BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 213/10 vom 8. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gewerbsm344337igen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich gesch374tzter Werke - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2010 beschlos-sen: Dem Gerichtshof der Europ344ischen Union wird gem344337 Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 3 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die den freien Warenverkehr regelnden Art. 34, 36 AEUV da-hin auszulegen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Strafvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich gesch374tzter Werke ent-gegenstehen, wenn bei einem grenz374berschreitenden Verkauf ei-nes in Deutschland urheberrechtlich gesch374tzten Werkes kumula-tiv - dieses Werk aus einem Mitgliedstaat der Europ344ischen Union nach Deutschland verbracht und die tats344chliche Verf374gungs-gewalt an ihm in Deutschland 374bertragen wird, - der Eigentums374bergang aber in dem anderen Mitgliedstaat er-folgt ist, in dem urheberrechtlicher Schutz des Werkes nicht bestand oder nicht durchsetzbar war? - 3 - Gr374nde: I. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 374ber die Revision des An-geklagten gegen ein Urteil des Landgerichts M374nchen II zu entscheiden. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsm344337igen uner-laubten Verwertung urheberrechtlich gesch374tzter Werke in einer Vielzahl von F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Voll-streckung zur Bew344hrung ausgesetzt. 1 1. Dem Vorabentscheidungsverfahren liegt folgender, vom Landgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde: 2 Es geht um Verkauf und Lieferung von in Italien hergestellten, in Deutschland urheberrechtlich gesch374tzten Einrichtungsgegenst344nden an deut-sche Kunden, denen die Ware mittels der Spedition des Angeklagten ausgelie-fert wurde. 3 a) Die Firma D. mit Sitz in B. (nachfol-gend D. genannt) bot durch Zeitschriftenanzeigen und -beilagen, durch direkte Werbeanschreiben und per deutschsprachiger Internet-Website Nachbildungen von Einrichtungsgegenst344nden im so genannten Bauhausstil in Deutschland ans344ssigen Kunden zum Kauf an, ohne 374ber Lizenzen f374r den Ver-trieb in Deutschland zu verf374gen. Es handelte sich - soweit verfahrensgegen-st344ndlich - um Nachbildungen von: 4 - St374hlen der Aluminium-Group, entworfen von und E. , Lizenzinhaber Firma V. , - 4 - - der W. leuchte, entworfen von W. , Lizenzinha-ber Firma T. , - Sitzm366beln, entworfen von L. , Lizenzinhaber Firma C. , - dem Beistelltisch "A. " und der Leuchte "Tu. ", ent-worfen von G. , Lizenzinhaber Firma Cl. , - Stahlrohr-Freischwingern (St374hle), entworfen von M. , Lizenzin-haber Firma Th. . S344mtliche genannten Gegenst344nde sind in Deutschland als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich gesch374tzt. In Italien bestand indes im re-levanten Tatzeitraum vom 1. Januar 2005 bis 15. Januar 2008 kein bezie-hungsweise kein durchsetzbarer urheberrechtlicher Schutz. Die von G. entworfenen Einrichtungsgegenst344nde waren in der Zeit zwischen 1. Ja-nuar 2002 und 25. April 2007 in Italien nicht urheberrechtlich gesch374tzt, da in diesem Zeitraum eine verk374rzte Schutzfrist galt, die erst zum 26. April 2007 ver-l344ngert wurde. Die 374brigen Einrichtungsgegenst344nde waren im Tatzeitraum in Italien urheberrechtlich gesch374tzt, der Schutz war jedoch - so die Feststellun-gen des sachverst344ndig beratenen Landgerichts - nach der praktizierten italie-nischen Rechtsprechung nicht durchsetzbar, jedenfalls gegen374ber solchen Pro-duzenten, die bereits vor dem 19. April 2001 die Gestaltungen vervielf344ltigt, an-geboten und / oder vermarktet haben. 5 b) Der Angeklagte, ein deutscher Staatsangeh366riger, ist Gesch344ftsf374hrer und Gesellschafter zu 90 % der Firma I. , einer Spedition mit Sitz in B. (nachfolgend I. genannt). Er betrieb seine Gesch344fte jedoch im Wesentlichen von seinem Wohnsitz in Deutschland aus. 6 - 5 - Die Firma I. war seit mindestens April 1999 mit der Auslieferung der vorbenannten Einrichtungsgegenst344nde befasst. Der Vertrieb war zun344chst in der Weise organisiert worden, dass die M366bel - ohne einzelnen Endabneh-mern zugeordnet zu sein - in ein vom Angeklagten unterhaltenes Lager in Deutschland verbracht und sodann an die Kunden geliefert wurden. Wegen dieses Sachverhalts hatte die Staatsanwaltschaft M374nchen I Anklage gegen den Angeklagten wegen gewerbsm344337iger unerlaubter Verwertung urheber-rechtlich gesch374tzter Werke zum Strafgericht erhoben. Das vor dem Amtsge-richt M374nchen gef374hrte Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage in H366he von insgesamt 120.000 200 eingestellt. 7 W344hrend des Laufs dieses Strafverfahrens wurde die Durchf374hrung der Auslieferung ge344ndert und nunmehr - was hier verfahrensgegenst344ndlich ist - wie folgt durchgef374hrt: Die Firma D. unterhielt f374r ihr Warenangebot ein Auslieferungslager in S. (Italien). Nach ihren Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen waren die Kunden verpflichtet, die bestellte Ware selbst in Italien abzuholen oder abholen zu lassen. Die Bestellung der deutschen Kunden er-folgte per Fax, per E-Mail, 374ber ein auf der Website abrufbares Bestellformular oder telefonisch bei einer deutschsprachigen Mitarbeiterin. In den verfahrens-gegenst344ndlichen F344llen wollten die Kunden die Ware weder selbst abholen noch konnten sie selbst eine Spedition benennen. In diesen F344llen empfahl die Firma D. die Beauftragung der Firma I. . Bei Bestellungen ohne direkten Kontakt wurde dem Kunden durch die Firma D. ein Werbe-schreiben der Firma I. zugeleitet, in dem letztere den Transport von Ita-lien nach Deutschland anbot. In den verfahrensgegenst344ndlichen F344llen beauf-tragten die Kunden die Firma I. mit dem Transport der von ihnen gekauf-ten Ware. In Werbematerial der Firma D. ist ausgef374hrt, der Kunde erwerbe die M366bel in Italien, zahle aber erst bei 334bernahme der Ware. Die Rechnungen schickte die Firma D. direkt an die Kunden. 8 - 6 - Im Auslieferungslager in S. wurden die aus Deutschland bestellten Einrichtungsgegenst344nde in verpacktem Zustand bereitgehalten. Auf der Ver-packung waren Name und Adresse des Bestellers oder zumindest die Auf-tragsnummer angegeben. Die Fahrer der Firma I. holten die den Kunden konkret zugeordneten Gegenst344nde in S. ab, bezahlten den jeweiligen Kaufpreis an die Firma D. und zogen bei Ablieferung an den Besteller in Deutschland Kaufpreis und Frachtlohn vom Kunden ein. Jedoch immer dann, wenn ein Kunde bei der Auslieferung der Einrichtungsgegenst344nde diese nicht bezahlte, wurde die Ware nicht herausgegeben, sondern mit einem entspre-chenden Kommentar an die Firma D. zur374ckgesandt. Diese erstattete der Firma I. den zuvor entrichteten Kaufpreis im Wege der Verrechnung und bezahlte die Frachtkosten. 9 2. Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte dadurch der Beihilfe zur gewerbsm344337igen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich ge-sch374tzter Werke strafbar gemacht. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten auf 247247 106, 108a Urheberrechtsgesetz (UrhG) und 247 27 Strafge-setzbuch (StGB) gest374tzt. 10 Die Firma D. habe Vervielf344ltigungsst374cke der genannten Wer-ke in Deutschland durch Inverkehrbringen verbreitet. Hierzu seien die 334bertra-gung des Eigentums an dem Kaufgegenstand (vgl. EuGH, Slg. 2008, I-2731) und dar374ber hinaus ein Wechsel der Verf374gungsgewalt vom Verk344ufer auf den K344ufer erforderlich. Die Eigentums374bertragung vom Verk344ufer auf den K344ufer sei hier in Italien nach italienischem Recht durch Einigung und Individualisie-rung des Kaufgegenstandes (am Lager in S. ) erfolgt. Ein Wechsel der Verf374gungsgewalt sei jedoch erst mit 334bergabe an den K344ufer gegen Kauf-preiszahlung in Deutschland mit Hilfe des Angeklagten herbeigef374hrt worden. 11 - 7 - Daher sei es unerheblich, inwieweit die Einrichtungsgegenst344nde in Italien ur-heberrechtlichen Schutz genie337en. Die sich aus den nationalen Regelungen zum Urheberrecht ergebende Beschr344nkung des freien Warenverkehrs sei zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt (Art. 36 AEUV). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union hierzu (EuGH, Slg. 1989, 79) sei erst recht heranzuziehen in F344llen, in denen - wie hier - die Beschr344nkung des in-nergemeinschaftlichen Handels auf einer unterschiedlichen Durchsetzbarkeit eines an sich bestehenden Schutzrechts beruhe. 12 3. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung mit der Revision zum Bundesgerichtshof. Er wendet Folgendes ein: 13 a) Ein Verbreiten an die 326ffentlichkeit sei bereits durch Eigentums374ber-tragung in Italien erfolgt. F374r ein Verbreiten an die 326ffentlichkeit sei im Lichte von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Ur-heberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG 2001 Nr. L 167, S. 10 ff.) und nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union im Urteil vom 17. April 2008 (EuGH, Slg. 2008, I-2731) der Eigentumswechsel notwendige und zugleich hinreichende Voraus-setzung, auf einen Gewahrsamswechsel (einen Wechsel der Verf374gungsge-walt) komme es nicht an. 14 b) Eine auf einer anders lautenden Auslegung basierende Bestrafung des Angeklagten versto337e gegen die unionsrechtlich garantierte Warenver-kehrsfreiheit (Art. 34 AEUV), weil dies zu einer nicht gerechtfertigten, k374nstli-chen Abschottung der M344rkte f374hre. 15 - 8 - c) Jedenfalls aber sei mit 334bergabe der Werke in Italien an den Spedi-teur, der im Kundenauftrag die Ware annehme, ein Gewahrsamswechsel er-folgt, auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Tat daher in Italien begangen. 16 d) Zumindest habe der Angeklagte in einem schuldausschlie337enden, weil unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt. 17 II. Der Senat h344lt die Beantwortung der Vorlagefrage f374r den Erlass seiner Entscheidung 374ber die Revision f374r erforderlich. Er legt diese deshalb dem Ge-richtshof der Europ344ischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) gem344337 Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vor. 18 Der Senat geht von Folgendem aus: 19 1. Nach dem im Urheberrecht bislang allgemein anerkannten Territoriali-t344tsprinzip kann ein inl344ndisches Urheberrecht allein durch eine im Inland be-gangene Handlung verletzt werden. Erfolgen Verletzungshandlungen oder Bei-hilfehandlungen hierzu ausschlie337lich im Ausland, so steht das einem Schutz des inl344ndischen Urheberrechts nach deutschem Strafrecht entgegen. 20 F374r die Frage, welche Handlungen als unerlaubte Verwertungshandlun-gen unter das Schutzrecht fallen, ist das Recht des Schutzlandes - hier also deutsches Recht - ma337geblich. Soweit die demnach einschl344gigen Vorschriften der 247247 106, 108a UrhG das unerlaubte Verbreiten in Deutschland urheberrecht-lich gesch374tzter Werke unter Strafe stellen, ist der urheberrechtliche Verbrei-tungsbegriff des 247 17 Abs. 1 UrhG anzuwenden, der Art. 4 Abs. 1 21 - 9 - RL 2001/29/EG umsetzt und dementsprechend richtlinienkonform auszulegen ist. Ein Verbreiten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 RL 2001/29/EG setzt voraus, dass das in Rede stehende Werkst374ck "an die 326ffentlichkeit" gelangt. So ist auch der Begriff des Verbreitens im Sinne des 247 17 Abs. 1 UrhG - einschlie337lich des einzig hier in Rede stehenden Inverkehrbringens - auszulegen. Von einer Verbreitung an die 326ffentlichkeit durch Verkauf kann nur dann ausgegangen werden, wenn Dritten nicht nur das Eigentum, sondern auch die tats344chliche Verf374gungsgewalt an dem urheberrechtlich gesch374tzten Werkst374ck 374bertragen wird. Dabei ist unerheblich, wie Kauf und 334bereignung der Ware nach den un-terschiedlichen gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten aus-gestaltet sind. W344hrend hier die Eigentums374bertragung an einer Gattungssache in Italien durch Einigung und Zuordnung erfolgte, wird in Deutschland eine Ei-gentums374bertragung in der Regel durch Einigung und 334bergabe vollzogen (247247 929 ff. BGB). In jedem Fall muss das Werkst374ck aus der internen Betriebs-sph344re des Herstellers der 326ffentlichkeit bzw. dem freien Handelsverkehr zuge-f374hrt werden. Die 334bergabe an einen eigenverantwortlich t344tigen Frachtf374hrer (Spediteur) k366nnte gen374gen, sofern dadurch das Werk die interne Betriebs-sph344re des Herstellers verl344sst (vgl. BGH, Urteil vom 3. M344rz 2004 - 2 StR 109/03, BGHSt 49, 93). Bei rein innerbetrieblichen oder konzerninternen Warenbewegungen sind die Werke noch nicht an die 326ffentlichkeit gelangt, ein gesch344ftlicher Verkehr mit echten Au337enbeziehungen liegt in diesen F344llen nicht vor. 22 Dies entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Insoweit bestehen hinsichtlich der Auslegung oder G374ltigkeit von Gemein-schaftsrecht (Art. 4 Abs. 1 RL 2001/29/EG) zur 334berzeugung des Senats keine vern374nftigen Zweifel. Aus der Entscheidung des Gerichtshofs vom 17. April 23 - 10 - 2008 in der Rechtssache C-456/06 (EuGH, Slg. 2008, I-2731) ergibt sich nichts anderes. Dieser Entscheidung lagen Handlungen zugrunde, bei denen die Werkst374cke die innerbetriebliche Sph344re des Verbreiters bereits verlassen hat-ten (Aufstellen von M366beln f374r Kunden in Ruhezonen eines Kaufhauses bzw. im Schaufenster). Wenn der Gerichtshof formuliert, der Begriff des Verbreitens "durch Verkauf oder auf sonstige Weise" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RL 2001/29/EG sei als eine Form der Verbreitung auszulegen, die mit einer Ei-gentums374bertragung verbunden sein m374sse (EuGH, aaO, Rn. 33, 36), zeigt dies zweifelsfrei, dass er das Verschaffen der tats344chlichen Verf374gungsgewalt neben der Eigentums374bertragung als notwendige Voraussetzung einer Verbrei-tung ansieht. Daf374r spricht auch die weitere Formulierung, folglich stelle weder der blo337e Umstand, dass der 326ffentlichkeit der Gebrauch der Werkst374cke er-m366glicht werde, noch der Umstand, dass die Werkst374cke 366ffentlich gezeigt werden, eine solche Verbreitungsform dar (EuGH, aaO, Rn. 41). 2. Der hier vom Landgericht aus den Besonderheiten des Falles (Bestell-vorgang, Werbeflyer, Zahlungsmodalit344ten, insbesondere Herausgabe-verweigerung bei Nichtzahlung, Erstattung von Kaufpreis und Frachtlohn an I. etc.) in tats344chlicher Hinsicht gezogene Schluss, die Firma D. habe - entgegen einem beabsichtigten Anschein - ihre Verf374gungsgewalt bis zur Ablieferung an den Kunden gegen Kaufpreiszahlung trotz erfolgter 334bereig-nung nicht aus der Hand gegeben, ist m366glich und daher nach deutschem Re-visionsrecht nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von der Annahme, dass die Einrichtungsgegenst344nde erst mit deren 334bergabe an den Kunden die Be-triebssph344re der Firma D. verlassen haben, weil die Firma I. als Hilfsorgan faktisch der Betriebssph344re der Firma D. zuzurechnen ist. 24 247 106 UrhG ist auch in der Tatbestandsvariante des unberechtigten In-verkehrbringens ein Erfolgsdelikt. Vollendung tritt erst ein, wenn ein Dritter die 25 - 11 - tats344chliche Verf374gungsgewalt 374ber das Werkst374ck erlangt hat (vgl. Hilde-brandt, Die Strafvorschriften des Urheberrechts, S. 98; Ha337 in Schricker/ L366wenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 247 106 Rn. 18: "mit der Aush344ndigung des Gegenstandes an einen Boten (Post, Bahn, 'eigener' Spediteur [des Herstellers] o304) ist die Tat noch nicht vollendet"). Die Verbreitungshandlung im Sinne des 247 17 Abs. 1 UrhG ist hier unter Mitwirkung des Angeklagten erst in Deutschland abschlie337end vollzogen worden. 3. Nach deutschem Strafrecht handelte der Angeklagte auch schuldhaft. Folgt man wegen des vom Angeklagten behaupteten Rechtsrats dem Landge-richt in der Annahme eines Verbotsirrtums, handelte der Angeklagte gleichwohl schuldhaft, denn ein solcher Irrtum w344re hier nicht unvermeidbar gewesen. 26 4. Dies zugrunde gelegt erwiese sich die Verurteilung des Angeklagten als rechtsfehlerfrei. Dem k366nnte lediglich die Annahme entgegenstehen, die Anwendung nationaler Strafvorschriften stelle unter den Gegebenheiten des Ausgangsverfahrens eine ungerechtfertigte Einschr344nkung der in Art. 34 ff. AEUV geregelten Warenverkehrsfreiheit dar. Die dadurch aufgeworfene Frage zur Auslegung von Unionsrecht ist nicht in einer Weise klar oder gekl344rt, dass der Senat hier374ber selbst entscheiden k366nnte. 27 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass jede Ma337nahme oder Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftli-chen Handel unmittelbar oder mittelbar, tats344chlich oder potentiell zu behindern, eine "Ma337nahme gleicher Wirkung" i.S.v. Art. 34 AEUV darstellt und daher un-zul344ssig sein kann (vgl. EuGH, Slg. 1974, 837; EuGH, Slg. 2003, I-14887). Solche Ma337nahmen k366nnen nach Art. 36 AEUV aus Gr374nden des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, wozu auch das Urheberrecht z344hlt (EuGH, Slg. 1981, 147; EuGH, Slg. 1989, 79), gerechtfertigt sein, wenn sie we- 28 - 12 - der ein Mittel zur willk374rlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Be-schr344nkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Beschr344n-kungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums ein-schlie337lich des Urheberrechts sind zul344ssig, solange sie nicht zu einer k374nstli-chen Abschottung der M344rkte f374hren (EuGH, Slg. 1989, 79; EuGH, Slg. 1981, 147; EuGH, Slg. 1971, 487). b) Der Gerichtshof hat im Urteil vom 24. Januar 1989 (EuGH, Slg. 1989, 79) f374r Recht erkannt, dass Beschr344nkungen gerechtfertigt sind, wenn sie auf dem Unterschied in den nationalen Regelungen 374ber die Fristen zum Schutz des geistigen Eigentums beruhen und diese untrennbar mit dem Bestehen der ausschlie337lichen Rechte verkn374pft sind. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem die Schutzfrist f374r den Hersteller (von Tontr344gern) in einem anderen Mit-gliedstaat zwar bestanden hatte, dort jedoch abgelaufen war. Nicht ausdr374cklich angesprochen und somit nicht abschlie337end gekl344rt ist, ob dies auch in F344llen gilt, in denen Schutzrechte zwar gleicherma337en bestehen (sich ein "Schutz-rechtsgef344lle" also nicht aus der Gesetzeslage ergibt), indes - wovon nach den Feststellungen des Landgerichts hier auszugehen ist - in einem Mitgliedstaat das bestehende Schutzrecht aus nicht in der Rechtsnorm selbst liegenden Gr374nden praktisch nicht durchsetzbar ist. 29 Der Senat neigt zu der - schon vom Landgericht vertretenen - Auffas-sung, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs erst recht (argumentum a maiore ad minus) in F344llen Anwendung findet, in denen gleicherma337en beste-hende Schutzrechte nur unterschiedlich durchsetzbar sind. Die Beschr344nkung des italienischen Anbieters durch ein sanktioniertes - unterschiedslos inl344ndi-sche und eingef374hrte Erzeugnisse treffendes - Verbreitungsverbot in Deutsch-land beruht auch in diesen F344llen nicht auf einer Handlung oder Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts oder seines Lizenznehmers, sondern auf den 30 - 13 - in Deutschland und Italien divergierend beurteilten Schutzvoraussetzungen des deutschen und des italienischen Urheberrechts. c) F374r den Senat stellt sich daher die weitere Frage, ob der strafrechtli-che Schutz des Verbreitungsrechts unter den Gegebenheiten des Ausgangs-verfahrens eine unverh344ltnism344337ige oder k374nstliche Abschottung der M344rkte darstellen und dadurch die in Art. 34 und 36 AEUV geregelte Warenverkehrs-freiheit verletzen k366nnte. 31 Dies k366nnte sich daraus ergeben, dass die einem Gebrauchszweck die-nenden kunstgewerblichen Erzeugnisse in Deutschland urheberrechtlich ge-sch374tzt sind, w344hrend sie in Italien rechtm344337ig hergestellt und dort - ohne dass dies zu einer strafrechtlichen Ahndung nach deutschem Recht f374hren kann - weiter verbreitet werden k366nnen. W374rden die deutschen Kunden jeweils nach Italien fahren und dort neben dem Eigentum auch tats344chliche Verf374gungsge-walt erlangen, f374hrte dies nicht zu einer strafbewehrten Verbreitungshandlung in Deutschland. Gleiches w374rde gelten, wenn der K344ufer einen nicht der Betriebs-sph344re der Firma D. zuzurechnenden Transporteur (Frachtf374hrer) be-auftragte, der die nachgemachten Werke f374r den Kunden in Italien in Empfang nimmt. Die Besonderheit ist hier, dass nach den der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts das Verbreiten in einem zweiaktigen Geschehen erfolgte, das in Italien begann und in Deutschland voll-endet wurde. 32 In der Rechtssache C-456/06 (EuGH, Slg. 2008, I-2731), war die Frage einer Beschr344nkung des Verbreitungsrechts - in 344hnlicher Form - bereits auf-geworfen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - I ZR 247/03, Rn. 21, EuZW 2007, 191 = GRUR 2007, 50), wurde vom Gerichtshof aber nicht behandelt, weil letztlich keine Veranlassung dazu bestand. 33 - 14 - Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Vorschriften der 247247 106, 108a, 17 Abs. 1 UrhG und deren Anwendung zum Schutz des spezifischen Ge-genstands des Urheberrechts, zu dem auch die Verwertungsrechte geh366ren (EuGH, Slg. 1993, I-5145 ), erforderlich sind und daher die damit verbundene Handelsbeschr344nkung auch unter den Gegebenheiten des Ausgangsverfahrens rechtfertigen (vgl. Schlussantr344ge der Generalanw344ltin Sharpston vom 17. Januar 2008 in der Rechtssache C-456/06, abgedruckt in EuGH, Slg. 2008, I-2731, 2733). Durch die - vom Angeklagten mitzuverantwortende - 334bertragung der tats344chlichen Verf374gungsgewalt an den K344ufer in Deutschland wird das Ausschlie337lichkeitsrecht des inl344ndischen Schutzrechtsinhabers zu kommerziel-len Zwecken des Importeurs (hier I. und D. , verstanden als "Be-triebseinheit") gezielt beeintr344chtigt. Ihm werden Kunden bewusst auch in dem Bereich entzogen, f374r den das Schutzrecht uneingeschr344nkt Geltung beanspru-chen kann. Daher wirkt sich auch eine nur in einem Teilakt im Inland begange-ne unerlaubte Verbreitungshandlung gerade auf die wirtschaftliche Verwertung des Urheberrechts im Schutzland aus. Dies rechtfertigt auch eine strafrechtliche Sanktionierung. Die Richtlinie 2004/48/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Ei-gentums (ABl. EG 2004 Nr. L 195, S. 16 [berichtigte Fassung]) enth344lt zwar - abweichend zu Art. 61 des durch den Beschluss 94/800/EG des Rates (ABl. EG 1994 Nr. L 336, S. 1) gebilligten 334bereinkommens 374ber handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-334bereinkommen) und entgegen dem urspr374nglichen Entwurf - keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur strafrechtlichen Sanktionierung von Urheberrechtsverletzungen, sie steht einer solchen aber nicht entgegen. Der Vorschlag der Kommission f374r eine Richtlinie 374ber strafrechtliche Ma337nahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (KOM [2005] 276 endg374ltig vom 12. Juli 2005) zeigt, dass auch aus unionsrechtlicher Sicht strafrechtliche Sanktionen zur Erreichung ei- 34 - 15 - nes wirksamen und hohen Schutzniveaus des Urheberrechts geboten sein und per se weder als Mittel zur willk374rlichen Diskriminierung noch als verschleierte Ma337nahme zur Beschr344nkung des Handels angesehen werden k366nnen. Nack Wahl Graf Elf J344ger Anhang: Gesetz 374ber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) 247 17 Verbreitungsrecht (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielf344ltigungsst374-cke des Werkes der 326ffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielf344ltigungsst374cke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europ344ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirtschafts-raum im Wege der Ver344u337erung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiter-verbreitung mit Ausnahme der Vermietung zul344ssig. (3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist 205 247 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch374tzter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen F344llen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielf344ltigt, verbreitet oder 366ffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstra-fe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 247 108a Gewerbsm344337ige unerlaubte Verwertung (1) Handelt der T344ter in den F344llen der 247247 106 bis 108 gewerbsm344337ig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu f374nf Jahren oder Geldstrafe. (2) Der Versuch ist strafbar. 247 109 Strafantrag In den F344llen der 247247 106 bis 108 und des 247 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, da337 die Strafverfolgungsbeh366rde wegen des besonderen 366ffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen f374r geboten h344lt. Strafgesetzbuch (StGB) 247 27 Beihilfe (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vors344tzlich einem anderen zu dessen vors344tz-lich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe f374r den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung f374r den T344ter. Sie ist nach 247 49 Abs. 1 zu mildern. B374rgerliches Gesetzbuch (BGB) 247 929 Einigung und 334bergabe Zur 334bertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigent374mer die Sache dem Erwerber 374bergibt und beide dar374ber einig sind, dass das Eigentum 374bergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so gen374gt die Einigung 374ber den 334bergang des Eigentums. 247 930 Besitzkonstitut Ist der Eigent374mer im Besitz der Sache, so kann die 334bergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverh344ltnis vereinbart wird, verm366ge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt. 247 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die 334bergabe dadurch ersetzt wer-den, dass der Eigent374mer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt. 247 854 Erwerb des Besitzes (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tats344chlichen Gewalt 374ber die Sache erworben. (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers gen374gt zum Er-werb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt 374ber die Sache auszu-374ben. 247 855 Besitzdiener 334bt jemand die tats344chliche Gewalt 374ber eine Sache f374r einen anderen in des-sen Haushalt oder Erwerbsgesch344ft oder in einem 344hnlichen Verh344ltnis aus, verm366ge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des ande-ren Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
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