelegten Gründen bereit s unzulässig. 2. Der Schuldspruch, der bis auf die Verurteilung wegen falscher Ang a- ben ohnehin bereits rechtskräftig geworden war (vgl. nachfolgend III.), weist keinen Rechtsfehler auf. Die jetzige Verurteilung (nach Beschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO ) auch wegen falscher Angaben (§ § 6, 8, 82 GmbHG) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. III. Der Strafaus spruch hält jedoch sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 22. Deze m- ber 2010 wegen "f alscher Angaben in Tateinheit mit falschen Angaben in Ta t- mehrheit mit vorsätzlichem Bankrott in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem B e- trug in 14 sachlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzl i- chem Fahren ohne Fahrerlaubnis" zu fünf Jahren und se chs Monaten Gesam t- freiheitsstrafe verurteilt. Es hat ferner hinsichtlich eines Betrag festgestellt, dass nur deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werde, weil Ansprüche des Verletzten entgegenstehen, und es hat die Verwaltungsb e- hörde angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubni s zu erteilen. 2 3 4 5 6 - 4 - Der Senat hat durch Beschluss vom 20. Oktober 2011 (1 StR 354/11) gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen wird verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgeh o- ben a) soweit der Angeklagte wegen "falscher Angaben in Tateinheit mit falschen Angaben" verurteilt wurde und b) im Ausspruch üb er die Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafenau s- spruch. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine and e- re Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Zutreffend ist das Landgericht im jetzt angefochtenen Urteil davon au s- gegangen, dass durch die Senatsentscheidung der Schuldspruch - bis auf die Verurteilung wegen falscher Angaben (in Tateinheit mit falschen Angaben) - genauso rechtskräftig geworden ist wie der Feststellungsausspruch und die Anordnung nach §§ 69, 69a StGB. 7 8 - 5 - 2. Der ergänzte Schuldspruch im jetzigen Urteil ist rechtsfehlerfrei (vgl. oben II. 2.). Der Strafausspruch leidet jedoch a n durchgreifenden Rechtsfe h- lern. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft sowohl davon abgesehen, notwend i- ge eigene Feststellungen zu treffen als auch unzulässiger Weise auf aufgeh o- bene - und damit nicht mehr existente - Strafzumessungserwägungen Bezug genomme n. Das Landgericht hat in seinem Urteil zur Vermeidung un nötig er Wiede r- holungen "hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten" (u.a. Vorstrafen) auf Blatt 18 - 24 des Urteils vom 22. Dezember 2010 Bezug geno m- men und mitgeteilt, dass sich kei ne von dessen Feststellungen abweichenden bzw. ergänzenden Erkenntnisse ergeben haben (UA S. 5). Im Rahmen der Strafzumessung wird ausgeführt, dass bei den Fällen des Betruges vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB auszugehen sei. Zur Begründung wird ang eführt: "Da hinsichtlich der entsprechenden Einord im Urteil vom 22.12.2010 im Revisionsverfahren keine Rechtsfehler festgestellt worden sind, wir d auch insoweit auf die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer E (Blatt 176) des vorbezeichneten Urtei ls Bezug genommen. Dies gilt gleichermaßen für die Strafrahmen für die Vergehen der falschen Angaben, des Bankrotts und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis " (UA S. 8). 3. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt eine in sich geschlossene Darste l- lung der vom Gericht zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen. Bezu g- nahmen auf außerhalb der Urteilsgründe befindliche Aktenteile sind nur au s- nahmsweise zulässig (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 StPO ). Auf mit dem früheren Urteil aufgehobene, also nicht mehr e xistente Feststellungen, verbietet sich eine Bezugnahme von selbst. Auch die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten im aufgeh o- 9 10 11 12 - 6 - benen ersten Urteil müssen vom neuen Tatrichter neu getroffen werden. Eine Bezugnah me wird auch nicht dadurch zulässig, dass sie mit dem Hinweis ve r- bunden wird, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt (vgl. im Einzelnen KK - StPO Engelhardt 6. Aufl., Rn. 4 zu § 267 mwN). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 2 0. Oktober 2011 (1 StR 354/11) ausdrücklich das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Einzelstr a- fen sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (vgl. zur Tenorierung bei Aufhebung von Feststellungen durch das Revisionsgericht BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07). Danach waren die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten aufgehoben und der neue Tatrichter durfte hierauf nicht Bezug nehmen. Aber auch die Strafzumessungserwägungen des ersten Ta trichters w a- ren vollumfänglich aufgehoben und es durfte auf s ie nicht, auch nicht - wie hier - bei der Strafrahmenwahl, Bezug genommen werden. Nicht mehr existe n- te Strafzumessungserwägungen können nicht G egenstand einer Bezugnahme sein (vgl. u.a. BGH, Besc hluss vom 25. November 2010 - 3 StR 431/10; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 4 StR 130/09; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 StR 149/04). Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil keine eigenen, mit einer e i- genständigen Beweiswürdigung belegte Fest stellungen zur gewerbsmäßigen Handlungsweise des Angeklagten getroffen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12) und keine eigenen Strafzumessungserw ä- gungen bei der Strafrahmenwahl angestellt. Dieser Rechtsfehler führt zur Au f- hebung der Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenausspruchs ; denn bereits das Fehlen eigener entscheidungserheblicher Feststellungen des Tatrichters ist 13 14 15 16 - 7 - ein sachlich - rechtlicher Mangel, der auf die Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. BGH aaO). Dies gilt aber auch soweit in unzulässiger Weise auf aufgehobene Strafzumessungserwägungen Bezug genommen wurde. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass auf diesen Rechtsfehlern der gesamte Stra f- ausspruch beruht. 4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, da ss die Aufhebung eines ta t- richterlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch grun d- sätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung e r- fasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09 = BGHSt 54, 135). RiBGH Hebenstreit ist im Ruhestand und an der Unterschrift gehindert. Nack Rothfuß Nack RiBGH Pr of. Dr. Sander ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Cirener 17
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