BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 213/10 vom 11. Oktober 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________________ UrhG § 106 Abs. 1, § 108a, § 17 AEUV Art. 34, 36 StGB § 17, § 27 1. Bei einem grenzüberschreitenden Verkauf liegt ein Verbreiten in Deutschland g e- mäß § 17 UrhG schon dann vor, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in Deutschland ansässige Kunden ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft, für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Kunden so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigu n- gen von Werken liefern zu lassen, die in Deutschland urheberrechtlich geschützt sind. 2. Der auf einer Auslegung der §§ 106 , 108a UrhG, § 27 StGB im aufgezeigten Sinn gestützten Strafbarkeit steht nicht die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfre i- heit entgegen. 3. Zum Verbotsirrtum. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10 - LG München II in der Strafsache - 2 - gege n wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke - 3 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtsho f Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl , Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwä lt in , Rechtsan walt sowie Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - Die Revision des Angeklagten gegen das U rteil des Lan d- gerichts München II vom 12. Oktober 2009 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäß i- gen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 485 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstr e- ckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat festgestellt, dass in Höhe von von Verletzten en t- gegenstehen. Die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat keinen Erfolg. A. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte in Italien verkaufte Verv ielfältigungsstücke von in Deutschland urheberrechtlich geschützten Ei n- richtungsgegenstände n an deutsche Kunden mittels seiner Spedition ausgeli e- fert hat. 1 2 3 - 5 - I. 1. Dazu hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: Die Firma D . mit Sitz in Bologna (nachfolgend D . ) bot in Deutschland ansässigen Kunden durch Zeitschriftenanze i- gen und - beilagen, durch direkte Werbeanschreiben und per deutschsprachiger Internet - Website Nachbauten von Einrichtungsgeg enständen im sogenannten h- land zu verfügen. Es handelte sich - soweit verfahrensge genständlich - um Nachbauten von: - Stühlen der Aluminium - Group, entworfen von Charles und Ray Eame s, Lizenzinhaber Firma Vitra Collections AG, - der Wagenfeldleuchte, entworfen von Wilhelm Wagenfeld, Lizenzi n- haber Firma Tecnolumen GmbH & Co. KG, - Sitzmöbeln, entworfen von Le Corbusier, Lizenzinhaber Firma Cass i- na SpA, - dem Beistelltisch "Adjustable T able" und der Leuchte "Tubelight", entworfen von Eileen Gray, Lizenzinhaber Firma Classicon GmbH, - Stahlrohr - Freischwingern (Stühle), entworfen von Mart Stam, Lizen z- inhaber Firma Thonet GmbH. Für diese Gegenstände bestand im relevanten Tatzeitraum vom 1. J a- nuar 2005 bis zum 15. Januar 2008 in Italien jedenfalls kein durchsetzbarer 4 5 6 - 6 - urheberrechtlicher Schutz. In Deutschland waren sie hingegen als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. Der Angeklagte, ein deutscher Staatsangehöriger, wa r Geschäftsführer und Gesellschafter zu 90 % der Firma I . (nachfolgend I . g e- nannt), einer Spedition, die ebenfalls ihren Sitz in Bologna hatte. Er betrieb se i- ne Geschäfte jedoch im Wesentlichen von seinem Wohnsitz in Deutschland aus . Die Firma I. war seit mindestens April 1999 mit der Auslieferung der vorbenannten Nachbauten befasst. Der Vertrieb war zunächst in der Weise organisiert worden, dass die Möbel - ohne einzelnen Endabnehmern zugeor d- net zu sein - in ein vom Ange klagten unterhaltenes Lager in Deutschland ve r- bracht und sodann an die Kunden geliefert wurden. Das wegen dieses Sac h- verhalts vor dem Amtsgericht München geführte Strafverfahren gegen den A n- geklagten wurde gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von insges amt Strafverfahren wussten sowohl der Angeklagte als auch der Geschäftsführer der Firma D . um den urheberrechtlichen Schutz der Vervielfältigung s- stücke in Deutschland. Der Verteidiger des Angeklagten in diesem Straf verfahren, Rechtsanwalt Sk. , teilte dem Angeklagten mi t, dass nach seiner Auffassung die Einfuhr - h- land und die Kunden in der Aus wahl der Spedition frei sein. Nachfragen des Angeklagten hierzu erfolgten nicht. Der Angeklagte wurde zudem von dem G e- schäftsführer der Firma D . , La . und dem italienischen Recht s- anwalt dieser Firma dahingehend informiert, dass die G efahr einer Strafverfo l- gung nicht mehr bestehe, wenn das Auslieferungslager nach Italien verlegt 7 8 9 - 7 - werde. La . berief sich dabei auch auf eine ihm erteilte Auskunft eines Frankfurter Rechtsanwalts. Des Weiteren trat der Angeklagte einmal in Kontakt mi t Rechtsanwalt U . aus Frankfurt. Dieser teilte ihm mit, er sehe grundsät z- lich kein Problem, müsse die Frage aber abklären. Ein weiterer Kontakt erfolgte nicht. Während des Laufs des Strafverfahrens wurde die Durchführung der Auslieferung geändert u nd nunmehr für den verfahrensgegenständlichen Zei t- raum wie folgt durchgeführt: Die Firma D . unterhielt für ihr Warena n- gebot ein Auslieferungslager im italienischen Sterzing. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren die Kunden verpfl ichtet, die bestellte Ware selbst in Italien abzuholen oder abholen zu lassen. Die Bestellung der deutschen Kunden erfolgte per Fax, per E - Mail, über ein auf der Website abrufbares B e- stellformular oder telefonisch bei einer deutschsprachigen Mitarbeiterin. In den verfahrensgegenständlichen Fällen wollten die Kunden die Ware weder selbst abholen noch eine Spedition benennen. Die Firma D . empfahl die Beauftra gung der Firma I. und sandte dem Kunden ein Werbesch reiben der Firma I. zu, in dem diese den Transport von Italien nach Deutschland anbot. Die Kunden beauftragten die Firma I . mit dem Transport der von ihnen gekauften Ware. In Werbematerial der Firma D . war ausg e- führt, der Kunde erwerbe die Möbel in Itali en, zahle aber erst bei Übernahme der Ware. Die Rechnung en schickte die Firma D. direkt an die Ku n- den. Im Auslieferungslager in Sterzing wurden die aus Deutschland bestellten Einrichtungsgegenstände in verpacktem Zustand bereitgehalten. Au f der Ve r- packung waren Name und Adresse des Bestellers oder zumindest die Au f- tragsnummer angege ben. Die Fahrer der Firma I. holten die den Ku nden konkret zugeordneten Gegen stände in Sterzing ab, bezahlten den jeweiligen 10 11 - 8 - Kaufpreis an die Firma D . und zogen bei Ablieferung an den Besteller in Deutschland Kaufpreis und Frachtlohn vom Kunden ein. Wenn ein Kunde bei der Auslieferung der Einrichtungsgegenstände diese nicht bezahlte, wurde die Ware nicht herausgegeben, sondern mit einem entsprec henden Kommentar an die Firma D . zurückgesandt. Diese erstattete der Firma I . den zuvor entrichteten Kaufpreis im Wege der Verrechnung und bezahlte die Frachtkosten. Von den 2.399 Lieferungen im Tatzeitraum erfolgten 484 Lief e- runge n durch den Angeklagten selbst, die übrigen durch angestellte Fahrer. Für die Lieferungen ab dem 1. Januar 2007 erhielt die Firma I . Frachtlöhne in 2. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten auf §§ 10 6, 108a UrhG, § 27 StGB gestützt. Die Firma D. , vertreten durch den Geschäftsführer L a . , habe Vervielfältigungsstücke der Werke in Deutschland durch Inverkehrbringen verbreitet. Zum Verbreiten sei neben der bereits am Lager in S terzing erfolgten Eigentumsübertragung ein Wechsel der Verfügungsgewalt vom Verkäufer auf den Käufer er forderlich. Die Firma D. habe - entgegen einem bea b- sichtigten Anschein - ihre Verfügungsgewalt bis zur Ablieferung an den Käufer gegen Kauf preiszahlung trotz erfolgter Übereignung nicht aus der Hand geg e- ben. Sie sei daher erst in Deutschland mit Hilfe des Angeklagten auf den Ku n- den übergegangen. Der Angeklagte sei zwar davon ausgegangen, dass eine Strafverfolgung in Deutschland unter den prak tizierten Lieferbedingungen en t- falle. Dieser Verbotsirrtum sei jedoch vermeidbar gewesen, da er zu dem G e- schäftsmodell keinen ausreichenden Rechtsrat eingeholt habe. Der Strafbarkeit des Angeklagten stehe auch die Warenverkehrsfreiheit nicht entgegen, da die sich aus den nationalen Regelungen zum Urheberrecht 12 13 14 - 9 - ergebende Beschränkung derselben zum Schutz des gewerblichen und ko m- merziellen Eigentums gerechtfertigt sei. II. Der Senat hat aufgrund Beschlusses vom 8. Dezember 2010 dem G e- richtshof der Eur opäischen Union (im folgenden EuGH) gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 3 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die den freien Warenverkehr regelnden Art. 34, 36 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Str afvorschriften r e- sultierenden Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten urhebe r- rechtlich geschützter Werke entgegenstehen, wenn bei einem grenzüberschre i- tenden Verkauf eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werkes kumulativ - die ses Werk aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an ihm in Deutschland übertragen wird, - der Eigentumsübergang aber in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem urheberrechtlic her Schutz des Werkes nicht bestand oder nicht durchset z- bar war? Daraufhin hat der EuGH in seinem Urteil vom 21. Juni 2012 (Rechtss a- che C 5/11, EuZW 2012, 663) entschieden: 1. Ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitglie d- staat ansä ssige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Li e- 15 16 17 18 19 20 - 10 - ferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Mitglieder der Öffen t- lichkeit so in die Lage verset zt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, er Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 20 0 1 zur Harmonisi e- rung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vor. 2. Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbieten, die Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke in Anwe n- dung seiner nationalen Strafvorschriften strafrechtlich zu verfolgen, wenn Ve r- vielf ältigungsstücke solcher Werke in dem betreffenden Mitgliedstaat im Ra h- men eines Verkaufsgeschäfts an die Öffentlichkeit verbreitet werden, das sp e- ziell auf die Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaat ausgerichtet ist und von e i- nem anderen Mitgliedstaat aus abgeschlossen wird, in dem ein urheberrechtl i- cher Schutz der Werke nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist. B. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 21 22 - 11 - I. Di e Verfahrensrüge, § 261 StPO sei verletzt, weil das Landgericht den - scheine (UA S. 11 bis 108) nicht in zulässiger Form in die Hauptverhandlung eingeführt habe, dringt - ungeachtet der F rage ihrer Zulässigkeit - in der Sache nicht durch. 1. Die Revision trägt vor, aus dem Protokoll der Hauptverhandlung erg e- be sich, dass die besagten Lieferlisten und - scheine nicht im Wege eines or d- nungsgemäß angeordneten Selbstleseverfahrens gemäß § 2 49 Abs. 2 StPO zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien. Sie seien auch sonst nicht eingeführt worden. 2. Das Hauptverhandlungsprotokoll vom 3. August 2009 enthält folgende Eintragung: "Es wurde sodann in die Beweisaufnahme eingetret en. Die Verfahrensbeteiligten erhielten eine Liste mit aufgeführten Urkunden ausgehändigt, welche die Kammer gemäß § 249 II StPO in die Verhan d- lung einführen will. - Anlage II zum Protokoll - Der Verteidiger d es Angeklagten Do. die in In Anlage II zum Protokoll vom 3. August 2009 befindet sich ein Abdruck der "Urkundenliste gem. § 249 Abs. 2 StPO", die u.a. einen Beweismittelordner umfasst, der die Lieferlisten und - scheine bein haltet, die laut Urteil in den T a- be l len UA S. 11 bis 108 wiedergegeben sind. 23 24 25 26 27 - 12 - Im Protokoll vom 22. September 2009 Seite 4 oben ist sodann ausg e- führt: dem Wortlaut der Urkunden gemäß übergebenen Listen Kenntnis g e- nommen hat und die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten hiervon Kenntnis zu nehmen." 3. Der Senat folgt schon nicht der Auffassung der Revision, das Selbs t- leseverfahren sei lediglich angekündigt, nicht aber ang eordnet worden. Vie l- mehr ergibt die Beweiskraft des Protokolls, dass der Inhalt der Lieferlisten im Wege des Selbstleseverfahrens in zulässiger Form in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Hier ist bei der - durch § 274 StPO nicht ausgeschlossene n, vielmehr bei zweifelhaftem Sinn des Protokolls gebotenen (Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 274 Rn. 5 mwN) - Auslegung maßgeblich auch das tatsächliche Vorgehen der Strafkammer zu berücksichtigen. Den Verfahrensbeteiligten wurde nämlich nicht nur mitgete ilt, die Strafkammer wolle Urkunden im Selbstleseverfahren n- denliste gem. § 249 Abs. 2 StPO" im Protokoll im Einzelnen bezeichnet. Zudem erhielten die Verfahrensbeteiligen zugleich einen Abdruck dieser Liste ausg e- händigt. Danach kann in der protokollierten Mitteilung nicht mehr eine bloße Absichtserklärung gesehen werden; sie ist vielmehr als Anordnung des Selbs t- leseverfahrens durch das Gericht auszulegen, auch wenn das Wort Anordnung dari n nicht vorkommt. Das Wort "will" deutet lediglich auf die übrigen zur U m- setzung erforderlichen Handlungsakte - wie Kenntnisnahme bzw. Gelegenheit zur Kenntnisnahme - hin. Dass die Verfahrensbeteiligten hierin auch eine ei n- deutige Anordnung gesehen haben, wird belegt durch den vom Instanzverteid i- ger daraufhin - neben einem bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhobenen 28 29 30 - 13 - Verwertungswiderspruch - eingelegten Widerspruch gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO. Tragfähige Anhaltspunkte, die zu einer anderen Bewertung füh ren könnten, sind nicht ersichtlich. Die Revision weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass der Widerruf des Verteidigers nicht beschieden wo r- den ist. Daraus schließt der Senat jedoch nicht, dass die Strafkammer davon überzeugt gewesen wäre, dass die Voraussetzungen für ein Selbstleseverfa h- ren nicht vorgelegen haben und auf der Grundlage dieser Überzeugung dann dennoch ein solches durchgeführt hat. Freilich ist die Bescheidung des Wide r- spruchs rechtsfehlerhaft unterbleiben. Die allein erhoben e Rüge, ein Selbstl e- severfahren sei durchgeführt worden, ohne dass es zuvor angeordnet worden sei, kann jedoch nicht in die wesensverschiedene Rüge umgedeutet werden, der gegen die Anordnung eines Selbstleseverfahrens vorgebrachte Wide r- spruch sei nicht ver beschieden worden (vgl. zur Bedeutung der Angriffsrichtung einer Verfahrensrüge BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161, 162; BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 3 StR 573/09, NJW 2011, 1523, 1525). Folgerichtig hat der Vo rsitzende hinsichtlich der bezeichneten Urkunde n- liste die Feststellung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO getroffen. Hierdurch wird beweiskräftig der Hinweis an die Verfahrensbeteiligten belegt, dass ins o- weit der Urkundsbeweis im Selbstleseverfahren außerhalb der Hauptverhan d- lung erhoben wurde und als Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde gelegt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10, NJW 2010, 3382, 3383; BGH, Beschluss vo m 14. September 2010 - 3 StR 131/10, NStZ - RR 2011, 20). 4. Im Übrigen wurden die für die Urteilsfindung relevanten Informationen aus den Lieferlisten und - scheinen auch auf andere Weise Gegenstand der Hauptverhandlung. 31 32 - 14 - a) Denn der Angeklagte hat - was die Revision nicht mitteilt - ausweislich der Urteilsfeststellungen die Durchführung der Lieferungen entsprechend g e- schildert (UA S. 110, 126, 127). Zwar sind der Einführung von in Urkunden en t- haltenen umfangreichen und detaillierten Informationen üb er eine Auskunft s- person Grenzen gesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10 , NJW 2011, 3733 ; BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98, NJW 2006, 1529, 1531; BGH, Beschluss vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99, NStZ 2000, 427; BGH, Bes chluss vom 13. April 1999 - 1 StR 107/99, NStZ 1999, 424). Angesichts von Besonderheiten der Fallgestaltung steht dies hier der Einführung der für die Urteilsfindung bedeutsamen Umstände der Lieferu n- gen über die Einlassung des Angeklagten nicht entgegen. H ierfür war zum e i- nen von Bedeutung, dass es sich um aus den Geschäftsunterlagen des Ang e- klagten ergebende Informationen handelte, die zudem schon Gegenstand der Anklageschrift waren. Deren Richtigkeit konnte der Angeklagte also bereits z u- vor im Hinblick au f das Strafverfahren prüfen. Zum anderen waren unter B e- rücksichtigung dieser vorherigen Prüfungsmöglichkeit die für die Urteilsfindung belangvollen Informa tionen - vor allem Anzahl und Zeitraum der Transportfah r- ten sowie hierfür erhaltener Frachtlohn - seh r wohl einer zusammenfassenden Schilderung zugänglich. Dies gilt entsprechend für die Einführung der relevanten Informationen durch die Angaben der Zeuginnen Sc. und H . , beide gemäß den U r- teilsgründen Sachbearbeiterinnen des Zolls, die die Listen und - scheine vorab gesichtet und ausgewertet haben. So stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, dass die Angaben zur Höhe des Frachtlohns auf den Angaben der Zeugin Sc . beruhen. Dass diese Informationen zu komplex sein sollten, um auch in einer nur 23 Minuten währenden Zeugeneinvernahme geklärt werden zu können, erschließt sich dem Senat nicht. 33 34 - 15 - b) Soweit die Urteilsgründe daneben unter Verweis auf die Verlesung der Lieferlisten und - scheine eine Vielzahl der sich daraus ergebenden Details, wie z.B. die Namen der belieferten Kunden und der im Einzelnen gelieferten Ei n- richtungsgegenstände, enthalten, war dies für die Urteilsfindung ohne Belang und ersichtlich nur der Vollständigkeit und Genauigkeit wegen bei unstreitigem und unzweifel haftem Sachverhalt aufgenommen worden. Insoweit wäre jede n- falls ein Beruhen des Urteils auf dem geltend gemachten Verstoß auszuschli e- ßen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 - 1 StR 342/08, wistra 2009, 359; BGH, Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 29 8/06, NStZ 2007, 235, 236; vgl. schon zum Ausschluss eines Verfahrensver stoßes BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98, NJW 2006, 1529). II. Auch die sachlich - rechtliche Prüfung zum Schuld - und Strafausspruch hat keinen den Angeklagten beschwer enden Rechtsfehler ergeben. Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage der ohne den Ang e- klagten beschwerenden Rechtsfehler getroffenen Feststellungen strafbare T a- ten nach § 106 Abs. 1, § 108a Abs. 1 UrhG bejaht, zu denen der Angeklagte Beihilfe g eleistet hat (nachfolgend 1.). Die den freien Warenverkehr regelnden Art. 34, 36 AEUV stehen einer Strafbarkeit nicht entgegen (nachfolgend 2 . ). Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Denn jedenfalls ist das Landgericht in revisionsrechtlich nicht zu bea nstandender Weise von der Vermeidbarkeit eines - allerdings eher fernliegenden - Verbotsirrtums ausgegangen (nachfo l- gend 3.). 35 36 37 - 16 - 1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte dabei geholfen, in Deutschland geschützte Werke der angewandten Kunst gewe rbsmäßig im Schutzland zu verbreiten (zum Territorialitätsprinzip vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2004 - 2 StR 109/03, BGHSt 49, 93 mwN; BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 24/92, BGHZ 126, 252 Rn. 17ff.; Dreier in Dreier/Schulze, Urh G , 3. Aufl. vor §§ 120 f f. Rn. 32). a) Die genannten Einrichtungsgegenstände genießen in Deutschland als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - I ZR 127/59, GRUR 196 1, 635 - Stahlrohrst uhl I ; BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - I ZR 102/79, GRUR 1981, 820 - Stahlrohrstuhl II; BGH, Urteil vom 10. Dezember 198 6 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903 - Le - Corbusier - Möbel; OLG Düsseldorf GRUR 1993, 903 - Bauhausleuchte). Bestand, Inhalt, Umfang und Inhabe r- schaft eines Schutzrechts richten sich nach dem Recht desjenigen Staates, für dessen Territorium es Wirkung entfalten soll, also nach dem Recht des Schut z- lands (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2004 - 2 StR 109/03, BGHSt 49, 93 mwN; Dreier in Dreier/Schulze, U rhG, 3. Aufl. vor §§ 120 ff. Rn. 28, 30 mwN; Katze n- berger in Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rn. 129 ff.). b) Die Vervielfältigungsstücke der geschützten Werke wurden ohne Ei n- willigung der Berechtigten von dem Veran twortlichen der Firma D. gemäß § 106 Abs. 1, § 108a Abs. 1 UrhG in Deutschland verbreitet. aa) Zu Recht hat das Landgericht wegen der Urheberrechtsakzessorietät dieser Strafvorschriften den Verbreitungsbegriff des § 17 UrhG zugrunde gelegt (BGH, Urteil v om 3. März 2004 - 2 StR 109/03, BGHSt 49, 93; Hildebrandt in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht , 3. Aufl. § 106 Rn. 17). 38 39 40 41 - 17 - bb) § 17 Abs. 1 UrhG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Richtl i- nie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22 . Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der ve r- wandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden RL 2001/29/EG). Es besteht deshalb die Notwendigkeit der richtlinienkonformen Auslegung dieser Norm nationalen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03 , NJW 2009, 2960 ; BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 Rn . 32 f. Wagenfeld - Leuchte; Oppermann/Classen/ Nettesheim, Europarecht, 5. Aufl., 3. Teil Rn. 99). cc) Für die Au slegung des Verbreitungsbegriffs gemäß Art. 4 Abs. 1 RL 2001/29/EG wiederum - und nicht etwa zur Anwendung des Unionsrechts auf den konkreten Fall, was allein den nation alen Gerichten obliegt (vgl. dd ) - war die Vorabentscheidung durch den EuGH bestimmend (zur Urteilswirkung Ko t- zur in Geiger/Khan/Kotzur, AEUV EUV, 5. Aufl., § 267 Rn. 37). Der EuGH hat zur Begründung der oben unter A.II. wiedergegebenen Beantwortung der Vorlagefrage zu 1. ausgeführt, dass die RL 2001/29/EG dazu diene, den Verpflichtunge n nachzukommen, die der Union nach dem WIPO - Urheberrechtsvertrag (WCT; UNTS Bd. 2186, S. 121; ABl Nr. L 89 [2000], S. 6; BGBl 2003 II S. 754; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09) obliegen und Bestimmungen des Unionsrechts nach M öglichkeit im 1 RL 2001/29/EG im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 WCT tlichkeit zugängl 23 f. mwN). 42 43 44 45 - 18 - Um einen wirksamen Schutz des Urheberrechts entsprechend der Inte n- tion der RL 2001/29/ EG zu sichern, so der EuGH, müsse der darin verwandte Begriff der Verbreitung eine autonome Auslegung im Unionsrecht erfahren, die nicht von dem Recht abhängen könne, das auf die Geschäfte anwendbar sei, in deren Rahmen eine Verbreitung erfolge und über das die Parteien verfügen könnten (EuGH aaO Rn. 25). Zur weiteren Begründung insoweit verweist er auf die Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Sache, der weitergehend au s- führt, dass es dem Urheber möglich sein müsse, die kommerzielle Nutzung seiner Werke von der Vervielfältigung über die Vertriebswege tatsächlich und wirksam zu kontrollieren (Nrn. 50 bi s 53 der Schlussanträge, zur Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 3 der Rom - II - Verordnung vgl. dort Nr. 51). Dementsprechend hat der EuGH weiter ausgeführt, dass sich die Ve r- breitung an die Öffentlichkeit durch eine Reihe von Handlungen auszeichne, die zumind est vom Abschluss eines Kaufvertrags bis zu dessen Erfüllung durch die Lieferung an ein Mitglied der Öffentlichkeit reichten. Bei einem grenzüberschre i- t- . S . v . Art. 4 Abs. 1 RL 2001/29/EG führten, in mehreren Mitgliedstaaten stattfinden. Ein Händler sei daher für jede von ihm selbst oder für seine Rec h- m die in Verkehr gebrachten Waren urheberrechtlich geschützt seien. Ihm könne ebenfalls jede derartige von einem Dritten vorgenommene Handlung zugerechnet werden, wenn der betreffende Händler speziell die Öffentlichkeit des Bestimmungsstaats anspr e- chen wol lte und ihm das Verhalten dieses Dritten nicht unb ekannt sein konnte (EuGH, aaO Rn. 26 f.). dd ) Entsprechend diese m Schutzniveau des Gemeinschaftsrechts legt der Senat den Begriff des Verbreitens gemäß § 17 UrhG so aus, dass bei e i- 46 47 - 19 - nem grenzüberschreiten den Verkauf ein Verbreiten in Deutschland gemäß § 17 UrhG schon dann vorliegt, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in Deutschland ansässige Kunden ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssy s- tem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft , für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Kunden so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in Deutschland urhebe r- rechtlich geschützt sind. Danach ist weder ein Eigentumsübergang noch ein Wechse l der Verf ü- gungsgewalt in Deutschland zwingend erforderlich. Bei Nutzung eines gezielten und eingespielten Vertriebsweges hierher ist beim grenzüberschreitenden Ve r- kauf hinreichend, dass eine dem Händler zuzurechnende Vertriebshandlung in Deutschland statt findet, um das Tatbestandsmerkmal des § 106 Abs. 1 UrhG zu erfüllen. ee ) In diesem Sinne sind die Einrichtungsgegenstände von der Firma D . , also dem Verantwortlichen La . in Deutschland verbreitet worden. Z war war die Firm a D. unmittelbar nur in Italien, mithin nicht im Schutzland tätig. Jedoch sind dieser Firma die in Deutschland erfolgten Li e- fe rungen durch die Firma I. als ihre Vertriebshandlung zuzurechnen. Denn die Urteilsfeststellungen belegen e ine gezielte Ausrichtung der Vertriebs - tätigkeit der Fir ma D. auf in Deutschland ansässige Kunden und sp e- zifisch für diese geschaffene Liefer - und Zahlungsmodalitäten. So wurden die von der Firma D . ohne Lizenz vertriebenen Ve r- vielfältigungsstücke in Deutschland durch Zeitschriftenanzeigen und - beilagen, durch direkte Werbeanschreiben, durch zu Werbezwecken versandte, deutsc h- sprachige Kataloge sowie mittels einer auch deutschsprachigen Internetseite beworben und zum Kauf ang eboten. Für die Abwicklung stand deutschsprach i- 48 49 50 - 20 - ges Personal zur Verfügung. Dies lässt den Schluss zu, dass die Firma D . gezielt in Deutschland ansässige Kunden ansprechen und unter ihnen die Einrichtungsgegenstände verbreiten wollte. Zum andere n schuf sich die Firma D . für den Transport zu deutschen Kunden durch die seit Jahren b e- stehende, enge Zusammenarbeit mit der Spedition des Angeklagten einen ei n- gespielten Vertriebsweg von Italien nach Deutschland. Darüber hinaus hat das L andgericht zu Recht auf die spezifischen Za h- lungsmodalitäten abgestellt, wie die Herausgabeverweigerung bei Nichtzahlung des Kunden, die Rücksendung der Ware an D . und die Erstattung von Kauf preis und Frachtlohn an I. durch D . . Daraus durfte es fo l- gern, die Firma D . mache im Zusammenwirken mit der Firma I . trotz der bereits erfolgten Übereignung die Übergabe der Ware von der Beza h- lung des Kaufpreises durch den Kunden abhängig. Dass das Landgericht diese Feststellung zur Grundlage genommen hat, um zu belegen, dass die Ware die betriebliche Sphäre des Verkäufers erst mit Auslieferung an die in Deutschland ansässigen Kunden verließ, also erst dort der Kunde die Verfügungsgewalt e r- langte, beruht auf der Anwe ndung eines seiner rechtlichen Würdigung zugru n- de gelegten engeren Verbreitungsbegriffs. Die Annahme dieser engeren V o- raussetzungen durch das Landgericht - Zurechnung der Handlungen des A n- geklagten zur betriebli chen Sphäre der Firma D. - bel egt zwanglos auch die nach der Entscheidung des EuGH nur mehr erforderliche Verantwor t- lichkeit des Händlers für die ihm aufgrund eingespielter Vertriebswege bekan n- te Mitwirkung Dritter an deren Umsetzung. c ) Die Annahme, der Angeklagte, dem die gez ielt e Tätigkeit der Firma I. zur Verbreitung urheberrechtlich geschützter Waren in Deutschland ebenso bekannt war, wie seine bei der Verbreitung nicht nur untergeordnete 51 52 - 21 - Rolle, sei lediglich Teilnehmer und nicht sogar Mittäter, beschwert den Ang e- klagten nicht. d ) Auch die Annahme gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des § 108a UrhG begegnet keinen Bedenken. 2. Der auf einer Auslegung der §§ 106, 108a UrhG, § 27 StGB im aufg e- zeigten Sinn gestützten Strafbarkeit steht nicht die unionsrechtlich garanti erte Warenverkehrsfreiheit entgegen. Zwar kann jede Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine . S . v . Art. 34 AEUV darstellen und daher unz u- lässig sein (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C 322/01, Deutscher Apothekerverb and/DocMorris, GRUR 2004, 174 Rn. 66; EuGH, Urteil vom 11. Juli 1974 - C 8/7 4, Dassonville, NJW 1975, 515 Rn . 5). Solche Maßnahmen können indes aus Gründen de s Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, wozu im Kernbereich auch das Urheberrecht zählt (EuGH, Urteil vom 24. Januar 1989 - Rs 341/87 , EMI Electrola/Patricia Im - und Expo rt, GRUR Int. 1989, 319, Rn . 12; EuGH, Urteil vom 22. Januar 1981 - Rs 5 5 /80, MusikVertrieb Membran/GEMA, EuGHE 1981, 147, 162; Ulrich/Konrad in Da u- ses, Hdb. EU - WirtschaftsR C.III Rn. 8 mwN ), gerechtfertigt sein, wenn sie w e- der ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte B e- schränkung des Handels zw ischen den Mitgliedstaaten d arstellen (Art. 36 AEUV ab 1. Dezember 2009, vormals Art. 30 EGV). Beschränkungen, die auf dem Unterschied in den nationalen Regelu n- gen über die Schutzfristen beruhen, sind gerechtfertigt, wenn diese untrennbar mit dem Beste hen der ausschließlichen Rechte verkn üpft sind (vgl. etwa EuGH aaO, Urteil vom 24. Januar 1989 - Rs 341/87, EMI Electrola/Patricia Im - und 53 54 55 56 - 22 - Export, GRUR Int. 1989, 319, Rn . 12). Das muss dann erst recht gelten, wenn an sich bestehende Schutzrechte nur unter schiedlich durchsetzbar sind, denn die Beschränkung, die für einen Händler aufgrund des strafrechtlich sankti o- nierten Verbreitungsverbots besteht, beruht in derartigen Fällen ebenfalls nicht auf einer Handlung oder auf der Zustimmung des Rechtsinhabers, so ndern d a- rauf, dass die Bedingungen des Schutzes der betreffenden Urheberrechte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind, wie der EuGH in der Vo r- abentscheidung in dieser Sache klargestellt hat (EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012, Rechtssac he C 5/ 11, Rn. 34, EuZW 2012, 663). Dies muss auch nicht zu einer unzulässigen, weil unverhältnismäßigen und künstlichen Abschottung der Märkte führen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. J a- nuar 1989 - Rs 341/87 , EMI Electrola/Patricia Im und Export, GRUR Int. 1989, 31 9, Rn. 7 f.). Denn von den Mitgliedstaaten kann zum Schutz des Urhebe r- rechts auch eine Strafbarkeit als erforderlich angesehen werden; die sich da r- aus ergebende Beschränkung des freien Warenverkehrs ist gerechtfertigt und verfolgt einen legitimen Zweck, we nn sich der Beschuldigte absichtlich oder zumindest wissentlich an Handlungen beteiligt hat, die zur Verbreitung g e- schützter Werke an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat führen, in dem das Urheberrecht in vollem Umfang geschützt ist, und so das aussc hließliche Recht des Inhabers dieses Rec hts beeinträchtigen (EuGH aaO Rn. 36). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Das dem Urheberrechtsinhaber nach § 17 UrhG zustehende ausschließliche Verbreitungsrecht gilt unte r- schiedslos für inländische und ei ngeführte Erzeugnisse. Für die geschützten Werke bestand in Italien im Tatzeitraum entweder nur eine verkürzte Schutzfrist oder der an sich bestehende urheberrechtliche Schutz war nicht durchsetzbar. Zudem wurden die Vervielfältigungsstücke der geschützten Werke unter Bete i- ligung des Angeklagten im Rahmen eines Verkaufsgeschäfts in Deutschland 57 58 - 23 - verbreitet, welches speziell auf Kunden in Deutschland ausgerichtet war (II. 1.) und von Italien aus abgeschlossen wurde. Die Beschränkung des italienischen Anbieters durch ein sanktioniertes Verbreitungsverbot in Deutschland beruht somit ausschließlich auf den unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen des deutschen und des italienischen Urheberrechts und ist mithin gerechtfertigt. 3. Der Angeklagte handelte auch sch uldhaft. Das Landgericht hat sich von einem schuldhaften Handeln des Ang e- klagten überzeugt. Entgegen der fehlerhaften, den sich eindeutig ergebenden Sinn indes nicht in Frage stellenden Formulierung im Urteil handelte der Ang e- . Denn der angenommene Verbotsirrtum ist - wie das Landgerich t insoweit zutreffend ausführt - jedenfalls vermeidbar gewesen (§ 17 Satz 2 StGB). a) Zwar begegnet die Annahme eines Verbotsirrtums Bedenken, indes ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwe rt. Das Landgericht legt seiner Würdigung zugrunde, der Angeklagte sei davon ausgegangen, mit der Verlegung des Lagers nach Italien würde eine Strafbarkeit in Deutschland entfallen. Dies gründet es auf die unwiderlegte Ei n- lassung, er sei in diese Richt ung beraten worden. Die bloße Berufung des Angeklagten auf einen Verbotsirrtum nötigt nicht dazu, einen solchen als gegeben anzunehmen. Es bedarf vielmehr einer G e- samtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Angeklagten von Bedeutung waren (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2009 - 1 StR 107/09, NStZ - RR 2010, 85; BGH, Urteil vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160). 59 60 61 62 63 - 24 - Zu einer solchen Gesamtwürdigung aller für das Vorstellungsbild des Angeklagten relevanten Umstände hätte ind es hier Anlass bestanden. Dass dies unterblieben ist, lässt besorgen, dass die Strafkammer bei der Frage, ob dem Angeklagten die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun, von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist. Denn der Täter hat bereits dann ausrei chende Unrechtseinsicht, wenn er bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies bi l- ligend in Kauf nimmt. Es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung verst o- ße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte geset z- liche Bestimmungen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, NStZ - RR 2009, 13; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 5 StR 514/09, NJW 2011, 1236, 1239 mwN). Für ein solches Vorstellungsbild spr e- chende Indizien lässt das Land gericht unerörtert. So war dem Angeklagten aus dem ersten Strafverfahren bewusst, dass er sich in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte. Die ihm zuteil gewordene rechtliche Beratung erfolgte zu Geschäftsmodellen, die darauf ausgelegt waren, eine als m öglich erkannte Strafbarkeit zu umgehen. Dies setzt aber eine g e- dankliche Auseinandersetzung mit den Grenzen strafbaren Verhaltens voraus und schließt die Möglichkeit mit ein, sich bei einer Fehlinterpretation der Gese t- zeslage strafbar zu machen (vgl. hier zu BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 StR 277/09, BGHSt 54, 243, 258; BGH, Urteil vom 8 . September 2011 - 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160). So lag es hier, denn der Angeklagte konnte sich für die lediglich erhoffte Annahme der Straflosigkeit auf keine höch stric h- te r lichen Entscheidungen stützen. Deswegen kommt auch dem Aspekt, dass der Begriff der Verbreitung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 RL 2001/29/EG durch 64 65 66 - 25 - den EuGH erst in diesem Verfahren ein e weitere Auslegung erfahren hat, für die Irrtumsfrage keine aussch laggebende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang hätte zudem nicht unbeachtet bleiben dürfen, dass die vom Angeklagten praktizierten Lieferbedingungen entgegen einem beabsichtigten Anschein darauf ausgerichtet waren, Einwirkungsmöglichkeiten der Firma D . bis zur Zahlung durch den Kunden aufrecht zu erhalten. Diese Verfahrensweise hätte Anlass sein müssen, zu prüfen, ob der Angekla g- te nicht von einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Strafbarkeit des praktizie r- ten Geschäftsmodells ausgegangen ist , weil anderenfalls kein Erfordernis für die festgestellte Verschleierung bestanden hätte. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung wäre das Landgericht überdies nicht gehindert gewesen, aus dem Umstand, dass der Angeklagte die Recht s- anwälte U. . nicht von der Schweigepflicht entbunden hat, dem Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen. Zwar darf aus zulässigem Pr o- zessverhalten grundsätzlich kein dem Angeklagten nachteiliger Schluss gez o- gen werden. Hat sich der Angeklagte aber - wie hier - na ch Belehrung zum Ta t- geschehen geäußert und ein Beweismittel für seine Unschuld benannt und sich damit in einer bestimmten Weise zum Hergang des Gesprächs mit dem Rechtsanwalt geäußert, sodann aber die Überprüfung dieser Darstellung ve r- hindert, kann der Tat richter hieraus Schlüsse auch zum Nachteil des Angekla g- ten ziehen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1965 - 4 StR 573/65, BGHSt 20, 298 mwN; vgl. Miebach NStZ 2000, 234, 239). b) Jedenfalls ist das Landgericht in revisionsrechtlich nicht zu beansta n- dender Weise von der Vermeidbarkeit eines solchen Irrtums ausgegangen. 67 68 69 - 26 - Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum erst dann, wenn der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch E inholung verlässlichen und sac h- kundigen Rechtsrats beseitigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 1966 - KRB 2/65, BGHSt 21, 18, 20; BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, NStZ - RR 2009, 13). Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die A uskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsb e- wusst und insbesondere nach pf lichtgemäßer Prüfung der Sach - und Rechtsl a- ge erteilt worden ist (vgl. Vogel in LK 12. Aufl. § 17 Rn. 78, 85). Bei der Au s- kunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderu n- gen entsprechende Auskunftserteilung bietet, sie muss in sbesondere sachku n- dig und unvoreingenommen sein und mit der Erteilung der Auskunft keinerlei Eigeninteresse verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 2 StR 365/99, BGHR StGB § 17 Vermeidbarkeit 4; BGH, Urteil vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94 , BGHSt 40, 257, 264). Auf der Grundlage dessen durfte das Landgericht die vom Angeklagten entfalteten Bemühungen zur Klärung der Rechtslage als nicht ausreichend we r- ten. Zum einen boten einige Auskunftspersonen nicht die Gewähr für eine verlässlic he Auskunft. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Auskunft des Geschäftsführers der Firma D . und deren Anwalt . im Interesse der Firma D . erfolgte, was für den Angeklagten ohne weiteres erkennbar w ar. Abgesehen von einer ungewissen Sachkunde zu Fragen des deutschen Urheberrechts, hätte er daher berücksichtigen müssen, dass diese Auskunftspersonen möglicherweise voreingenommen waren und 70 71 72 - 27 - mit der Auskunft Eigeninteressen verfolgten, nämlich durch seine weitere Mi t- wirkung an dem Geschäftsmodell Einnahmen unter Verletzung der Urhebe r- rechte in Deutschland zu erzielen. Zum anderen waren die Auskünfte der anderen Rechtsanwälte für den Angeklagten, der aufgrund des ersten Strafverfahrens um das Risiko ei ner Strafbarkeit bei dem Handel von unlizensierten Vervielfältigungsstücken urh e- berrechtlich geschützter Werke nach Deutschland wusste, nicht hinreichend verlässlich. Der Rat eines Rechtsanwalts ist nicht ohne weiteres bereits deshalb ve r- trauenswürdig , weil er von einer kraft ihrer Berufsstellung vertrauenswürdigen Person erteilt worden ist. Maßgebend ist vielmehr, ob der Rechtsrat - aus der Sicht des Anfragenden - nach eingehender sorgfältiger Prüfung erfolgt und von der notwendigen Sachkenntnis getra gen ist (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 2 StR 365/99, BGHR StGB § 17 Vermeidbarkeit 4). Eher zur Absich e- rung als zur Klärung bestellte Gefälligkeitsgutachten scheiden als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtümer aus (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl. § 17 Rn. 9 a). Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine "Feigenblattfunktion" erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten. Vielmehr muss der Beratende eine vollständige Kennt nis von allen tatsächlich gegebenen, relevanten Umständen haben. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforde r- lich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum z u begründen (BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, NStZ - RR 2009, 13 mwN). Der Verweis des Geschäftsführers der Firma D . auf den Rechtsrat eines Frankfurter Rechtsanwalts bot keine Gewähr für eine derart 73 74 75 - 28 - verlässliche Auskunft. Sc hon un geachtet der Einbindung La. s und de s- sen Eigeninteresse durfte der Angeklagte nicht auf diese ganz pauschale Au s- kunft vertrauen. Auch der vom Angeklagten nur einmal kontaktierte Rechtsanwalt U . konnte keine Auskunft aufgrund sorgfä ltiger Prüfung und Kenntnis aller U m- stände erteilen. Denn er hatte den Angeklagten darauf hingewiesen, dass die Frage einer Urheberrechtsverletzung genauerer Abklärung bedürfe, welche aber nicht erfolgte. Zutreffend folgert das Landgericht hieraus, dass di es keine ausreichende Grundlage für einen unvermeidbaren Irrtum des Angeklagten bot. Zudem hätte berücksichtigt werden dürfen, dass der Angeklagte sich e i- nerseits darauf beruft, er habe auf d en Rechtsrat Rechtsanwalts U. s und des auch von ihm bez ahlten Re chtsanwalts der Firma D. vertraut, a n- dererseits aber eine Überprüfung der Substanz dieser Auskünfte durch Nichtentpflichtung von der Schweigepflicht der Rechtsanwälte nicht ermöglicht hat (hierzu oben unter a.). Mit nicht zu beans tandenden Erwägungen hat das Landgericht die Au s- kunft des Rechtsanwalt Sk. als nicht verlässlich gewertet, da diese weder Prüfung und Kenntnis der Ausgestaltung des geände rten Geschäftsmodells geäußerte Rechtsauffassung gewesen sei. Dies wird von den Feststellungen getra gen, denn Rechtsanwalt Sk. hat dem Angeklagten ungefragt lediglich seine - ohne Wissen um die genauen Umständen des praktizierten Geschäft s- modells er sichtlich wenig substantiierte - Auffassung bei Kenntnis um den kon t- roversen Meinungsstand bekundet. Eine solche Auskunft hat schon keinen hi n- reichend unrechtsverneinenden Inhalt. Auf diesem ihm günstigen Standpunkt durfte der Angeklagte nicht vorschnell v ertrauen (vgl. BGH, Beschluss vom 76 77 78 - 29 - 12. Juni 1985 - 3 StR 82/85) und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen. Denn es reicht nicht aus, wenn er aufgrund der Auskunft nicht mehr als eine Hoffnung haben kann, das ihm beka nnte Strafgesetz greife nicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, NStZ - RR 2009, 13 mwN). Nachfragen seitens des Angeklagten erfolgten aber nicht. c) Soweit die Revision sich darauf beruft, dem Angeklagten hätte auch bei weitergehen den Bemühungen angesichts der erst in diesem Verfahren e r- folgten Entscheidung des EuGH zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der RL 2001/29 / EG kein der jetzigen Rechtslage entsprechender Hinweis erteilt we r- den können, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. An gesichts des schon vor der Vorabentscheidung des EuGH bestehenden strafrechtlich abgesiche r- ten Urheberrechtsschutzes war das vom Angeklagten praktizierte Geschäft s- modell mit dem Risiko der Strafbarkeit behaftet, wie die Entscheidung des Landgerichts in die ser Sache belegt (vgl. hierzu Vorlage be schluss des Senats in dieser Sache vom 8. Dezember 2010). Eine den dargestellten Anforderungen an Verlässlichkeit genügende, insbesondere auf der Grundlage einer dem A n- geklagten obliegenden umfassenden Darstellung des Geschäftsmodells erfo l- gende Auskunft hätte auf dieses Risiko hingewiesen und spätestens hierdurch beim Angeklagten die Einsicht geweckt, es bestehe die Möglichkeit der Stra f- barkeit. Ob das Verbreiten dabei entsprechend der Vorabentscheidung des EuGH weit ausgelegt oder - enger - an das hier gegebene Erfordernis des Übergangs der tatsächlichen Verfügungsgewalt geknüpft wird, ist für das Vo r- stellungsbild unerheblich. 79 - 30 - III. Die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO ist rechtlich nicht zu beansta n- den. Der Angeklagte hat aus den Taten nach dem 1. Januar 2007 (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des § 111i Abs. 2 StPO auf zuvor bereits beendete Taten gemäß § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB , BGH, Beschluss vom 23. Oktober 200 8 - 1 StR 535/08, NStZ - RR 2009, 56) den ihm vom Kunden ausbezahlten Frach t- lohn erlangt; einer Verfallsanordnung stehen die den verletzten Lizenzinhabern aus den Taten erwachsenen Ansprüche (§ 97 UrhG, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) entgegen. Nack Wahl Graf Jäger Cirener 80
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