BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 213/03 vom24. Juni 2003in der Strafsachegegenwegenversuchten Mordes - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Rottweil vom 4. Februar 2003 wird als unbegründet ver-worfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bestellung eines Beistandsfür das Revisionsverfahren ist gegenstandslos.Gründe: 1. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349Abs. 2 StPO).2. Der Antrag, der Nebenklägerin Rechtsanwalt R. auch für das Revi-sionsverfahren als Beistand zu bestellen, bedarf keiner Bescheidung, daRechtsanwalt R. bereits durch Beschluß des Landgerichts Rottweil vom - 3 -30. Januar 2003 gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand der Neben-klägerin bestellt worden ist und eine solche Bestellung über die jeweilige In-stanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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